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4858 Nichtamtlicher Theil. 299, 23. Deccmber. 13711.^Hof- u. Staats-Handbuch d. Großherzo^th. Oldenburg f. 1872/73. gr 8. *2^ 137I2.Arohue, das Denkmal der Oldenburger bei Vionville. 8. * 8 N-k 13713. Nielsen, Vorschlag zu e. Haus-Andacht am WcihnachtS-Abend. gr. 8. 13714.8taal, der preusZiseke, u. die kireiilielie ki-axe. ssr. 8. * ^ ^ I. F. Steinkopf in Stuttgart' 13715. Fromme!, E., O Straßburg. du wunderschöne Stadt. Erinnerungen e. Feldgeistlichen. 16. U ^ 13716.1'euekei-, Hi., llisloiie de la lileralure fi-3N?ai86. 3. Kd. 8. u. in den ü!>r. 8laa1en v. kuropa u. Nordamerika, xr.4. *li^^ 13718. Hense, C. C., das Schweigen u. Verschweigen in Dichtungen, gr. 8. *12 N-i 13719.1-Richter, Denkschrift über die Resolutionen d. deutschen Landwirth- schaftSratheS zur Reform der deutschen Zettelbanken, gr. 8. * ^ ^ Winter in Frankfurt a/M. 13720. Nesseuderx, l.. mmeraloelscke NoUren. ^«ue kol^e. Nichtamtlicher Theil. Rechtsfälle. Urthcil des königl. Landgerichts zu Trier in Sachen Albert Emil Brachvogel in Berlin gegen Eduard Lintz in Trier u. Eons. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen, Groß herzog vom Niederrhcin re. re. -c. thun knnd und fügen hiermit zu wissen, daß unser Landgericht zu Trier das nachstehende Urtheil er lassen und verkündet hat: Oeffentliche Sitzung der zweite» Civilkammer des königl. Landgerichts zu Trier vom 13. Juni 1872, in welcher gegenwärtig waren die Herren Schmeltzer, Landgerichtsrath, als Präsident, Hoeser, Anhaeuser, Landgerichts- Assessoren, Pattberg, Staatsprocurator, Weidehase, Landgerichts- Referendar, als Secretär. In Sache» Albert Emil Brachvogel, Schriftsteller in Berlin wohnend, Kläger, vertreten durch Advocat-Anwalt Wenzel, gegen Eduard Lintz, Nedacteur der Trier'schen Zeitung, zu Trier woh nend, Verklagten und Adcitanten, vertreten durch Advocat-Anwalt Grim, und gegen Hermann Costenoble, Buchhändler zu Jena, Adcitaten, ver treten durch Advocat-Anwalt Meurin. Advocat-Anwalt Wenzel trug dahin an: Wolle das königl. Landgericht den Verklagten wegen Nach drucks des historischen Romans „Beaumarchais" in der Nummer 232 und folgenden der Trier'schen Zeitung — Jahrgang 1871 — zur Zahlung einer Entschädigung von zweihundert Thalern mit Zinsen seit 22. Januar 1872 und zu den Kosten verurtheilcn. Subsidiarisch wolle das königl. Landgericht ein Gutachten des zu Berlin bestehenden Literarischen Sachverständigenvcreins über folgende Thatsachcn erfordern: 1) Ist durch einen Vertrag, in welchem der Verfasser eines Romans einem Verlagsduchhändler sein Werk mit vollständigem, unbeschränkte» Verlagsrecht sür die erste und alle folgenden Auflagen überläßt, dem letzteren ohne Weiteres implicite die Befugniß erthcilt, dasselbe Werk dem Herausgeber einer Zeitung zum Abdruck in deren Feuilleton zu übertragen? 2) Wie ist diese Frage insbesondere rücksichtlich der zwischen dem Kläger und dem Verklagten in Betreff des Rechtes zum Abdruck des Romans „Beaumarchais" nach den Verträgen vom 18. April 1857 und 28. Mai resp. 15. September 1864 zu bcurtheilen? 3) Eventuell: Ist der Abdruck eines bereits veröffentlichten Romans in dem Feuilleton einer Zeitung als eine neue Auflage desselben zu betrachten? 4) Lehrt die Erfahrung, daß die dramatische Bearbeitung eines Romanes und dessen Aufführung dem buchhändlerischcn Ver triebe des Romans förderlich ist? und ist mit Rücksicht auf diesen Umstand, sowie aus die That- sache, daß die Trier'sche Zeitung in der zweiten Hälfte des Jahres 1871 in 1800 bis 2000 Eremplaren ausgegcben wurde, aus die Beliebtheit, deren sich der Roman beim Publicum erfreute, und aus die einzelnen Bedingungen der Verträge vom 18. April 1857 und 25. August resp. 15. September 1864 anzunehmen, daß dem Kläger durch den Abdruck des Romans „Beaumarchais" ein Schaden von wenigstens zweihundert Thalern erwachsen ist? Advocat-Anwalt Grim trug dahin an: Das königl. Landgericht wolle die erhobene Klage kostenfällig abweisen. Derselbe Anwalt trug ferner an: Wolle das königl. Landgericht die gegenwärtige Garantie klage annehmen, die adcitirtc Handlung verpflichtet erklären, den Garantiekläger gegen die Hauptklagc zu vertrete», eventuell dieselbe zur Zahlung alles dessen kostenfällig verurtheilcn, wozu derGarantie- kläger dem Hauptkläger gegenüber verurtheilt werden sollte. Advocat-Anwalt Meurin trug dahin an: Das königl. Landgericht wolle dem Adcitaten beurkunden, daß er den Verklagte» und Adcitanten der Klage vom 26. Februar 1872 gegenüber zu vertreten bereit ist, und zu diesem Zwecke, soweit nöthig, in den Prozeß intervcnirt; demnächst die Klage vom 26. Februar 1872 wegen mangeln der Activlegitimation des Klägers oder als ungcgründet abwcisen, dem Kläger die Kosten zur Last legen; subsidiarisch wird der Beweis erbeten und zwar durch den Leipziger Sachvcrständigcnverein: daß es allgemeiner Usus ist, daß die Erlaubniß zum Abdruck literarischer Erzeugnisse, speciell von Romanen in Feuilletons von Zeitungen, vom Verleger und nicht vom Autor erlheilt wird; ferner wird Urkunde erbeten, daß der Intervenient sich alle Rechte und Ansprüche gegen Kläger wegen dessen Zuwiderhand lungen gegen den Vertrag vom 18. April 1857 ausdrücklich Vor behalt. tdnotnm. Nach vergeblichem Sühneversuch erhob Kläger durch Ladung vom 26. Februar 1872 gegenwärtige Klage, und führte zu deren Begründung Folgendes an: Der Verklagte habe in der Nummer 232 und folgenden des Jahres 1871 der Trier'schen Zeitung einen von ihm, Kläger, ge schriebene» Roman „Beaumarchais" abdrucken lassen, ohne den Nachweis führen zu können, daß er das Recht z» diesen Abdrücken in rechtsbeständiger Weise erworben habe. Nach dem Bundesgesetz vom I I. Juni 1870 §. 18. sei Verklagter verpflichtet, den Kläger als Urheber des Romans für das Abdrucken zu entschädigen.