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Amtlicher Teil. 29 Beilage zu .4« 275, 27. November 1899. Der Buchhandel ist nach seinen Erfahrungen der Ueberzeugung, daß es ein vollkommener Irrtum der Schrift stellerwelt ist, wenn angenommen wird, daß eine erheblich größere wirtschaftliche Nutzung — sehr wenige Ausnahme fälle abgerechnet — für den Verfasser entstehen würde, wenn die Schutzfrist auf 50 Jahre ausgedehnt würde und man war davon überzeugt, daß gerade der blühende Zustand des Buchgewerbes und der hohe Kulturstand der Nation auf der seitherigen Schutzfrist von 30 Jahren wesentlich mit beruhe. Der Ausschuß kann in der Verschiedenheit der Schutzfristen keinen Schaden erblicken. Vorsitzender: Ich möchte noch hinzufügcn, wenn die Musikalienhändler die 50 Jahre bekommen, daß dann natürlich die zehn Jahre auch bestehen bleiben. 8 29. Steht das Urheberrecht an einem Werke Mehreren gemeinschaftlich zu, so bestimmt sich, soweit der Zeitpunkt des Todes für die Schutzfrist maßgebend ist, deren Ablauf nach dem Tode des letztlebenden. 8 30. Ist der wahre Name des Urhebers nicht bei der ersten Veröffentlichung gemäß den Vor schriften des Z 8 Abs. 1 angegeben worden, so endigt der Schutz mit dem Ablaufe von dreißig Jahren seit der Veröffentlichung. Wird der wahre Name des Urhebers binnen der dreißigjährigen Frist von dem Urheber selbst oder seinen Rechtsnachfolgern zur Eintragung in die Eintragsrolle (H 58) angemeldet, so finden die Vorschriften des tz 28 Anwendung. 8 31. Steht einer juristischen Person nach den HZ 3, 4 das Urheberrecht zu, so endigt der Schutz mit dem Ablaufe von dreißig Jahren seit der Veröffentlichung. 8 32. Auf Werke der Tonkunst finden die Vorschriften über die Dauer des Schutzes mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Frist von dreißig Jahren eine fünfzigjährige Frist tritt. 8 33. In den Fällen des H 30 Abs. 1 und des 8 31 endigt, sofern das Werk erst nach dem Tode des Verfassers veröffentlicht worden ist, der Schutz mit dem Ablaufe der in den ZH 28, 29, 32 bestimmten Fristen. 8 34. Bei Werken, die aus mehreren in Zwischenräumen veröffentlichten Bänden bestehen, sowie bei fortlaufenden Berichten oder Heften wird jeder Band, jeder Bericht oder jedes Heft für die Berechnung der Schutzfristen als ein besonderes Werk angesehen. Bei den in Lieferungen veröffentlichten Werken wird die Schutzfrist erst von der Ver öffentlichung der letzten Lieferung an berechnet. 8 35. Die Schutzfristen beginnen mit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem der Urheber gestorben oder das Werk veröffentlicht worden ist. 8 36. Soweit der durch dieses Gesetz gewährte Schutz davon abhängt, ob ein Werk erschienen oder anderweit veröffentlicht worden ist, kommt nur eine Veröffentlichung in Betracht, die erlaubter Weise erfolgt ist. Herr Mühlbrecht macht auf das aufmerksam, was in der Motivierung Seite 40 unten bezüglich der Uäitio prinosps gesagt ist. Herr Voigtländcr: Professor Birkmcyer hat über die Uäitio prinosxs in sehr gründlicher und erschöpfender Weise ge schrieben. Er sagt mit Bezugnahme auf die Begründung des Entwurfs: Das Prinzip habe sich nach dem Leben zu richten, nicht das Leben nach dem Prinzip. Er führt dann die verschiedenen Theorien aus, durch die versucht worden sei, die Erstlingsausgaben zu schützen: die Eigentümertheorie, die Urhebertheorie, — die er beide verwirft, und drittens die Herausgebertheorie; diese sei allein anwendbar und ausreichend, wie er im weiteren auf Seite 37 seiner Schrift ausführt. Er schließt: »Und so gelangen wir denn zu dem Resultat: die Herausgabe eines Ineditum als solche erzeugt für den Herausgeber einen Rechtsschutz geradeso wie die Schaffung eines Schriftwerks für den Urheber. Dies ist das Prinzip, welches die Gesetzgebung dem Schutze der Läitio xriuosps zu Grunde zu legen hat«.