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230, 4. Oktober IS10. Nichtamtlicher Teil. ISÜrl-nbl-m,. ». Dilchn. Buchhondil. 11451 ihrem Erscheinen in ein für den Unterricht in Schulen (mit Ausnahme der Musikschulen) bestimmtes Sammelwerk. Überschreitet der Urheber (Herausgeber oder Verleger) seine Befugnisse, so macht er sich schadenersatzpflichtig und strafbar (LitUrhG. U 38 bis 38). b) Nach der allgemeinen Vorschrift des 8 2 VerlG. hat der Verfasser während der Dauer seines Vertrags verhältnisses sich jeder Vervielfältigung und Verbreitung seines Schriftwerkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist. Für Sammelwerke gelten jedoch mehrere Ausnahmen. Steht dem Verfasser ein Anspruch auf Vergiitung nicht zu, ist sie also auch nicht stillschweigend vereinbart (VerlG. 8 22), so kann er gemäß 8 3 VerlG. den Bei trag anderweitig verwerten, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahres, in dem er erschienen ist, ein Jahr verstrichen ist. Erscheint der Beitrag in Fortsetzungen, so entscheidet das Erscheinen der letzten Nummer, nicht der Abschluß des ganzen Sammelwerkes. Maßgebend ist das tatsächliche Er scheinen, nicht das auf dem Titelblatt angegebene Jahr. Für periodische Sammelwerke gelten noch besondere Be stimmungen. Es wird hier ein Unterschied gemacht, ob der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung übertragen erhalten hat oder nicht Im ersteren Falle sind die Rechte des Verfassers dieselben wie bei den übrigen Sammelwerken (ausgenommen bei Zeitungen, wo die Befugnis zur anderweitigen Verfügung über den Beitrag dem Verfasser alsbald nach dem Erscheinen der Nummer zusteht); dasselbe gilt auch gemäß Z 11, Abs. 2 des KunstUrhG. für Werke der bildenden Künste und der Photographie, also namentlich für den Bildschmuck. Im letzteren Falle verbleibt dagegen dem Verfasser die ander weitige Verfügung über den Beitrag, er kann ihn gleich zeitig mehreren Sammelwerken, Zeilschristen, Zeitungen überlassen; dasselbe gilt gemäß Z 11, Abs. 1 des Kunst- UrhG. für Werke der bildenden Künste und der Photo graphie. Dafür, ob der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten soll, ist hauptsächlich die Verkehrssitte der beteiligten Kreise maß gebend. Hat ein Verfasser schon an früheren Beiträgen das Recht dem Verleger überlassen und sendet er ohne weitere Bemerkungen einen neuen Beitrag ein, so wird für diesen dasselbe zu gelten haben. Von manchen Arten von Sammel werken, z. B. Jahrbüchern, Kalendern, ist es allgemein bekannt, daß sie das ausschließliche Recht beanspruchen. Die Vermutung spricht dafür, daß der Beitrag nur zum ein maligen Abdruck überlassen ist. Das KunstUrhG. macht in § 11, Abs. 3, eine Aus nahme von den obigen Grundsätzen für die nichtperiodischen Sammelwerke, also für Konversationslexika, Kataloge, Fest schriften usw. Bei ihnen kommen diese Grundsätze nur dann zur Anwendung, wenn dem Urheber ein Anspruch auf Vergütung sür den Beitrag nicht zusteht. Hat er An spruch darauf, so kommt es für die Befugnis zur ander weitigen Verwendung des Beitrages zunächst auf den Inhalt des Vertrages an. Ist keine Vereinbarung getroffen, so lassen sich die Regeln des 8 2 VerlG. entsprechend anwenden, wonach der Verfasser während der Dauer des Vertragsverhältnisses sich jeder Vervielsältigung und Ver breitung des Beitrages zu enthalten hat. 2. Über das Eigentum an Zeitungsunternehmungen hat Pisko in seinem Buch »Das Unternehmen als Gegen stand des Rechtsverkehrs- (Wien 1S07, Manz) Seite 38 Ausführungen gemacht, die mit entsprechenden Abwei chungen sür alle Arten von Sammelwerken gellen können. Sie gehen zunächst allerdings von den Vorschriften des öster reichischen Rechts aus, berücksichtigen aber auch das deutsche Recht. Die Frage ist wichtig bei Veräußerung. oder Ver erbung deS Unternehmens. Zweifel sind schon oft entstanden, z. B. bei Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften, Flugschriften durch einen Verband, eine politische Partei. In dem Buche ist ausgeführt, daß unter dem Eigentümer eines Zeitungsunternehmens derjenige zu verstehen ist, der aus dem Betriebe privatrechtlich berechtigt und verpflichtet wird. Es ist derjenige, der die technische Herstellung und die Verbreitung der einzelnen Exemplare besorgt. Von dem Eigentum zu unterscheiden ist das Urheberrecht an dem einzelnen Artikel und an der ganzen Nummer. Im Falle der Verpachtung des Unternehmens oder des Nießbrauchs daran ist aus dem Betriebe nicht der Eigentümer, sondern der Pächter oder der Nießbraucher berechtigt und verpflichtet. Pisko hat freilich keine Merkmale angegeben, aus denen das Eigentum zu erkennen ist. In der Regel wird cs dem Verleger zustehen. Dies trifft aber ost dann nicht zu, wenn der Herausgeber Herr des Unternehmens ist, und an manchen Sammelwerken besteht überhaupt kein einheitlicher Verlag, der Herausgeber hat einen Band bei dem einen, den ander» bei einem andern in Verlag gegeben; in solchen Fällen wird der Herausgeber Eigentümer sein. Es kann aber auch einem Dritten das Eigentum zustehen, z. B. wenn eine Gesellschaft, eine politische Partei für ein Werk einen Herausgeber anstellr und es durch einen Verleger Herstellen und verbreiten läßt. Die Partei kann sich aber auch darauf beschränken, daß sie einem Verleger regelmäßig Zuschüsse gibt unter der Bedingung, daß das Blatt eine bestimmte Richtung versolgt. Bei der großen Verschiedenarligkeit der Fälle läßt sich daher die Frage nach dem Eigentum nicht allgemein beantworten, es empfiehlt sich deshalb, sie in jedem Verlagsvertrage genau zu regeln. Kleine Mitteilungen. Zcitungsbuchhandel. — In der »Zeitschrift sür Deutsch lands Buchdrucker« schreibt ein Herr IV. sehr richtig: Der Un- sug der Weihnachtsprämien bezweckt in vielen Fällen nur noch die Umgehung des Buchhändlerrabattes und der Spesen für Zeitungsanzeigen. Insbesondere ist dies der Fall bei den meisten Unternehmungen, die sich gewerbsmässig mit Herstellung von Prämienbüchern beschäftigen. Als Beispiel führen wir die Berlagsgesellschast m. b. H. »Deutsche Bolkskultur«, Berlin IV. s, Potsdamerftraße 129/130, an, die angeblich zum Kampfe gegen die Schundliteratur den Zeitungen Romane und Novellen mit Vorzugspreisen sür ihre Leser anbictet. Die Bücher kosten sür die Zeitungen 2 SV <) und sollen sür 3 verkauft werden, und zwar zuzüglich so 4 für Porto oder sür 3 so ch. Es ist vorläufig unklar, ob der letztere Preis nur für auswärtige Abonnenten oder all gemein gelten darf. Nehmen wir den Grundpreis von 3 als Unterlage an, so gibt die Prämienfabrik 40 H an die Zeitungen ab, während der übliche Rabatt im Buchhandel 33>ft Prozent, also I beträgt. Dabei müssen die Zeitungen eine umfangreiche Reklame umsonst machen, deren Kosten mit dem fürstlichen Verdienst von 40 oder 90 H auch nicht annähernd gedeckt würden. Für diese Reklame stellt der Verlag den Zeitungen eine Anzahl Vorlagen zur Verfügung, die an Geschmacklosigkeit nichts zu wünschen übrig lassen und be denklich an Jahrmarlts-Anreisteiei erinnern. Mit Verstand ge leitete Zeitungen werden sich sür die Zwecke der »Deutschen Volkskultur« nicht mißbrauchen lassen. Das gilt auch für die Druckereien, die solche Bücher zu Preisen drucken, bei denen sie den geringen Nutzen zusetzen, der ihnen an anderen Arbeiten möglicherweise noch geblieben ist. Oiachnahmepaketadressen. — Die Formulare zu Nachnahme paketadressen mit anhängender Postanweisung erhalten künftig auch aus dem Abschnitt einen Vordruck zur Angabe des Nach nahmebetrags. Außerdem wird bei der auf den Nachnahme- paketadressen und den Nachnahmckarten angebrachte» Ketten- schrasfierung, ebenso wie dies bei den Postanweisungsformularen bereits ausgesührt ist, zur Wiederholung des Psennigbetrags ein I48Ü'