Volltext Seite (XML)
295, 19. Dezember 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 13839 schriften, besonders dem Nachschuboerbot unterliegen sollen. Un erheblich ist dagegen die Wahl des Ausdrucks in der Ankündigung, falls diese dem Sinne nach dahin geht, daß einer der im 8 12 be zeichnten Tatbestände vorliege. Der Bezeichnung -Ausverkauf stehen daher Bezeichnungen gleich wie -Totalverkauf-, -Räumungs verkauf-, -Schneller und billiger Verkauf- und ähnliche Bezeich nungen. Auch Bezeichnungen wie -Räumungspreise-, -Nur noch kurze Zeit- usw. gehören unter der angegebenen Voraussetzung hierher. Auf der andern Sette wird die Ankündigung von Ver anstaltungen wie -billige Tage-, »Ausnahmetage-, »Restertage- von der Vorschrift des 8 12 nicht betroffen. Bei der Ankündigung von -billigen Tagen-, -Ausnahmetagen- und ähnlichen Be zeichnungen handelt es sich weder um einen Totalausverkauf noch um den Ausverkauf eines bestimmten Warenvorrats zum Zwecke der Abstoßung eben dieses Vorrats, sondern um den Verkauf von Waren im laufenden Geschäfte, wobei irgend welche Vorteile, sei es ein billigerer Preis, sei es eine bequeme Auswahl oder ähnliches angepriesen werden. Auf derartige Ankündigungen finden die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes Anwendung. Cs unterliegt keinem Zweifel und ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine unrichtige Angabe tatsächlicher Art gemacht wird, wenn die in der Ankündigung in Aussicht gestellte Vergünstigung dem Käufer nicht gewährt wird. Dasselbe gilt bei den sogenannten »Lockartikeln-. Auch diesen gegenüber kann auf Grund der Vor schriften in 8 1 ff., 6 eingeschritten werden, wenn die in der Ankündigung enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen Umständen im Widerspruche stehen. Dies wird namentlich dann der Fall sein, wenn der Verkäufer sich weigert, die angepriesenen oder zur Schau gestellten Waren zu den angezeigten Preisen abzugeben. Aber auch schon dann kann, wie die Rechtsprechung ergibt, ein Verstoß gegen das Gesetz vorliegen, wenn nur einzelne der aus gestellten Waren zu besonders billigen Preisen ausgezeichnet werden, andere aber keine Prcisnotterung tragen und hierdurch das Publikum in den irrigen Glauben versetzt wird, daß die aus gestellten Waren durchweg zu entsprechend niedrigen Preisen ver kauft werden. Besondere Vorschriften zur Bekämpfung von Miß bräuchen auf diesem Gebiete erscheinen daher nicht erforderlich. Das gleiche gilt in bezug auf die Ankündigung von -Restertagen-. Sofern im Falle einer solchen Ankündigung der Wahrheit zuwider ein Verkauf regulärer Waren statlfindet, oder die Reste künstlich zur Anlockung des Publikums zubereitet werden, finden die Vor schriften in 88 1 ff., 6 Anwendung. Zu 8 13- Nach Z 5 des Gesetzes kann durch Beschluß des Bundesrats festgesetzt werden, daß bestimmte Waren im Einzelverkehr nur in vorgeschriebenen Einheiten der Zahl, der Länge und des Gewichts oder mit einer auf der Ware oder ihrer Aufmachung anzubringenden Angabe über Zahl, Länge oder Gewicht gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden dürfen. Aus Grund dieser Vorschrift sind bisher vom Bundesrate Bestimmungen für den Kleinhandel mit Garn und für den Klein handel mit Kerzen erlassen worden (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 1014; 1902 S. 278; 1901 S. 494). Von dem Erlasse gleichartiger Be stimmungen für andere Waren hat nach dem Ergebnisse der darüber gepflogenen eingehenden Erörterungen teils aus technischen Bedenken, die sich aus der Natur der in Betracht kommenden Waren, insbesondere ihrer stofflichen Veränderlichkeit ergaben, teils aus Rechtsgrllnden Abstand genommen werden müssen. Die Gründe der letzteren Art hängen zusammen mit der gegen wärtigen Fassung des 8 5, der eine Regelung nur in bezug auf Zahl, Länge oder Gewicht der Ware, nicht aber für sonstige Maß einheiten zuläßt. Cs erscheint zweckmäßig, Vorsorge zu treffen, daß gleichartige Bestimmungen auch in bezug auf den Raum gehalt einer Ware erlassen werden können, wie übrigens schon von dem Regierungsentwurf zum Wettbewerbsgesetze beabsichtigt war. Der Ausdruck -Länge- soll deshalb durch den Ausdruck -Maß«, der auch das Hohlmaß umfaßt, ersetzt werden. Durch die neue Fassung würde dem Bundesrate die Befugnis verliehen werden, vorzuschreiben, daß Waren, welche, wie z. B. Konserven, in Büchsen und ähnlichen Gefäßen in den Handel gelangen, nur in vorgeschriebenen Einheiten des Maßes oder mit einer auf der Aufmachung anzubringenden Angabe über den Raumgehalt ver kauft werden dürfen. Börsenblatt für den Deutsche» Buchhandel. 74. Jahrgang. Neben der Quantitätsverschleierung, gegen welche 8 5 in seiner jetzigen Fassung Abhilfe schaffen soll, haben nach der Auffassung der beteiligten Kreise auch Qualitäts-und Herkunftsverschleierungen im Warenverkehrs mehr und mehr sich als ein Mittel entwickelt, dessen sich der unlautere Wettbewerb zum Schaden des redlichen Kaufmannes bedient. Es wird in diesen Kreisen gewünscht, den 8 5 durch eine Bestimmung zu ergänzen, wonach von dem Verkäufer einer Ware auch Angaben über deren Beschaffenheit und Zusammen setzung über Ort und Zeit der Herstellung und über den Ort der Herkunft verlangt werden können. Als Waren, die für eine solche Regelung etwa in Betracht kämen, sind u. a. Konserven, Seife, Teigwaren, Farbwaren bezeichnet worden. Der Entwurf hat kein Bedenken getragen, dieser Anregung zu entsprechen. Sofern Waren mit unrichtiger Angabe in den Verkehr gebracht werden, finden die Bestimmungen in 88 1 ff-, 6, sowie die Vorschriften des Warenbezeichnungsgesetzes Anwendung. Darüber hinaus gehend haben bereits einzelne Gesetze, z. B. das Weingesetz und das Margarinegesetz, für bestimmte Waren eine Art von Deklarationspflicht eingefllhrt. In 8 13 ist dieser Gedanke im Anschluß an die Vorschrift im 8 5 des bestehenden Gesetzes dahin weiter ausgebildet, daß solche Vorschriften für andere Waren ohne Inanspruchnahme der Gesetzgebung im Verordnungswege erlaffen werden können. Die Frage des Bedürfnisses wird wie bei der bisherigen Anwendung des H S von Fall zu Fall vor sichtig zu prüfen sein. Von einer Regelung im Verordnungs wege wird abgesehen werden können, wenn erwartet werden darf, daß die beteiligten Geschäftskreise in der Lage sein werden, die hervorgetretenen übelstände im Wege der Selbsthilfe zu unter drücken. Mehrfach wird berichtet, daß in Ansehung einzelner Waren solche Bestrebungen schon bisher von Erfolg begleitet ge wesen sind. Zu 8 14- Die Vorschrift im 8 6 des bestehenden Gesetzes handelt von der Anschwärzung und üblen Nachrede, soweit sie zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt, und gibt dem Verletzten sowohl den An spruch auf Schadensersatz als auch den Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung der unwahren Behauptungen. Der Vorschrift ist eigentümlich, daß sie Anwendung findet, auch wenn dem Täter ein Verschulden nicht zur Last fällt, und daß der Täter den Nachweis der Wahrheit der aufgestellten und verbreiteten Tat sachen führen muß. Die Vorschrift soll jedoch nach Abs. 2 keine Anwendung finden, wenn der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat. Diese Aus nahmeist, wie die Motive ergeben, hauptsächlich zum Schutze der im Wege kaufmännischer Auskunftserteilung erfolgenden Mit teilungen geschaffen; sie kann aber auch sonst praktisch werden. In solchen Fällen findet weder ein Anspruch auf Entschädigung noch ein Anspruch auf Unterlassung statt. Diesem Rechtszustande gegenüber ist geltend gemacht worden, daß die Ausnahme nicht gerechtfertigt sei, soweit es sich um den Anspruch auf Unterlassung handelt. Es sei vielmehr billig, dem Verletzten die Möglichkeit zu geben, auch in dem vorgedachtcn Ausnahmefalle die Wieder holung oder Verbreitung der zu Zwecken des Wettbewerbs ge machten Behauptung zu verhindern, wenn diese objektiv unwahr ist. Der Entwurf tritt dieser Anschauung bei. Die Fassung des Abs. 2 in 8 14 trägt der Anregung Rechnung und bringt zugleich zum Ausdruck, daß in einem solchen Falle der Verletzte Nachweisen muß, daß die behaupteten Tatsachen der Wahrheit zuwider sind. 8 15 gibt den 8 7 des geltenden Gesetzes unverändert wieder. Zu 8 16- Die Vorschrift in 8 8 des geltenden Gesetzes bezweckt den Schutz von Namen, Firmen und besonderen zur Unterscheidung bestimmten Geschäftsbezeichnungen gegen die Herbeiführung von Verwechselungen im geschäftlichen Verkehre. Sie gibt dem Ver letzten den Anspruch auf Schadensersatz und den Anspruch auf Unterlassung der mißbräuchlichen Art der Benutzung, knüpft diese Rechte aber an die Voraussetzung, daß die Art der Benutzung nicht nur geeignet ist, Verwechselungen hervorzurufen, sondern daß die Verwechselung auch beabsichtigt war. Man hat geltend gemacht, daß das Erfordernis der Verwechselungsabsicht die An wendung der Vorschrift in einer dem praktischen Bedürfnisse widersprechenden Weise einschränkt, soweit es sich um den Unter- 1801