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8830 Nichtamtlicher Teil. 253, 30. Oktober 1902. UN 8 dl ^ INp 8s. (Hz'inpbs unk 8sn 8o8ultsrn 8ss llun rsitsn8.) 24'/, u. 21'/, ein. 5 §88. 8irsnsn (uw ülssrssulsr). 27 u. 17 sw. 5 §88. §rü8Iin^sstiwmnnA. §uutssx>islsn8sr 884 u. j. Nu8s8sn sin- Asn8 u. Lluwsn xüiiv8sn8. 28'/, u. 20'/, sw. 5 §88. §in8srimiAsn (um sinen ?un tun2sn8). 21'/, u. 27 sw. 5^. 888. 8uxp8o (mit üuiäs im WuI8 sit.Lsn8). 27'/, u. 21 sw. 5 §88. Nuiplsiksn (8sr §in8sr uw 8o8ilkuksr). 19 u. 29 sw. 5 §88. -Korob, 8sr lluin srsobullt von §is8srn un8 8is Musils rissslt 8Iur-. DrsitsiliA mit Hirt, tlütts u. Vo^sI8üuso8sn, in uiu8its8t. IIwrubwunA. 22 u. 24 em. 5 §88. Lsr Ausritt. §u,n8so8ukt mit LurA u. Itsitsrsebuur mit §unkursn. 19'/, u. 28 vm. 5 §88. LsrAsebloss (in Iun8so8uMio86r IIwAs8unA). 20 u. 28'/, em. 5 ^«. §88. Ois Inssl 8sr lotsn. (Worms.) 15 u. 27 em. 5 §88. Ois ?sst. Osr 1o8 uuk s. Oruellsn rsilsu8. 29 o. 20 em. 5 »L. §88. OsrHrisA. II. Nunn, Wsi8 u. 1o8 ru §Isr8 ü8sr sinsr 8Iu81 rsitsv8. 29 u. 22 em. 5 §88. Ovlun8o kurios o. (Osr russnäs Iiolg.n8 im Luwpks.) 20 u. 29 em. 5 ><!. §88. Ou8vvi^ kurtsebollsr. 8rust8ii8, kbotoZruvüro. 1b u. 10 em. 1 N. §88. I4sx>o1soii I. irr I'outLiusblouu. Huo8 8sw 6swül8s vor» kuul Oslurosbs (im Nussuw ru OsixKZj litdoqr. vou §. §rö8Iie8. in §ui8sn8rue8. 71 u. 53'/, em. 7 §. §. Wue8smut8 in Osixri^. 2u.ssol8s uuk Aiösssrsm uu8 stLrirsrsm Oupisr. 12 §88. Osutsollluucls Lolovisu: luluit mit 8sr Ou^uns. 6unos im Vor8srKruu8s. lNuisebu-IIinssln.) 8it8oAr. vou §ruuL 18. Wür8sl. §ur8sn8rue8. 58'/, u. 80 em. 3 §88. > Oussol8s uuk Arösssrom uu8 stürksrsm ?s,pior. 5^. §88. Nichtamtlicher Teil Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler. (Vergl. Nr. 249 d. BI.) Die ordentliche Hauptversammlung des Vereins der österreichisch-ungarischen Buchhändler, die am Sonntag den 26. Oktober in Wien getagt hat, hat die in Nr 249 d. Bl. unter Nr. 4 der Tagesordnung mitgeteilten Anträge des Vorstandes, betreffend Abänderung der Verkaufsbestimmungen, in folgendem, zum Teil geänderten Wortlaut angenommen: Tagesordnung: il) Abänderung der Verkaufsbestimmungen für den Buchhandel: 1. Bei Verkäufen an das Publikum sind die vom Ver leger festgesetzten Ladenpreise einzuhalten. (Z 3, Ziffer 6 der Satzungen). 2. Jedes Anerbieten von Rabatt an das Publikum in ziffermäßiger oder unbestimmter Fassung, durch offene oder geschlossene Rundschreiben, in Schaufenstern rc., sowie die Zusicherung von anderweitigen Vorteilen, welche den Rabatt ersetzen sollen, ist unzulässig. (Z 3, Ziffer 5 der Satzungen.) 3. Als Ausnahme zu Punkt I ist zulässig: s) Den Käufern, jedoch nur auf deren bestimmtes Verlangen, sofern die Kaufsumme mindestens 20 Kronen beträgt, ein Skonto von 5 Prozent einzuräumen, aber nur, wenn der Betrag bar auf einmal erlegt wird oder innerhalb eines Jahres oder in Teilbeträgen, deren Höhe dem Ladenpreis der jeweilig entnommenen Bücher entspricht und die ordnungsmäßig auf Konto verbucht worden sind. In diesem letzteren Fall ist der Rabatt bei Saldierung nachträglich gutzuschreiben Eine Aufteilung der Rabattvergütung auf die einzelnen Bezüge ist daher ausgeschlossen Vergünstigungen, die, wenn auch indirekt, einer Erhöhung des Rabatts gleichkommen, sind ver boten. ö) Behörden, öffentlichen und Anstaltsbiblio theken auf deren bestimmtes Verlangen einen Rabatt bis zu 5 Prozent zu gewähren, wenn die Kauf summe mindestens 100 Kronen beträgt, bis zu 10 Prozent, wenn die Kaufsumme mehr als 100 Kronen beträgt. e) Von Zeitschriften, d. i. von allen mehr als einmal jährlich erscheinenden periodischen Druckschriften, wird überhaupt kein Rabatt gewährt. §) Abänderung der Verkaufsbestimmungen für den Musikalienhandel. Antrag der Musikalienhändler in Wien auf Abänderung der Verkaufsbestimmungen mit Giltigkeit vom 1. Januar 1903, beschlossen in der Sitzung vom 18. Oktober »902: Es ist untersagt die Gewährung eines höhern Rabatts: s) als 25 Prozent von den Ordinär-Artikeln; 8) als 10 Prozent von den billigen Ausgaben: Andrs, Breitkopf L Härtel, Litolff, Peters, Schubert!) L Co., Schlesinger, Steingräber, Universal-Edition rc., soweit sie von den Verlegern mit 50 Prozent geliefert werden; e) Netto-Artikel, welche von den Verlegern mit 33'/, Prozent bis 40 Prozent Rabatt geliefert werden, können an das Publikum mit 5 Prozent Nachlaß abgegeben werden; dagegen wird von Netto-Artikeln, welche mit weniger als 33'/, Prozent von den Verlegern geliefert werden, kein Nachlaß an das Publikum gewährt; 6) Verlegern und Sortimentern ist es in Ausnahme fällen gestattet, größere Partien eines Werkes an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergleichen zu besonders ermäßigten Preisen zu liefern. Als größere Partie eines Werkes ist zu betrachten die gleichzeitige Lieferung: «. bei Chorstimmen: von mindestens 100 einzelnen Chorstimmen eines Werkes; ein höherer Rabatt als 33'/, Prozent darf jedoch nur gewährt werden, wenn es sich um Lieferung an Sanges bünde handelt nnd die Bestellung von mindestens 600 einzelnen Chorstimmen erfolgt; /S. bei Orchester-Dublierstimmen: von mindestens 50 Stimmen des Streichguintetts oder Streich quartetts eines Werkes; y. bei Texten: von mindestens 100 Texten eines Werkes; 6. bei Studienwerken der Gesangs- und Instrumental musik: von mindestens 50 Exemplaren desselben Werkes. e) Kataloge moderner Musikalien, welche mißbräuch licherweise die Bezeichnung »antiquarische« Musik führen, sind unzulässig. Permanentes Bureau des internationalen Vertegerkongrestes. Das aus den Präsidenten der bisherigen Sessionen des internationalen Verlegerkongresses bestehende Exekutivkomitee versammelte sich am 9. und 10. Oktober d. I. zu Bern. Anwesend waren die Herren A. Brockhaus, Vor sitzender, R. Fouret, E. Bruplant und H. Morel. Die