9794 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 199. 28. August 1909 des Abkommens entstandenen Auslagen nicht verlangt werden, wenn der in diesem Artikel vorgesehene Antrag nur für den Fall gestellt war, daß das im Artikel 2 des Abkommens geregelte Ver fahren nicht zum Ziele führt. Ferner soll gemäß dem Vorbehalt im Artikel 10 Abs. 2 des Abkommens die Erstattung der Auslagen für Zeugenentschädigungen und für die wegen Nichterscheinens eines Zeugen erforderlich ge- werden. Das Gleiche gilt in Ansehung der im Artikel 23 Abs. 2 des Abkommens erwähnten Auslagen für Zeugenentschüdigungen. Artikel 6. Soweit nach dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß in Verbindung mit dem Artikel 5 dieser Erklärung Kosten in Rech nung gestellt werden können, werden sie nach den Vorschriften berechnet, die in dem ersuchten Staate für gleiche Handlungen in einem inländischen Verfahren gelten. Artikel 7. Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. September 1909 in Wirksamkeit und bleibt in Kraft bis zum Ablaufe von sechs Mo naten nach erfolgter Kündigung seitens des einen oder des anderen der beiden Teile. Diese Erklärung wird gegen eine entsprechende Erklärung der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung ausgetauscht Werden- Berlin, den 1. August 1909. Im Namen der Kaiserlich Deutschen Regierung: Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts. (gez.) Freiherr von Echoen. Erklärung. Zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und der Königlich Norwegischen Regierung ist im Anschluß an das Haager Ab kommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 die nachstehende Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffen worden. Artikel 1. Gemäß den Vorbehalten im Artikel 3 Abs. 2, im Artikel 10 und im Artikel 19 Abs. 2 Nr. 3 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 können die in diesen Artikeln vorgeschriebenen Übersetzungen der dort bezeichneten Schriftstücke ausnahmsweise nicht beigegeben, so werden sie von der ersuchten Behörde auf Kosten der ersuchenden Behörde beschafft. Artikel 2. Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 7 Abs. 2 des Haager Ab kommens über den Zivilprozeß soll die Erstattung der durch die Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten in den Fällen des Artikel 3 wenn der in diesem Artikel vorgesehene Antrag nur für den Fall gestellt war, daß das im Artikel 2 des Abkommens geregelte Verfahren nicht zum Ziele führt. Ferner soll gemäß dem Vorbehalt im Artikel 16 Abs. 2 des wordene Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten nicht verlangt werden. Das Gleiche gilt in Ansehung der im Artikel 23 Abs. 2 des Abkommens erwähnten Auslagen für Zeugenentschädigungen. Artikel 3. Artikel 4. Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. September 1909 in Wirksamkeit und bleibt in Kraft bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung seitens des einen oder des Die Erklärung wird gegen eine entsprechende Erklärung der Königlich Norwegischen Regierung ausgetauscht werden Berlin, den 2. August 1909 Im Namen der Kaiserlich Deutschen Negierung: Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts. (gez.) Freiherr von Schoen. Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Dänemark, betreffend den gegenseitigen Schutz der Muster und Modelle. Das Reichsgesetzblatt Nr. 50 (ausgegeben zu Berlin den 24. August 1909 bringt folgende Kundmachung: (Nr. 3659.) Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Dänemark, betreffend den gegenseitigen Schutz der Muster und Modelle. Vom 12. Juni 1909. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der König von Dänemark, von dem Wunsche geleitet, in Ergänzung der zu Paris am 20. März 1883 geschlossenen internationalen Über einkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums und der am 14. Dezember 1900 in Brüssel vereinbarten Zusatzakte, die Vor schriften über den Ausführungszwang bei Mustern und Modellen durch ein Übereinkommen zu mildern, haben zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Staatssekretär des Auswärtigen Amts Freiherrn von Schoen, Seine Majestät der König von Dänemark: Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevoll mächtigten Minister, Kammerherrn Johan Henrik von Hegermann-Lindencrone, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich über nachstehende Bestimmungen geeinigt haben: Artikel 1. Der Schutz der Muster und Modelle in dem Gebiete jedes der vertragschließenden Teile soll unabhängig davon gewährt werden, ob die Ausführung oder Nachbildung des Musters oder Modells in dem Gebiete des einen oder des anderen Teiles erfolgt. Demgemäß soll auch die Einfuhr einer in dem Gebiete des einen Teiles hergestellten Ware in das Gebiet des anderen Teiles in dem letzteren den Verlust des auf Grund eines Musters oder Modells für die Ware gewährten Schutzrechts nicht zur Folge haben. Artikel 2. Das gegenwärtige Übereinkommen soll ratifiziert werden, und der Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald als möglich in Berlin erfolgen. Das Übereinkommen tritt am dreißigsten Tage nach der Aus wechselung der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt bis zum Ablaufe von 6 Monaten nach erfolgter Kündigung von seiten eines der vertragschließenden Teile in Wirksamkeit. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen in doppelten, in deutscher und gesiegelt. So geschehen in Berlin, den 12. Juni 1909. (I.. 8.) Freiherr von Schoen. (ll. 8.) Hegermann-Lindencrone. Das vorstehende Abkommen ist ratifiziert worden, und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden hat am 13. August 1909 in Berlin stattgefunden.