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286 g. Dezember 1911. Nichtamtlicher Teil. DVrlLNdlair k. s. Lisch». chuchhüNSÄ. 15579 Vertrieb für sie der lohnendere und billigere ist: der direkte Verkehr oder die Benutzung des Sortiments. Während diese beiden Vorschläge 1. Einschränkung des Noviläten-Vertriebes, 2. Keine Verwendung für Verleger, die Private zu direktem Bezüge auffordern, gewissermaßen als Kampfmittel gegen den Verlag anzusehen sind und auch nur für eine bestimmte Anzahl von Sorti menten in Betracht kommen, möchte ich nachstehend noch einige Vorschläge machen, die für sämtliche Sortimenter von Vorteil find und den Verlegern keine Unkosten machen. Vor längerer Zeit war in einem oft- oder westpreußischen Verein angeregt worden, das Porto aufzuschlagen, und zwar sollte dies bei allen gering rabattierten Büchern geschehen. Hiergegen ist vielfach Einspruch erhoben worden, von der Redaktion des Börsenblattes wurde sogar darauf hingewiesen, daß dies unstatthaft wäre?) Meines Erachtens ist dieser Vorschlag nicht ohne weiteres zurückzuweisen, im Gegenteil, es würde sich der Porto-Aufschlag durchführen lassen und für das Sortiment auch nutzbringend sein, nur müßte das ge samte Sortiment ^einig fein. Der Aufschlag müßte bei allen Büchern im Preise bis zu 3 erfolgen, und zwar ganz gleich, ob die Bücher auf Lager sind oder erst besorgt werden müssen. Der Aufschlag könnte für Bücher bis zu 1 5 H und für Bücher im Preise von 1 ^ bis 3 10 H betragen. Dieser geringe Aufschlag würde sich leicht durchführen lassen, und kein Käufer würde wegen dieses kleinen Betrages den direkten Bezug vorziehen, der ja auch erheblich teuerer würde. (? Red.) Kein Verleger könnte hiergegen Einspruch erheben, denn der Porto-Aufschlag hat mit dem Ladenpreis nicht das ge ringste zu tun. Ob im Sortiment diese Einigkeit zu erzielen ist, bezweifle ich, da dort leider eine bedauerliche Kurzsichtigkeit herrscht. Es gibt Sortimenter, die da glauben, durch erlaubte oder unerlaubte Rabattgewährung oder durch sonstige Begünstigungen dem Konkurrenten Kunden ab spenstig machen zu können. Das ist aber ein großer Irr tum, da der Kunde zuerst bei seinem bisherigen Lieferanten anfragen wird, ob dieser zu gleichen Bedingungen liefern will. Selbstverständlich wird er dies tun, so daß den Vor teil nur der Käufer hat?*) Das ist eins von vielen Beispielen, das sich leider immer wiederholt. Eine weitere große Belastung für den Sortimenter ist das lange Kreditgeber, auch hier ließe sich bei Einigkeit viel erreichen. Zuerst müßten, wie das schon vielfach geschieht, vierteljährlich Rechnungen gesandt werden und zwar mit dem Ausdruck: Zahlung hat innerhalb 4 Wochen bis zum zu erfolgen, nach dem 6"/„ Verzugszinsen; kleinere Beträge bis zu 10 werden am ... . (vier Wochen nach Versendung der Rechnung) einkassiert. *> Um keine Legendenbildung auskommen zu lassen: nicht gegen die Portoberechnung haben wir uns gewandt, sondern gegen den auch hier wieder empfohlenen mechanischen Preiszuschlag, der nicht wirklich aufgewandte Spesen decken, sondern nur den Vorwand sür eins Preiserhöhung abgeben soll. Solange sich die Organisation des Börsenvereins auf den Ladenpreis stützt, sind derartige Versuche abzuweisen und zwar im ureigensten Interesse des Provinzialsortiments, das mit dem Abgehen vom Ladenpreise lediglich die Geschäfte der Großsortimenter in den Hauptstädten und der Bersandbuchhandlungcn besorgen würde. Wo im Einzelsalle aus der Art der Besorgung tatsächliche Extra spesen (durch direktes Verschreiben, Kreuzbandsendung usw.) aus gewendet werden müssen, erscheint uns nichts gerechtfertigter, als sie dem Besteller zu berechnen, wie dies auch sonst im kauf männischen Leben üblich ist. **) Soweit sich diese Selbstverständlichkeit aus unerlaubte Rabattgewährung bezieht, wird man Herrn I. ll. nicht zustimmen können. Red. Wenn dies Verfahren von allen Firmen ohne Nachsicht durchgesührt wird, so wird auch dadurch dis Lage des Sortiments, das keinen zu großen Kredit mehr in Anspruch nehmen muß, gebessert werden. Durchführen und erreichen läßt sich dies alles nur allein durch Einigkeit. Als Vorbild sollte der Zusammenschluß der Barsortimente dienen. Diese Geschäfte find doch gewiß große Konkurrenten und trotzdem jetzt zu dem einzig richtigen Weg gekommen, gemein schaftlich die Lieferungsbedingungen festzusetzen und durch- zuführen. Unverständlich ist das Protestieren einzelner Firmen und Vereine gegen diese Vereinbarungen, da die Sachlage doch hier die denkbar einfachste ist?) Entweder habe ich Vorteil beim Bezüge durch das Barsortiment, dann bediene ich mich des Barsortiments, oder ich beziehe, wenn das nicht der Fall ist, direkt vom Verlage. Die Spesenberechnung für Remittenden ist auch für das Sortiment von Vorteil, denn die bisherige Bereitwilligkeit der Baisortimente bei der Annahme von Remittenden hatte zweierlei Schäden zur Folge: 1. das allzu große Entgegen kommen des Sortimenters gegen die Kunden bei Rücknahme fest bestellter Bücher, 2. die Lieferung nicht immer tadelloser Exemplare. Es sind mir Fälle bekannt, daß in der Schul- bücherzeit die Exemplare, die ungesähr gebraucht wurden, vom Verleger bezogen wurden, während vom Barsortiment Exemplare fürs Lager bestellt wurden, die nach Beendigung des Schulbüchergeschäfts einfach zurückgeschickt wurden. Anders verhält es sich dagegen mit der allgemeinen Versendung der Barsortiments-Kataloge. Hier bin ich über zeugt, daß die Barsortimente dem Sortiment gern entgegcn- kommen und ihre Kataloge nur an Buchhändler und nicht an Wiederverkäufer jeder Art liefern. Ja, ich bin sogar dafür, daß die Kataloge nicht umsonst, sondern mit Be rechnung geliefert werden, der in Rechnung gesetzte Betrag aber bei einem bestimmten Umsatz gurgeschrieben wird. Es ließe sich noch viel über vorhandene oder nur ein gebildete Schäden im Buchhandel sagen, denn daß manches besser sein könnte, läßt sich nicht leugnen; aber mit dem Klagen und Reden läßt sich nichts ändern, es muß ge handelt werden, und dazu ist vor allen Dingen Einigkeit notwendig. p. II. in V. Kleine Mitteilungen. »k. Bom Reichsgericht. Ein Unfall im Kaufhause. (Nachdruckverboten.) — Ein Unfall, wie er in jedem großen Ge schästshause Icichi möglich ist, hatte sich am 24. September 1908 in dem bekannten Kaushause Jandors L Co. in Berlin er eignet. Eine Frau W. hatte mit ihrem zweijährigen Kinde das Geschäft ausgesucht, um Linoleum zu lausen. In der hierfür bestimmten Abteilung hatte ihr ein Kommis W. verschiedene Muster gezeigt, die zusammengerollt beisammen lagen. Um noch zwei von der Kundin verlangte Rollen hervorzuholen, hatte der Verkäufer zwei bereits besichtigte Rollen an die Seite gelehnt. Diese sielen jedoch um, als sich die Ääuscrin von dem ihr angebotenen Stuhle erhob. Obwohl Kind und Mutter kaum erheblich von den Rollen gestreift wurden, behauptete letztere durch die Angst um ihr Kind so außerordentlich erschrocken zu sein, daß sie seitdem an einem nervösen Herzleiden kranke. Sie forderte deshalb von dem Inhaber des Warenhauses Schaden ersatz. Das Landgericht Berlin II hatte die Klage abgewiesen und ausgesührt, beide Haftungen, die nach § 8ZI wie nach § 278 BGB., setzten ein Verschulden voraus, woran es aber im vorliegenden Falle fehle. Die Nische, wo die Linolcumrollen gestanden hätten, sei so eng gewesen, daß der Verkäuser nicht damit habe zu rechnen brauchen, dis Rollen könnten nach der Seite des Kindes und der Käuferin fallen. Das Kammer gericht dagegen hatte der Klage stattgegeben und zwar deshalb, »> Vgl. die vorausgehend abgedruckten Schriftstücke. Red. 20IK*