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83, 15. März 1930. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dlschn Buchhandel. werden. Den allgemeinen Richtlinien für den heurigen Tag ent sprechend soll vor allem der Schülerbüchereien gedacht werden, die ja in den meisten Fällen über zu geringe Mittel verfügen. Es wird empfohlen, durch die Schüler au die Eltern um Wid mungen für die Schülerbücherei heranzugehcn, es kann auch an die ehemaligen Schüler sowie an Freunde und Gönner heran- getrcten und schließlich versucht werden, bei Behörden und Körperschaften Förderungen zu erzielen. Die Lehranstalten dürften auch ein Interesse daran haben, die Errichtung von Jugcndabteilungen sowie von Jugendlese- hallcn bei den Stadtbüchereien, die ja im Rahmen der Volks- bildungsgesetzc vorgesehen sind, anzuregen oder mit zu betreiben. Wir bitten Sie, allenfalls mit dem dortigen Stadtbildungs nusschuß gemeinsam vorzugchen und uns von besonderen Ergeb nissen in Kenntnis zu setzen. Laut Mitteilung des Sekretariats des Arbeitsausschusses für den »Tag des Buches» haben noch folgende Ministe rien Empfehlungen an die Nachgeordneten Stellen c r - lassen: Sächsisches Wirtschaftsministeriui», Württembergisches Kultministerium, Mecklenburg-Schwerinsches Ministerium für Unterricht, Senatskommission für das Untcrrichtswescn in Bremen, Staatsministerium Oldenburg, Mecklenburg-Strelitzsches Ministerium des Innern, Abteilung für Unterricht. Die Kreisvcreine haben Abschriften erhalten. »Die Bedeutung des deutschen Buches im Ausland«. Zum bevorstehenden »Tag des Buches» veranstaltet die Fichte-Gesellschaft Leipzigin Verbindung mit dem Ausland-Institut Stuttgart einen Vortragsabend, und zwar wird Herr vr. S ch o t t lac nde r, der Leiter der Bücherei des Deutschen Ausland-Institutes am Dienstag, >dem 25. März, 20 Uhr im Saale >dcr Alten Handelsbörse einen Lichtbildcr-Vor- trag über »Die Bedeutung des deutschen Buches im Ausland» halten. Die von vr. Schottlaender geleitete Bücherei des Deutschen Ausland-Institutes steht — wie bekannt sein dürfte — mit dem Deutschtum aller Staaten in engster Verbindung. Man darf da her wohl mit Sicherheit Voraussagen, daß das Thema aus der Erfahrung heraus gründlich behandelt werden wird, sodaß Buchhändler wie Verleger Nutzen daraus gewinnen können. Im Börsenblatt Nr. 57, S. 228/29 wurde auf das Preis ausschreiben des Vereins der Buchhändler zu Leipzig und der Mitteldeutschen Rundfunk A.-G.: »W er kennt das Buch» hingciviesen. Sortimenter, bei denen die nachstehend verkleinert abgebildeten Gutscheine gegen ein Jugendbuch in Zahlung gegeben lverdcn, schicken sie an den Verein der Buch händler zu Leipzig unter gleichzeitiger Erhebung des Betrages durch Barfaktur. Buch-Gutschein sür - im Werte von M - aus dem Preisausschreiben „Wer kennt das Buch" von: IS. März 1930 Veranstaltet vom Verein der Buchhändler zu Leipzig und der Mitteldeutschen Rundsunk A.-G. Zur gesl. Beachtung! Dieser Gutschein kann bis zum 1. Mai 1930 m jeder Buchhandlung, die dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig angehört, aus ein Jugendbuch in Zah lung gegeben werden. Der Unfug des Zugabewesens. Von vr. A. Heß. Absatznot und übergroße Konkurrenz zeitigen auf dem Ge biete des Zugabcwesens die seltsamsten Blüten. Während in normalen Wirtschaftszeiten die Zugaben nur eine untergeord nete Rolle spielten und >im allgemeinen nur in besonderen Ver- kausspeviodcn gewährt wurden, beispielsweise von den Waren häusern beim Weihnachtsgeschäft und im Saisonausverkauf, be herrschen sie jetzt in verschiedenen Gcwerbezweigen das Geschäft des ganzen Jahres und bestehen nicht mehr in reinen Werbc- artikcln, sondern in Gegenständen von manchmal bedeutendem Warenwert. Der Charakter de? Hauptware beginnt neben der Zugabe zurückzutretcn. Die Reisenden können die Händlerkund schaft nur noch mit Mustcrkoffcrn besuchen, in welchen sie ihre Zugaben — Porzellangeschirr, Bestecks, Taschen- und Zimmer uhren und was dergleichen es noch gibt — mit sich führen. Im Buchhandel ist es ja soweit noch nicht gekommen. I» gewissen Zeiten taucht allerdings auch bei ihm die Zugabe frage auf, namentlich zu Beginn des Ostergeschäfts, das manche Firmen zu beleben versuchen, indem sie beim Einkauf von Schulbüchern Schülerkalender in billiger Herstel lung als Draufgabe verwenden. Auch Stundenpläne, Feder halter, Radiergummis und dergleichen Warcnartikel geringen Wertes spielen eine Rolle. Die Rechtslage ist absolut eindeutig und wird durch Z 8, Ziffer l der buchhäNdlerischcn Verkaufs ordnung festgelcgt. Nur solche Gegenstände, die lediglich zur Werbung dienen und ihrer Natur nach nicht zum Verkauf be stimmt sind, dürfen im Buchhandel als Zugabe verwendet wer den, d. h. beim Einkauf von ladcnpreisgeschütztcn Büchern ohne Berechnung dranfgcgeben werden. Verstoß dagegen ist unlau terer Wettbewerb. Das ist mehrfach durch Gerichtsurteil be stätigt. Neuerdings ist aber auch ab und zu versucht worden, ganz allgemein, unabhängig von solchen besonderen Gelegenheiten, durch Versprechen von Zugaben Kaufanreiz zu schaffen. Der Sachverhalt liegt nicht immer ganz einfach, namentlich dann, wenn aus Antiquariat und neuen Werken kombinierte Verkäufe getätigt werden. Wind aber beispielsweise Sin antiquarisches Werk angebvten unter dem Versprechen der Gratiszugabc eines lädcnpreisgeschützten Werkes, dessen Verkaufspreis im Vergleich zum Werte des angebotenen antiquarischen Buches als wesent lich angesehen werden muß, so ist mit ziemlicher Sicherheit eine unlautere Maßnahme im geschäftlichen Sinne anzunchmcn; denn 'das antiquarische Werk muß dann einfach über seinen Marktwert hinaus im Preise heraufgesetzt worden sein, um den Wert der Gratisgabe auszugleichcn. Wie wichtig auch für dieses Gckbict die Durchführung des Reversfystems ist, beweist ein neuerdings vom Börscnverein zunächst allerdings nur in der ersten Instanz siegreich erstritte nes Urteil der Kammer für Handelssachen beim Landgericht Hamburg. Bei seiner grundsätzlichen Bedeutung für den Gc- samtbuchhandel sei es nachstehend im Wortlaut mitgeteilt: Der Beklagten wird bei Vermeidung einer Geldstrafe in unbe schränkter Höhe ober Haststrafc bis zu 8 Monate» auserlcgt: t. Das Plakat I» dem Schaufenster mit dem Text: »Beim Einkauf von RM 10.— ein neues Buch im Werte von RM 1.— kosten los« zu entfernen und jede öffentliche Ankündigung der Ge währung von Zugaben beim Einkauf neuer ladenprcisgeschützter Bücher z» unterlassen: 2. des wetteren zu unterlassen, Zugaben mit Eigenwert bei dem Verkauf von ladcnprcisgeschlitztcn Büchern den Käufern zu ge währen. Tie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. 2S1