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40 Amtlicher Teil. Beilage zu 275, 27. November 1899. 8 64. Soweit eine Vervielfältigung, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unzulässig ist, bisher erlaubt war, dürfen die bereits vorher vollendeten Exemplare verbreitet werden. Unter der gleichen Voraussetzung darf der bereits begonnene Druck von Exemplaren vollendet werden; die zur Zeit des Inkrafttretens vorhandenen Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotypen, dürfen noch bis zum Ablaufe von drei Monaten benutzt werden. Die Verbreitung der gemäß dieser Vorschrift hergcstellten Exemplare ist zulässig. Nach dem Abläufe von drei Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes finden die Vorschriften der Abs. 1, 2 nur ans solche Exemplare Anwendung, welche vor diesem Zeitpunkte mit einem besonderen Stempel versehen find. Die näheren Anordnungen in Betreff der Ab stempelung, sowie der Aufzeichnung der abgestempelten Exemplare werden vom Reichskanzler erlassen. 8 65. War für ein Werk, dessen Schutzfrist durch dieses Gesetz verlängert wird, vor dem In krafttreten des Gesetzes die ausschließliche Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung ohne zeitliche Beschränkung einem Verleger übertragen worden, so verbleibt ihm die Befugnis auch nach dem Ablaufe der bisherigen Schutzfrist. Jedoch gebührt von dem Ablaufe der Frist an die Hälfte des Reingewinns dem Urheber; der Verleger ist verpflichtet, Rechnung zu legen. Die Rechnungslegung und die Gewinnverteilung hat am Schlüsse jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen. 8 66. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründete ausschließliche Befugnis zur öffent lichen Aufführung eines Werkes der Tonkunst steht, auch wenn sie zur Zeit des Inkrafttretens einem Anderen übertragen war, nach dem Ablaufe der bisherigen Schutzfrist dem Urheber zu. Ist bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die öffentliche Aufführung zulässig, weil die Schutzfrist abgelausen oder weil das Aufführungsrecht nicht Vorbehalten war, so erlangt von dem bezeichnten Zeitpunkt an der Urheber die ausschließliche Befugnis zur öffentlichen Auf führung. 8 67. Ein Werk der Tonkunst, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erschienen ist, darf ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich aufgeführt werden, wenn bei der Aufführung Noten benutzt werden, die nicht mit dem Vorbehalte des Aufführungsrechts versehen find. Auf bühnen mäßige Aufführungen findet diese Vorschrift keine Anwendung. Ist einer Bühne vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gegen Entgelt ohne zeitliche Be schränkung gestattet worden, ein Werk der Tonkunst öffentlich aufzuführen, so darf ihr die Auf führung auch nach dem Ablaufe der bisherigen Schutzfrist nicht versagt werden. Erfolgt eine solche Ausführung, so gebührt dem Urheber der übliche Gewinnanteil. 8 68. Für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes können, wenn ein Werk der Ton kunst vorher ohne Vorbehalt des Aufführungsrechts erschienen ist, die Noten nachträglich mit diesem Vorbehalte versehen werden. Der Vorbehalt ist nur wirksam, wenn er sich auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes befindet; er darf mittels eines Stempels angebracht werden. 8 69. Soweit für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Befugnis, ein vorher erschienenes Werk der Tonkunst öffentlich aufzuführen, dem Urheber zusteht, ist ohne dessen Ein willigung die gewerbsmäßige Verbreitung des Werkes nur zulässig, wenn die Noten mit dem Vorbehalte des Aufführungsrechts versehen find. Wird dieser Vorschrift zuwider ein Werk der Tonkunst gewerbsmäßig verbreitet, so finden die Vorschriften der ZZ 38 und 52 entsprechende Anwendung. Herr vr. Strecker: Zu tz 62. Hier muß ich meinen persönlichen Widerspruch gegen den Abänderungsvorschlag des Vereins der Deutschen Musikalienhändler geltend machen; ich füge gleich hinzu, daß sich das bei den 65 — 69 wiederholt. Es handelt sich darum, den Komponisten eine Verlängerung des Aufführungsrechts, und überhaupt ein Ausführungsrecht mit der weiteren Befugnis, Tantieme dafür zu erheben, einzuräumen. Es ist das ein Verlangen, welches die Komponisten auf das energischste gestellt haben, anfangs zusammen mit dem Verein der Deutschen Musikalienhändler, später gegen ihn. Ich muß mich auf die Seite der Komponisten stellen