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Beilage zu 275, 27. November 1899. Amtlicher Teil. 13 »wissenschaftliche Ausarbeitung« beibehalten. Bei den »Ausarbeitungen wissenschaftlichen Inhalts« kann die Ausarbeitung selbst unbeschadet des wissenschaftlichen Inhalts, sehr obenhin gemacht sein. Eine Ausarbeitung »wissenschaftlichen Inhalts« macht schließlich auch ein Primaner in seinen Aufsätzen über ein wissenschaftliches Thema; das ist aber sehr oft etwas ganz anderes, als eine »wissenschaftliche«, d. h. nach wissenschaftlichen Prinzipien geordnete Ausarbeitung. Ich halte das für sehr wichtig. Vorsitzender: Ich teile Ihre Ansicht vollständig, bin aber nicht für eine solche Spezialisierung. Ich würde es für das Beste halte», wenn der ganze Absatz fortfiele. Merkwürdigerweise fehlen unter den hier aufgezählten Ausarbeitungen solche künstlerischen Inhalts. Nehmen sie eine hochfeine Humoreske oder Novelle; das ist keine wissenschaftliche Ausarbeitung. (Zuruf: Eine unterhaltende.) Im Gegenteil, sie kann recht traurig sein; das Wort unterhaltend würde mir dafür nicht geeignet erscheinen. Gcheimrat Daude: Dann ist es eben eine wissenschaftliche Ausarbeitung. Im jetzigen Gesetz steht im K 7t> ausdrücklich: der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitschriften und anderen öffentlichen Blättern ist gestattet niit Ausnahme von novellistischen Erzeugnissen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen. »Novellistische Erzeugnisse« haben wir im preußischen Sachverständigenverein sehr scharf präzisiert als nahezu künstlerische Ausarbeitungen unterhaltenden Inhalts. Wenn ich ferner als Sachverständiger über den Begriff der »wissenschaftlichen Ausarbeitung« zu entscheiden hätte, so würde ich, wie ich bereits bemerkte, auf die »Ausarbeitung« sehr wesentliches Gewcht legen, da die Ausarbeitung nicht bloß schön hingeworfene Apercus und dergleichen, sondern eine sorgfältige, nach wissenschaftlichen Grundprinzipien geordnete Bearbeitung erfordert. Vorsitzender: Würden Sie Bedenken haben, ihn ganz zu streichen? Geheimrat Daude: Ja; ich würde doch Wert darauf legen, daß er stehen bleibt. Herr Schwärtz: Mau darf diesen Satz deshalb nicht streichen, weil, wenn jemand vergißt, den Nachdrucksvermerk iu der Zeitung anzubringen, er dann doch noch geschützt ist. Die Besprechung des Z 17 wird damit geschlossen. Der Vorsitzende formuliert das Ergebnis wie folgt: Zu Z 17 Ziffer 1. Der Ausschuß bittet, in der 3. Zeile die Worte zu streichen: »oder vermischten Nach richten«. Er hält den Begriff »Vermischte Nachrichten« für viel zu unbestimmt und wandelbar, als daß nicht die Befürchtung entstünde, daß sich aus der Freigebung der vermischten Nachrichten zum Nachdruck wieder ein ausgedehnter Mißbrauch entwickele. Es genügt seiner Ansicht nach vollständig, wenn thatsächliche Mitteilungen, die zu den Tages- neuigkeiten gehören, zum Abdruck sreigegeben werden. 8 18. Als Nachdruck ist es nicht anzusehen: 1. wenn einzelne Stellen oder kleinere Teile eines bereits erschienenen Schriftwerkes in einer selbständigen litterarischen^Arbeit angeführt werden; 2. wenn einzelne Gedichte, einzelne Aufsätze von geringem Umfang oder kleinere Teile eines Schriftwerkes nach dem Erscheinen in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit ausgenommen werden; 3. wenn einzelne Gedichte, einzelne Aufsätze von geringem Umfang oder kleinere Teile eines Schriftwerkes nach dem Erscheinen in eine Sammlung ausgenommen werden, in der Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch vereinigt sind. Herr vr. Ruprecht: Zu Ziffer 1. Es giebt eine Anzahl Zeitschriften, die von Büchern, die in ihr Gebiet schlagen, kurze Auszüge bringen. In sog. »Litteraturübersichten« drucken sie kleinere Partien ab und erwecken dadurch Interesse für das Buch. Das ist für den Verleger jedenfalls viel günstiger, als die sogenannten Besprechungen, die ein Buch so excerpieren, daß es nicht mehr gelesen zu werden braucht. Auch das Publikum hat großes Interesse an diesen Litteraturübersichten, die m. E. durch die hier vor geschlagene Fassung vielfach unmöglich werden würden. Es handelt sich ja nicht um Rezensionen; darauf will sich vielleicht die Zeitung nicht einlassen, sie will das Buch nur charakterisieren, und druckt dazu nur einige Sätze ab. Von einer »selbständigen litterarischen Arbeit« kann da nicht die Rede sein. Vorsitzender: Aber die ganze Rubrik, in der das Buch untergebracht wird, ist die selbständige Arbeit. Geheimrat Daude: Hier werden die Sachverständigen jedenfalls einer möglichst milden Auffassung und Beurteilung Raum geben. (Herr vr. Ruprecht läßt sein Bedenken fallen.) Vorsitzender: Zu Ziffer 2 und 3: Hier ist die Anthologie gefallen, und das ist folgendermaßen begründet worden: die Unbestimmtheit jenes Zweckes hat die Entstehung von Sammlungen begünstigt, die in rein äußerlicher Weise je die besten Stücke aus geschützten Dichterwerken vereinigen und so den Absatz dieser Werke, zum Nachteile der Dichter und ihrer Verleger, zum Vorteil für den Nachdrucker beeinträchtigen. Ich halte diese Bemerkung für ganz unzutreffend; wir werden hierzu jedenfalls eine Aendcrung Vorschlägen. Ich würde empfehlen: zu einem erbaulichen oder erziehlichen Zwecke. Herr Mühlbrecht: Hierzu hat Herr Hölscher in Nr. 176 des Börsenblatts eine längere Ausführung gemacht; er möchte den Ausdruck des jetzigen Gesetzes »für einen eigentümlichen litterarischen Zweck« beibehalten wissen. Ich glaube auch, daß dieser Ausdruck unserem Zwecke besser entsprach; denn was jetzt nicht unter den Begriff »für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch« fällt, ist verboten. Vorsitzender: Ich habe^auch gedacht, es wäre vielleicht ganz gut, den alten Paragraphen wieder herzustellen; ich bin deswegen davon abgekomnien, weil gerade dieser alte Wortlaut uns zu endlosen lleberlegungen Veranlassung gegeben hat; er wurde von allen Seiten immer wieder beanstandet und es kann allerdings Mißbrauch damit getrieben werden; deshalb bin ich auf diese Aendcrung: »Zu einem erbaulichen oder erziehlichen Zweck« gekommen. Es trifft im wesentlichen dasselbe, und einem erziehlichen Zwecke dienen ja auch die Anthologien, man kann sie darunter subsummiereu; das Kommersbuch allerdings vielleicht nicht. Geheimrat Daude: Der Preußische litterarische Sachverständigenverein hat sich bei Begutachtung des vorliegenden Entwurfs dahin ausgesprochen, daß es nicht angezeigt sei, der Veranstaltung von Gedichtsammlungen, Anthologien, Kommersbüchern u. s. w. 4