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8 Amtlicher Teil. Beilage zu 275, 27. November 1899. Herr Voigtländer: Das wird auf der Stelle schwer sein; aber ich fürchte, das ist eine der Stellen, die uns Buchhändlern noch böse Stunden machen werden. Vorsitzender: Ich glaube außerdem, daß Ihre Annahme doch nicht ganz richtig ist. Es soll wohl nur dem Urheber der Abbildung u. s. w. auch nach der Verbindung mit dem ganzen Werk sein Recht gewahrt bleiben, das er als Hersteller hat. Er bleibt der Besitzer dieses originalen Rechts; ob er aber berechtigt ist, einen Einspruch zu erheben, wenn der Verleger in einer späteren Auflage seinen Beitrag wegläßt, das möchte ich bezweifeln. Man wird die Zeichnung nicht ohne seine Zustimmung ver kaufen oder umzeichuen dürfen, aber weglassen nmß man sie können. Herr Schwartz: Nach der ganzen Tendenz des Gesetzes, die Individualrechte hinaufzuschrauben, wird aber der Mitarbeiter vielleicht sagen können: ich bin in meiner künstlerischen Ehre verletzt worden; Sie lassen das Beste aus dem Buche weg, ich bin in meinem Individualrecht als Künstler herabgesetzt. Herr vr. Ruprecht: Das wird doch nur Vorkommen, wenn der Zeichner auch der Verfasser des ganzen Werkes ist. Wenn das nicht der Fall ist, so haben Sie den Zeichner bezahlt für die Aufnahme des Klischees in ein Werk, er ist aber nicht berechtigt, zu verlangen, daß das Bild inimer wieder in neue Auslagen hineinkommt. Er ist für seine Abbildung geschützt, der Verleger darf sie nicht anders verwenden, aber ist doch auch nicht genötigt, sie überhaupt zu verwenden. Herr vr. Strecker: Das neue Gesetz ist in hervorragendem Maße wohlwollend für die Autoren, darüber dürfen wir uns einer Täuschung nicht hingeben, und wie schon bei K 3 hervorgehoben wurde, so habe ich auch hier und bei manchen anderen Paragraphen den Eindruck, daß wir Verleger genötigt sein werden, ganz neue Verträge mit unseren Autoren auszuarbeiten. Ich glaube nicht, daß es etwas nützen wird, wenn wir den ganzen Grundgedanken des Gesetzes zu ändern versuchen, indem wir derartige Dinge hineinbringen. Herr Schwartz: Ich bin ganz der Meinung des Herrn vr. Strecker. Gegen die ganze Tendenz der jetzigen Gesetzgebung werden wir unsere buchhändlerischen Interessen einseitig nicht durchsetzen können; wir können uns nur im Wege der Vertrags- schließnng gegen diese Potenzierung des Individualrechts schützen. Das Prinzip soll aufrecht erhalten werden, denn das Gesetz geht nun einmal davon aus, daß ein erster Künstler wie Fritz August von Kanlbach und der letzte Lithographenlehrling auf eine Stufe gestellt werden. Da wird es Aufgabe des Verlegers oder Druckereibesitzers sein, die Grenze zu ziehen, wo er durch Verträge korrigierend eingrcifen muß. 8 7- Haben Mehrere ein Werk gemeinsam in der Weise verfaßt, daß ihre Arbeiten sich nicht trennen lassen, so besteht unter ihnen als Urhebern eine Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Zu diesem Paragraph wird nichts bemerkt. 8 8. Enthält ein erschienenes Werk auf dem Titelblatt, in der Zueignung oder in der Vor rede den Namen eines Verfassers, so wird vermutet, daß dieser der Urheber des Werkes sei. Ist das Werk durch Beiträge Mehrerer gebildet, so genügt es, wenn der Name an der Spitze oder am Schlüsse des Beitrags angegeben ist. Bei Werken, die unter einem anderen, als dem wahren Namen des Verfassers oder ohne den Namen eines Verfassers erschienen sind, ist der Herausgeber, falls aber ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die Rechte des Urhebers wahrzunehmen. Hierbei gilt die Vermutung, daß der Verleger der Rechtsnachfolger des Urhebers sei. Bei Werken, die nicht erschienen, aber öffentlich aufgeführt und vorgetragen sind, wird vermutet, daß derjenige der Urheber sei, welcher bei der Ankündigung der Aufführung oder des Vortrags als Verfasser bezeichnet worden ist. Vorsitzender: Mir scheint der Eingang des ersten Absatzes: »Enthält ein erschienenes Werk auf dem Titelblatt, in der Zueignung oder in der Vorrede den Namen eines Verfassers« nicht zweckmäßig. Es könnte ja auch sein, daß der Name des Ver fassers oder Mitarbeiters im Inhaltsverzeichnis steht. Ich würde es für glücklicher halten, wenn es einfach hieße: „Enthält ein erschienenes Werk den Namen eines Verfassers." Ich drucke beispielsweise gerade jetzt ein Buch, wo der Name des Verfassers vielleicht nur im Inhaltsverzeichnis vorkommt. Ich glaube, eine Aenderung ist uni so nötiger, als in dem nächsten Satz auch die Werke getroffen sind, die aus Beiträgen Mehrerer bestehen: »Ist das Werk durch Beiträge Mehrerer gebildet, so genügt es, wenn der Name an der Spitze oder am Schlüsse des Beitrags angegeben ist«. Herr Mühlbrecht: Wir können der soeben vorgeschlagenen allgemeinen Fassung wohl zustimmen. Wenn in Z 8 nur diese drei Fälle anfgeführt sind, ^so hat man bei der Redaktion gewiß geglaubt, alles zu treffen. Es giebt aber noch andere Möglichkeiten, die, wenn sie dem Gesetzgeber bekannt gewesen, von ihm jedenfalls berücksichtigt worden wären. Ich glaube, die allgemeinere Fassung »in dem Werk« ist vorzuziehen. Vorsitzender: Ich würde also Vorschlägen, diese Spezialisierung zu streichen. Herr Schwartz: Die Spezialisierung hat wie ich glaube den Sinn, daß der Name an einer markanten Stelle stehen soll, also nicht im Kontext des Werks. Vorsitzender: In dem Falle, den ich im Sinne habe, ist der Name im Inhaltsverzeichnis enthalten, also an einer ebenso sichtbaren Stelle. Herr Schwartz: Man könnte vielleicht sagen: an einer auffallenden Stelle. Wenn etwa auf Seite 113 oder auf Seite 200 eines größeren Werkes der Verfasser sich nennt, so würde er nicht als allgemein bekannt anzusehen sein. Vorsitzender: Ich hatte in meiner ersten Skizze auch die Fassung niedergeschrieben: an einer auffallenden Stelle. Aber ich sagte mir dann: das kann man nicht gut in ein Gesetz nehmen. Es genügt, wenn der Verfasser überhaupt genannt ist.