Volltext Seite (XML)
Beilage zu ^ 275, 27. November 1899. Amtlicher Teil. 9 Gehcimrat Daude: In 8 28 des bestehenden Gesetzes heißt es: „Bei Werken, welche bereits veröffentlicht sind, gilt bis zum Gegenbeweis derjenige als Urheber, welcher auf dem Werke als Urheber angegeben ist." Dambach erläutert nicht näher, was die Worte »auf dem Werke« bedeuten, sie sollen aber wohl, wie Herr Schwartz richtig sagt: »auf dem Titel« bedeuten, und das ist ja in der That die Regel. Es wird eine seltene Ausnahme sein, daß man erst lange suchen muß, bis man in dem Werke auf den Namen des Verfassers kommt. Vorsitzender: Es erschien mir auch als ein Eingriff in die Technik des Buches. Ein Verleger könnte ja einen Vorteil darin finden, es einmal anders zu machen. Warum soll der Name gerade an der Stelle stehen. Denken Sie an so manche typo graphische Scherze, oder an die Ausstattung mancher neueren Publikationen. Herr Schwartz: Dann wird aber mancher zum fahrlässigen Nachdrucker werden können. Herr Mühlbrecht: Dann wird er als solcher bestraft. Er muß eben genau Nachsehen. Herr Schwartz: Wenn aber beispielsweise der Name auf Seite 642 eines dickleibigen Buches genannt wäre? Geheimrat Daude: Dann würde der Nachdrucker freigesprochen werden. Man kann nicht verlangen, daß er Wort für Wort das Buch durchlieft. Es wird immer vorausgesetzt werden, daß der Name an einer äußerlich leicht erkennbare» Stelle steht. Herr Schwartz: Ich finde das vollständig richtig. Es wäre eine Einschränkung der Bestimmungsfreiheit des Verlegers; andererseits könnten damit Fallen gestellt werden. (Widerspruch.) Vorsitzender: Die Herren sind also, wenn ich es richtig auffasse, einstimmig der Meinung, daß mein Antrag zu acceptieren wäre? (Zustimmung.) Derselbe lautet: Zu Z 8. Der Ausschuß bittet, in Absatz 1 die Worte: »auf dem Titelblatt, in der Zueignung oder in der Vorrede« zu streichen. Der Paragraph sagt dann noch dasselbe wie jetzt, erhält aber eine weitere Fassung. Es ist, wenn auch selten, doch immerhin möglich, daß der Name des Verfassers auch an anderer Stelle als auf dem Titelblatt, in der Zueignung oder in der Vorrede angegeben wird, z. B. im Inhaltsverzeichnis, und es ist vielleicht zweckmäßig, schon mit Rücksicht auf die neue freiere Gestaltung der Buchausstattung solche immerhin möglichen Fälle nicht auszuschließen. 8 9. Das Recht des Urhebers geht auf die Erben über. Das Recht kann beschränkt oder unbeschränkt auf Andere übertragen werden. Eine Be schränkung ist insbesondere in der Weise zulässig, daß die Befugnis zur Verbreitung des Werkes nur für ein bestimmtes Gebiet eingeränmt wird. Herr Oi. Strecker: Der Verein der Musikalienhändler hat in seinen »Abänderungsvorschlägen« hierzu den ersten Vorschlag gemacht. Die Herren sind im Besitz der Drucksache. Ich bin zwar nicht niehr Mitglied des Vereins, aber eine ganze Reihe der Abänderungsvorschläge Halle ich doch für außerordentlich richtig. Vorsitzender: Ich weiß nicht, ob wir auf diesen Beitrag der Herren Musikalienhändler hier im einzelnen cingehen können, soweit nicht Interessen des Buchhandels dadurch getroffen werden, Texte zu Kompositionen u. s. Iv. Ich möchte natürlich Ihrer Anschauung gern zum Ausdruck verhelfen; vielleicht halten wir daran fest, da, wo Sie einen anderen Standpunkt einnehmen, als der Verein der Deutschen Musikalienhändler, auf die Dinge einzugeheu, im übrigen aber sie fallen zu lassen. Herr vr. Strecker: Sie kommen mir entgegen. Zu diesem Paragraphen habe ich also nichts zu bemerken. (Der Paragraph wird verlassen.) 8 10. Wird das Recht des Urhebers beschränkt oder unbeschränkt übertragen, so darf der Er werber a» dem Werke selbst, an dessen Titel und an der Bezeichnung des Urhebers ohne Ein willigung des Urhebers keine Zusätze, Weglassungen oder sonstige Aenderungen vornehmen. Vorsitzender: Dieser Paragraph hat ganz scharfe Angriffe erfahren, wie ich hinzusüge: zu meiner großen Ueberraschung, denn was hier steht, ist meiner Auffassung nach jetzt schon Usus und Recht im Buchhandel. Herr Mühlbrechl: Ich glaube, die Aufregung ist wesentlich mit durch den Z 45 veranlaßt. Gehcimrat Daude: Der Paragraph brauchte gar nicht in den Entwurf aufgenommcn zu sein; er ist ganz selbstverständlich. Herr vr. Ruprecht: Ich glaube, die Aufregung ist dadurch entstanden, daß hier steht: »beschränkt oder unbeschränkt«. Es wäre vielleicht praktisch, wenn die Worte »beschränkt oder unbeschränkt« fielen. Das »unbeschränkt« giebt zu dem Zweifel Anlaß, als ob es keine Möglichkeit gäbe, durch Vertrag im einzelnen Falle die aus 8 10 sich ergebenden Verfassungsrechte einzuschränkcn. Geheimrat Daude: Das ist mir noch nicht ausgefallen, ich finde den Ausdruck durchaus sachgemäß. Herr Schwartz: Im Kunsthandel ist es doch eine der üblichsten Formen, daß das Recht geteilt wird. Der eine hat es für Holzschnitt, der andere für Photographie u. s. w., während im Musikalienhandel die territoriale Begrenzung gang und gäbe ist. Vorsitzender: Es ist wohl möglich, daß diese Fassung aus dem jetzigen Kunstgesetz stammt; aber es ist doch sehr zweifelhaft, ob wir deshalb hier daran ändern sollen. Herr Schwartz: Bei litterarischen Dingen ist es ja gerade so. Sie erwerben das Recht für ein Journal. Nun muß doch hier von dem Gesetzgeber festgestellt werde», daß auch der Erwerber eines Teilrechtes getroffen wird. Herr vr. Ruprecht: Daran habe ich nicht gedacht. Herr Voigtländer: Mir würde es am liebsten sein, wenn der Paragraph, wie auch die Musikalienhändler Vorschlägen, einfach wegfiele, nicht als überflüssig, sondern als selbstverständlich. Wahrscheinlich wird das aber nicht geschehen, denn es knüpft sich noch Z 45 daran. Aber dann hätte ich noch eine Frage. Es steht hier: Der »Erwerber« darf an dem Werke nichts ändern. Wie hat sich aber bei Citaten auf Grund der 88 1? und 18 der Benützer gegenüber dem Individualrecht zu verhalten? 8 1? erlaubt Aufführungen ohne wesentliche Aenderung des Inhalts. In 8 18, der für uns Buchhändler viel wichtiger ist, wo es sich um die Anthologien, namentlich uni die für den Schulunterricht bestimmten handelt, ist aber von Aenderungen nichts gesagt. 3