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X: 63, 15. März 1930, Redalttoneller Teil. — Sprechsaal, Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. dem vorgesehen. Man spricht n. a. d-avon, das; Thomas Mann kommen will, dessen Mutter bekanntlich Brasilianerin ist. Die Graphik, die zugleich gezeigt wird, dürfte darstellen, was je ans diesem Gebiete nach Südamerika kam. Es seien nur einige Namen genannt: Liebermann, Slevogt, Lovis Corinth, Käthe Kollwitz, Ko koschka, Beckmann, Dix, Fciningcr, Klee, Pechstein, Jäckl, Großmann, Knbin, Hofer, Kalkreuth, Orlik, Nolde, Schmidt-Nonlnff usw. Durch eine derartige, fein ansgewähl-le Kollektion wird diese Veranstaltung auf ein breites allgemein interessierendes Niveau gebracht, geht weit über den Nahmen einer nur deutsche Kreise voranSsetzenden Aus stellung hinaus. Abschluß eines neuen Mantcltarifs für das Hilfsarbeiterpersonal im Buchdruckgcwerbe. — Die Vertreter des Deutschen Buchdrucker- Vereins (Arbeitgeber) und des Verbandes der graphischen Hilfs irrbeiter und -arbeiterinnen Deutschlands (freie Gewerkschaft) sowie des Graphischen' Zentralverbandes (christliche Gewerkschaft) verhan delten vom 6. bis 8. März, um rillen neuen Manteltarif für das Hllfsarbeiterperlonal zu schaffen. Da die Tarifparteien sich nicht einigen konnten, trat das Z e n t r a l - S ch l i ch t u n g s a m t zu sammen, das, wie bei den Buchdruckern, unter dem Vorsitz von Pro fessor Br ahn iagte. Der von dieser Instanz gefällte Schieds spruch wurde — gleichfalls wie vorher bei den Buchdruckern — als »Vereinbarung« angenommen. Im großen und ganzen fanden mancherlei Bestimmungen des Gehilfentarifs zwangsläufig für das Hilssarbeiterpersonal ihre Erledigung. B eide Tarif- parteicn erzielten kleinere Vorteile, wobei allerdings die Waagschale entschieden zugunsten der Arbeitnehmer neigt. Es wurde von den Arbeitnehmcrvertretern n. a. anerkannt, daß Boten, Laufburschen, Einholer, Reinemachefrauen und ähnliches Personal nicht unter den Hilfsarbeiter-Tarif fallen. Dem von den Arbeitnehmern beantragten Verbot der Beschäftigung von männlichen Personen unter 19 Jahren und von weiblichen Personen jeden Alters an Nota tion s m a s ch i n e n traten die Schlichter nicht bei. Während bei den Gehilfen die Altersstu f e f ü r de n H ö ch st l o h n von 24 auf 23 Jahre herabgesetzt wurde, verbleibt es bei den männlichen Hilfs arbeitern bei der bisherigen Altersgrenze von 24 Jahren. Es sind nunmehr auch die jugendlichen Hilfsarbeiter und Hilfsarbeiterinnen in den Tarif eingeschlossen worden, wie das im Buchbindergewerbe schon längere Zeit der Fall ist. Einen Vorteil erzielte das Hilfs arbeiterpersonal auch hinsichtlich des Urlaubs, auch wird — wie bei den Gehilfen — jetzt die B e r u f s z u g c h ö r i g k e i t gewertet. E. Wann muß der Drucker auf Druckschriften den Namen des ver antwortlichen Redakteurs angcbcn? (Nachdruck verboten.) — Nach dem Preßgesetz muß auf jeder im Geltungsbereich des Preßgesetzes er scheinenden Druckschrift der Name und Wohnort des Druckers und, wenn sie für den Buchhandel oder sonst zur Verbreitung bestimmt ist, der Name und Wohnort des Verlegers oder beim Selbstvertrieb der Druckschrift der Name des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. Anstelle des Namens des Druckers oder Verlegers geniigt nach dem Preßgesetz die Angabe der in das Handelsregister eingetragenen Firma. Zeitungen und Zeitschriften, die in monatlichen oder kürze ren Fristen erscheinen, müssen auch auf jeder Nummer, jedem Stück oder Heft den Namen und Wohnort des verantwortlichen Redakteurs enthalten. Zuwiderhandlungen sind nach § 19 des Preßgesetzes straf bar. Wegen Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften war M. aus Frankfurt a. O. zur Verantwortung gezogen worden. Es herrschte Streit darüber, ob der Drucker von Vereinsnachrichten, auch für die Angabe des verantwortlichen Redakteurs verantwortlich ist. Das Kammcrgericht hat diese Frage bejahend beantwortet und u. a. aus geführt, Vereinsnachrichten, welche wiederholt erscheinen und nur zur Verbreitung innerhalb eines geschlossenen Personenkreises her gestellt werden, seien als Zeitungen anzusehen. Die Ausnahmebe stimmung des 8 6 (2) des Preßgesetzes, welche sich ans Formulare, Preiszettcl, Visitenkarten beziehen, kommen vorliegend nicht in Be tracht, wo es sich um eine Vcrcinszeitung handle. Einwandfrei stelle das Amtsgericht in Frankfurt.a. O. fest, daß der Angeklagte gewußt habe, es handle sich um eine periodische Druckschrift: er hätte die Exemplare nicht eher ansliesern dürfen, bis ihm von den Personen, welche ihm die zu druckenden Mitteilungen lieferten, ein verantwort licher Redakteur angegeben war, dessen Namen und Wohnort auf die- fragliche Druckschrift zu setzen war. Er hätte die Druckschriften nicht fertigstellen und abliesern dürfen, ohne einen verantwortlichen Redakteur namhaft zu machen. (Aktenzeichen: 4 S. 70. 29.) Das Schaufcnsterauto. — Das Auto als Geschäftsverkehrs- und Propagandamittel zugleich ist zu bekannt, als daß es sich lohnen würde, große Abhandlungen darüber zu schreiben. Der »Liefer wagen«, der dem täglichen Verkehr seine eigene Note gibt, forderte immer mehr zur Aufmerksamkeit und Beachtung heraus. Warum? Nun, man hat es allmählich verstanden, dem Lieferauto in allen seinen Typen durch äußeren geschmackvollen Lack- und Farbenanstrich ein Aussehen zu geben, das das Publikum zwingt, sich die Firma als Eigentümerin des Autos zu merken. So etwas macht natürlich Eindruck, und dieser Eindruck wirbt. Kein Wunder, daß findige Ge schäftsleute dieses Werbemittel großzügiger ausbauen, und cs ent stand — das Schaufensterauto, eine einfache, aber imposante Neu erscheinung im täglichen Straßenverkehr. Einfach insofern, als man die Seitenwände in Schaufenster verwandelte, deren Rückseiten wiederum durch Facetten-Spiegclscheiben den stilvollen Hintergrund markieren. Von innen sind Türen angebracht, die es jederzeit er möglichen, das Miniaturschaufenster zu dekorieren. Wenn das Schau- fensteranto vor einem Hause hält, betrachtet das interessierte Publi kum die ausgestellten Gegenstände, während der Bote der Firma seine Waren abliefert. So kommt das Schaufenster im Auto selbst zum Kunden, in alle Gegenden, während das Straßcnschanfcnster, an seinen Platz gebannt, auf das Publikum, insbesondere ans die »Stammkundschaft«, warten muß. Zusammenlegung von zwei »Illustrierten«. — Am 1. April 1930 werden die im Verlag G. Hackebeil A.-G., Berlin erscheinenden beiden Tiefdruck-Illustrierten »Hackebeils I l l u st r i e r t e« und »D i e I. Z.« vereinigt und unter dem Titel »Hackebeils I. Z.« er scheinen. Versonalnackrickten. Bestellung zum Sachverständige». Herr E r » st Schultz c, Inhaber der Firma Sticfbold L Co. in B erli » nutz 1. Vorsitzender der Vereinigung der Knnstverlcgcr c. B., ist aus Antrag der Indu strie- und Handelskammer zu Berlin zum öffentlich vereidigten Sachverständigen für Erzeugnisse des Kunstblatt- verlages im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Berlin bestellt worden. Sprectrsaal Berichtigung. Im Sprechsaal des Börsenblattes Nr. 39 habe ich auf Anfrage angegeben, daß mein neues Zweimarkbuch Seisried, Kindcr- liedcr und Neigen, in Süttcrlinschrift geschrieben sei. Um Mißverständnissen vorznbeugen, möchte ich feststellen, daß diese An gabe auf Irrtum beruht. Das Büchlein ist in moderner Schulschreib schrift geschrieben, aber nicht in der originalen Sütterlinschrift. Stuttgart. K. T h i e n e m a n n s V e r l a g. Inhaltsverzeichnis. B e k a n n t m achungen : Verein der Buchhändler zu Leipzig betr. ordentl. u. außerordcntl. Hauptversammlung. S. 249 / Provin zialverein der Schles. Buchh. betr. ordentl. Hauptversammlung. S. 250. Tag des Buches. S. 250. Artikel: Der Unfug des Zugabewesens. Von l)r. Heß. S. 251. Schwäbische Federzeichnungen des XV. Jahrhunderts als Vor läufer des Bnchholzschnittes. Von vr. Weil. S. 253. Nene amerikanische Literatur zum Buch- und Schristwesen. Von Ludwig Schüz. S. 254. Kleine Mitteilungen S. 255—250: Kantatennmmer des Bbl. / Steuer-Rundschreiben Nr. 77 / Jubiläum Armin Nürn berg L Sohn, Zilina / Der Tag des Buches in Wien / Das deutsche Buch in Südamerika / Abschluß eines neuen Mantel tarifs für das Hilfsarbeiterpersonal im Buchdruckgewerbe / Wann muß der Drucker ans Druckschriften den Namen des ver antwortlichen Redakteurs angeben? / Das Schaufensterauto / Zusammenlegung von zwei »Illustrierten«. P e r s o n a l n a ch r i ch t e n S. 250: Bcstcllg. zum Sachverständigen Sprechsaal S. 250: Berichtigung. Verantwort!. Schriftleiter. Franz Wagner. — Verlag: Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches BuchhändlcrhauS. Druck: E. HedrichNachf. Sämtl. in Leipzig. — Anschrist b. Schriftleitung u. Expedition: Leipzig E I. Gerichtsweg 2« <Buchl>ändlerhau01, Postschlteßfach S74/7Ü 256