Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich außer Sonn- und Festtags und wird nur an Buchhändler abgegeben. Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 15 für Nichtmitglieder 20 bei Zusendung unter Kreuzband (außer dem Porto) 5 ^ mebr. Beilagen werden nicht angenommen. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30Pfg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Gehilfen für Stellengesuche. Die ganze Seite umfaßt 252 dreigespaltene Petitzcilen. Die Titel in den Bücherangeboten und Büchergesuchen werden aus Borgis gesetzt, aber nach Petit berechnet. Rabatt wird nicht gewährt. Rr. I6l. Leipzig, Freitag den 15. Juli 1910. 77. Jahrgang. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Der Unterzeichnete Vorstand gibt hiermit bekannt, daß er die vom Buchhändler-Verband für das König reich Sachsen in dessen Hauptversammlung vom 12. Juni 1910 beschlossenen Verkaufsbestimmnngen genehmigt hat. Die neue» Bestimmungen haben folgenden Wortlaut: 8 1. Für den geschäftlichen Verkehr der Buchhändler und Wiederverkäuser mit dem Publikum im Ver bandsgebiet sind außer der Verkaufsordnung des Börsenvereins die nachstehenden Verkaufsbcstimmungen verbindlich. (Vgl. Verkaussordnung A 2 Abs. 1 und Z 5 Abs. 2 ». 3.) 8 2. Auf Zeitschriften, Schulbücher und Lehrmittel im Einzelvcrkauf, aus alle vom Verleger mit weniger als 25 Prozent rabattierte» Artikel, sowie auf alle Artikel bis zu einem Ladenpreise von 3 ^ einschließlich darf keinerlei Skonto gewährt werden, weder bar noch in Rechnung. 8 3. Bei Verkäufen, die nicht unter ß 2 fallen, darf ein Skonto von 2 Prozent gewährt werden. 8 4. 1. Im Verkehr mit Behörden, öffentlichen und Anstaltsbibliotheken ist ein Rabalt (Skonto) bis zu 5 Prozent zulässig. 2. Den öffentlichen Bibliotheken darf, wenn sie einen Vermehrungsetat (Bücher, Zeitschriften und Buchbinderlöhne) von mindestens 10 000 ^ jährlich haben, ein Rabatt bis zu 7'^ Prozent ge währt werden. 3. Auf Zeitschriften, welche öfter als zwölfmal jährlich erscheinen, und alle vom Verleger mit weniger als 25 Prozent rabattierten Artikel darf auch in den Fällen der Ziffer 1 und 2 dieses Paragraphen kein Rabatt gewährt werden. 8 5. Bei Artikeln, für welche der Verleger einen Ladenpreis nicht bestimmt hat, kann vom Vorstande ein Verkaufspreis, unter dem nicht verkauft werden darf, festgesetzt werden. 8 «. Zuwiderhandlungen gegen diese Verkaufsbestimmnngen können vom Vorstande mit einer Kon ventionalstrafe von 10—50 belegt «erden, sofern die Verstöße nicht auf Grund der Satzungen des Verbandes und des Börsenvereins (Ausschließung, Sperre) behandelt werden müssen. Leipzig, den 15. Juli 1910. Der Vorstand des Vörsenvereins der Deutschen Suchhändler su Leipzig. Karl Siegismund. Artur Seemann. Alfred Voerster. vr. Erich Ehlermann. Hermann Seippel. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. 1073