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36 Amtlicher Teil Beilage zu.4P 275, 27. November 1899. Herr Mühlbrecht: Wenn die Sache in dem Belieben der einzelnen Mitglieder steht, so wird der heutige Zustand einfach fortdauern; dann kommen die Parteien und bitten ihre guten Freunde: seid so gut und gebt in dieser Sache euer Gutachten ab. Ich lege Wert darauf, daß das Gutachten im Plenum durch das Kollegium kontrolliert und von dem Vorsitzenden juristisch redigiert wird. Dem Einzelnen kann es leicht passieren, daß er sich einmal irrt; das Kollegium wird in dem Falle korrigierend eintreten. Geheimrat Daude: Der tz 50 Absatz 1 geht über den jetzigen Zustand hinaus. Im Z 30 des jetzigen Gesetzes heißt es, daß die Sachverständigen sich nur über »technischer Fragen nussprechcn sollen. Wir haben nun zwar im Sachverständigenvereine auch immer das Prinzip aufgestellt, daß wir eigentlich nur technische Fragen entscheiden sollen; wir sind aber doch oft darüber hinausgegangen in der Annahme, daß die Gerichte, die sich an uns wenden, uns dankbar sind, wenn wir uns auch allgemein über die Fragen der Fahrlässigkeit, des Vorsatzes u. s. w. nach den Gewohnheiten des Buchhandels auslassen. Ich glaube deshalb auch, daß es zutreffend und praktisch ist, wenn der Entwurf von der Beschränkung auf bloße »technische« Fragen abgesehen und ganz allgemein gesagt hat: die Sachverständigenkammern sind dazu da, um alle von den Gerichten in Nachdrucksachen an sie gerichteten Fragen nach ihren Erfahrungen und aus ihrer Praxis heraus zu beantworten. Herr Mühl brecht: Da müßte hinzugcsetzt werden: in Nachdrucksachen. Hier ist es ganz allgemein gefaßt. Gehcimrat Daude: Je allgemeiner es gefaßt ist, um so freier werden die Sachverständigenkammern sein. Der Vorsitzende stellt die Zusammenfassung der Verhandlungen zu tz 50 fest: Es ist wünschenswert, daß die Sachverständigenkammern auf Anrufen der Beteiligten auch über die Einziehung als Schiedsrichter verhandeln und entscheiden. Die Gründe sind dieselben wie bei Z 48. Ferner bittet der Ausschuß, den Absatz 4 zu ersetzen durch folgende Fassung: „Die einzelnen Mitglieder der Sachverständigenkammern dürfen von den Gerichten nicht als Sachverständige vernommen werde». Es erscheint dem Ausschuß im Interesse des Ansehens der Sachverständigenkammern und ihrer einzelnen Mitglieder zu liegen, daß sie nur kollegialisch, nicht als Einzelpersonen, ihr Gutachten abzugeben haben. 8 51. Der Anspruch ans Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen Nachdrucks verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Verbreitung der Nachdruck exemplarc zuerst stattgefunden hat. 8 52. Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Ver breitung oder Aufführung sowie wegen widerrechtlichen Vortrags verjähren in drei Jahren. Das Gleiche gilt i» den Fällen des § 44. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgcfunden hat. 8 53. Der Antrag auf Vernichtung der widerrechtlich hergestelltcu oder verbreiteten Exemplare, sowie der zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen ist so lange zulässig, als solche Exemplarc oder Vorrichtungen vorhanden sind. 8 54. Die Verjährung der nach den 88 45, 40 strafbaren Handlungen beginnt mit dem Tage, an welchem die erste Veröffentlichung stattgesnnden hat. Geheimrat Daude: Wir haben eine Verjährung der Strafthal selbst und eine Antragsverjährung. Die Verjährung der dreimonatlichen Antragsfrist beginnt erst mit dem Tage, an welchem der zum Strafantrage Berechtigte von den, begangenen Vergehen und von der Person des Thäters Kenntnis erlangt. Das geht ans den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs hervor und ist auch im § 35 des jetzigen Nachdruckgesetzes besonders hcrvorgehobc». Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmungen. 8 55. Den Schutz genießen die Reichsangehörigen für alle ihre Werke, gleichviel ob diese erschienen sind oder nicht. 8 56. Wer nicht Reichsangehöriger ist, genießt den Schutz für jedes seiner Werke, das im Inland erscheint, sofern er nicht das Werk selbst oder eine Uebersetzung an einem früheren Tage im Auslande hat erscheinen lassen. Unter der gleichen Voraussetzung genießt er den Schutz für jedes seiner Werke, das er im Inland in einer Uebersetzung erscheinen läßt; die Uebersetzung gilt in diesem Falle als das Originalwerk.