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9004 vlir,m»l»U f. d. Dychn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 181, 8. August 1910 daß entgegen den Ausführungen Tempskys die Auslieferung der Schulbücher im September tatsächlich sich bis acht Tage verzögerte. Ferner vermißt Herr Grosse in der in Wien bei der Hauptversammlung gefaßten Resolution die Forderung nach einem Normalrabatt von mindestens 25 Prozent durch weg und empfiehlt, mit Hinweis aus den k. k. Schulbüchec- verlag, an die Firma heranzutreten. Herr Stelzig spricht den Wunsch aus. daß der Verein an den k. k. Schulbücherverlag mit der Bitte herautrete. dafür Vorsorge zu treffen, daß in der Schulbücherzeit rascher geliefert werde und dringende Bestellungen an konzessionierte Buchhandlungen auch ohne Kaution erledigt werden mögen. Herr Richard Karafiat verliest das Schreiben des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, in dem er Bezug nimmt auf den Beschluß der Hauptversammlung Kantate 1909, betreffend verschiedene Maßregeln zur Be kämpfung der Schundliteratur, und sagt, daß wir uns den Bestrebungen voll anschließen. Ein Hauptmoment, warum die Schundliteratur so stark vertrieben wurde, ist gewiß darin zu suchen, daß diese Artikel hoch rabattiert und infolgedessen sondaucrnd auf Lager gehalten werden. Mögen die Verleger guter Literatur daraus die Lehre ziehen und hoch rabattieren, so ist der Schundliteratur gewiß ein sicheres Ende vorherzusagen. Herr Friedrich Grosse empfiehlt, an die Firma Wald heim die Aufforderung zu richten, sie möge die Mai-Aus gabe des Kursbuches in größerer Anzahl auflegen, damit dem Übelstand abgeholfen wird, daß schon in den ersten Tagen des Monats Mai das Kursbuch als vergriffen am Markte fehlt. Ferner soll die Firma sorgen, daß die Aus lieferung präziser vor sich geht, denn es geht nicht an, daß einzelne Firmen erst am 5. Mai das Kursbuch zugeschickt bekommen. Auch soll an das k. k. Eisenbahnministerium das Ersuchen gerichtet werden, zu veranlassen, daß die neuen Fahrpläne zum Maitermin eher herausgegeben werden. Nachdem der k. k. Schulbücherverlag vom 1. Juli von allen Schulbüchern 25 Prozent Rabatt gewährt, soll an die übrigen Schulbücherverleger herangetreten werden, auch von allen Schulbüchern volle 25 Prozent Rabatt zu geben. Herr Buchsbaum aus Oderfurt findet es nicht in Ord nung. daß eine Firma -Hajek» in Oderfurt. die keine Buch handlungskonzession besitzt, in Perles' Adreßbuch als Buch händler angesührt ist. Er teilt mit, daß ihm von der Firma Perles. die er darauf aufmerksam machte, die lakonische Antwort zukam: »Wenn H. in meinem Adreßbuch angeführt ist, so ist er Buchhändler.» Dieser Standpunkt ist aber ganz falsch. Es wird der Antrag gestellt: »Die Firma Pcrles soll veranlaßt werden, in ihr Adreß. buch nur konzessionierte Buchhändler aufzunehmen, ferner ersucht werden, an jedem Platze einer Firma eine Korrektur vor Drucklegung des Adreßbuches zur Durchsicht einzu senden, um zu verhindern, daß nichtkonzessionierte Firmen darin erscheinen. Da sonst die Prooinzbuchhändler dieses Adreßbuch nicht beziehen werden.» Da keine weiteren Anträge vorliegen, schließt der Vor sitzende um '/,2 Uhr die Hauptversammlung. Das neue Pflichtexemplar-Gesetz Italiens vom 7. Juli I9l0. Durch gesetzliche Bestimmungen von 1869 wurde die Rldlioteeo dlLriooale Oevtrale in Florenz und von 1878 die von Rom Aufbewahrungsort je eines Exemplars aller im Königreich Italien hergestellten Preßerzeugnisse. Ein drittes Exemplar soll Provinzial-Bibliotheken zugute kommen. Das neue Gesetz lautet folgendermaßen: Artikel 1. Von jedem Druck oder jeder Veröffentlichung hat der Drucker oder Verleger (säitors). che er sie in den Handel bringt oder sie dem Besteller überläßt, drei Exemplare dem Regierungsvertreter bei dem Gericht des Bezirkes zu über mitteln, in dem die Druckerei oder der Verleger ihren Sitz haben. Wer diese Vorschrift nicht befolgt, bezahlt zur Strafe das Dreifache des Ladenpreises der Veröffent lichung und nicht weniger als 50 Lire. Im Falle der Drucker oder Verleger nicht abliefern kann, soll der Regrerungsvertreter drei Exemplare wegnehmen. Die Preisbestimmung solcher Drucksachen, die gar nicht für den Handel bestimmt sind, oder auf denen ein Preis nicht angegeben ist. bleibt dem Ermessen des Richters Vorbehalten, dem der Kontraventionssall vorliegt. Dis Ablieferung einer von mehreren Buchdruckercien oder graphischen Anstalten hergestellten Veröffentlichung kann durch eine derselben erfolgen, und es werden durch diese eine Ablieferung die anderen Firmen von ihr befreit, dagegen trifft die Strafe für Nicht-Abliefern alle an der Herstellung Beteiligten. Unvollständige Exemplare oder solche mit minder wertigem Drucke gelten als nicht geliefert. Die Verpflichtung zur Ablieferung erstreckt sich auch auf Auszüge ans Ver öffentlichungen und aus jede neue, die vorhergehende ver ändernde Auflage. Die für periodische Veröffentlichungen gültigen besonderen Bestimmungen beiben bestehen. Artikel 2. Die Regierungsvertreter setzen auf jedes eingelieferte Exemplar das Datum der Einlieferung und schicken frankiert je ein Exemplar a) an die Uiblioteo» kiMouals 6eutrals in Florenz; b> an die Bibliothek des Justizministeriums (Llivistsro äi xr-L-is. e giuetirio) in Rom; dieses behält die juristischen Werke und gibt die anderen an die Uiblioteoa Vittorio Lmsuusls in Rom ab; o) an die Universitätsbibliothek der Provinz. In Provinzen ohne Universitätsbibliothek ist das Pflichtexemplar an die öffentliche Regierung!--, Provinz oder Gemeinde-Bibliothek der Hauptstadt der Provinz abzugeben, wo aber keine solche Bibliothek vorhanden, an die Bibliothek des größten staatlichen Lehr-Instituts der Provinz. Die Ablieferung der Pflichtexemplare hat binnen 14 Tagen zu erfolgen, ohne es auf richterliches Eingreifen aukommen zu lassen. Artikel 8. Die Ministerien, die von ihnen abhängenden Amts stellen und Institute, und alle anderen. Staatsunterstützung beziehenden Institute haben den Bibliotheken des Senates und des Abgeordnetenhauses des Königreichs je ein Exemplar aller ihrer Veröffentlichungen. Auszüge aus denselben und jeder Art Neudruck zu liefern. Von den kartographischen Veröffentlichungen des Militär- geographischen Instituts, des Hydrographischen Instituts der Königlichen Marine und der hydrographischen Sektion des Ministeriums für Ackerbau. Industrie und Handel werden den Bibliotheken des Senats und des Abgeordnetenhauses Exemplare neuer Auflagen geliefert, sobald sie Kurrent- stellungcn enthalten. Die Karten des Militärgeographischen Instituts und des Hydrographischen Instituts der Königlichen Marine, soweit sie nicht käuflich, werden mit geeigneten Vorsichts maßregeln verwahrt und gebraucht.