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7106 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 163, 16. Juli 1S07. nun auch für das Deutsche Reich nahezu einheitliche Skonto- Bestimmungen geschaffen worden. Der Name Albert Brock haus wird mit ehernen Lettern in den Annalen des deutschen Buchhandels verzeichnet werden. Möge es seinem Amts nachfolger beschieden sein, in gleich ruhmvoller Weise die unleugbar noch vorhandenen Mißstände im deutschen Buch handel zu beseitigen; es wird ihm gelingen, wenn das von seinem Amtsvorgänger aufgestellte Prinzip: »Das Recht des Einzelnen ist begrenzt durch das Recht der Allgemeinheit« die Gesamtheit des deutschen Buchhandels, Verlag, Sortiment und Kommissionsbuchhandel vertrauensvoll um ihn schart, um gemeinsam Mittel und Wege zur Herbeiführung besserer Zustände zu finden. Die vom Verbandsvorstand der Kreis- und Orts vereine durch Rundschreiben vom 22. September v. I. auf den 22. Oktober nach Kassel einberufene außerordentliche Abgeordneten-Versammlung glaubten wir durch einen De legierten beschicken zu sollen und danken auch an dieser Stelle Herrn Arnold Huber für die Bereitwilligkeit, mit der er trotz Arbeitsüberhäufung die Vertretung unsers Vereins übernommen hat. Wie Sie inzwischen vernommen haben, ist die Ver sammlung mit Bezug auf die Hauptfrage ohne Resultat verlaufen, da der erste Punkt der Tagesordnung: »Die Einrichtung von Sortimenter-Stammrollen« auf den ent schiedensten Widerspruch des Börsenvereinsvorstands und der Vertreter des Verlagsbuchhandels stieß. Dagegen wurde be schlossen, mit Vertretern des Grosso - Buchhandels in Leipzig Verhandlungen anzuknüpfen, uni bestehende Übelstände zu beseitigen. Mit Rundschreiben Nr. 19 ersuchte der Verbands vorstand um Material und Grundlagen für diese Konferenz. Wir antworteten zunächst, daß wir in der Schweiz wenig von der Frage berührt würden und nicht in der Lage seien, Material zu unterbreiten, ergänzten aber später infolge übler Erfahrungen unsre Antwort dahin, es möchte bei den Ver handlungen dahin gewirkt werden, daß die Grosso - Firmen vor Anknüpfung einer Geschäftsverbindung sich an kompetenter Stelle vergewissern, ob sie es mit einem gewerbsmäßigen Wiederverkäufer zu tun haben. Es lag nämlich der Fall vor, daß eine Leipziger Grosso-Firma einer ostschweizerischen Schule zum Nettopreis der Barsortimenter plus 5 Prozent Kommission Lieferungen gemacht hatte. Die vom Verbandsvorstand angeregte Sichtung des Buchhändler-Adreßbuchs erklärten wir uns bereit zu unterstützen, sofern Schritte vorgeschlagen würden, die uns zur Beseitigung des Mißstandes geeignet zu sein scheinen. Im Rundschreiben Nr. 21 vom 4. Februar d. I. unter breitete der Verbandsvorstand die Aktenstücke aus dem Prozeß Lipp contra Wunschmann, wonach letzterer wegen Fehlens des Originalkartons, der jedoch durch einen andern Karton ersetzt worden war, verurteilt wurde, ersterm den Betrag des Buchs, dessen Rücknahme er aus diesem Grunde ver weigert hatte, zu zahlen. Wir sprachen uns dahin aus, daß sobald als möglich dafür gesorgt werden sollte, durch Er gänzung der Verkehrsordnung die Wiederholung eines solchen Entscheids, der eine Benachteiligung der Sortimenter be deutet, unmöglich zu machen. Eine vom Oowinisssirs x6när»l äs l'Lxposition intsr- nationals äu I-ivrs, äss inäustriss äu pspisr, äss journsux st äs I» pablieitS in Paris unterm 15. März an uns ge richtete Einladung zur Beschickung der Ausstellung lehnten wir ab, nachdem wir die Ansicht von zwei angesehenen Ver tretern des Schweizer Verlags eingeholt hatten. Da die Ausstellung schon im Juli eröffnet werden sollte, machte die Kürze der Zeit eine sorgfältige Vorbereitung unsrerseits un möglich; außerdem vermißten wir unter den beteiligten Pariser Verlegern die Mehrzahl der maßgebenden Firmen. Zu den innern Angelegenheiten unsers Vereins über gehend, beschäftigten Ihren Vorstand fünf Beschwerden wegen Verletzung der Satzungen durch Vereinsmitglieder; drei Fälle konnten ohne Schwierigkeiten ausgeglichen werden; bei den beiden andern gelang dies erst, als schon die Überweisung an den Vorstand des Börsenvereins beschlossen war. Wir bedauern die gesteigerte Zahl der Klagen um so mehr, als unsre geregelten und gesicherten Verhältnisse jede Ent schuldigung ausschließen. Ein Nichtmitglied unsers Vereins, das aus dem Konkurs eine Firma käuflich erworben hat, deren früherer Inhaber unserm Verein angehört hatte, suchte um Aufnahme für dieses Zweiggeschäft nach. Wir mußten das Gesuch auf Grund von Z 3 der Satzungen ablehnen, da die Mitgliedschaft auf der Person ruht und Haupt- wie Seitengeschäfte in die Verbind lichkeit eingeschlossen sind. Der Bitte des gleichen Nichtmit glieds, die Lieferung des Oltener Wcihnachtskatalogs an die von ihm erworbene Firma beim Vorstand des Schweizerischen Vereinssortiments zu befürworten, glaubte Ihr Vorstand für diesmal entsprechen zu sollen, um die Aufrechterhaltung unsers Tarifs für den Sitz des Zweiggeschäfts zu sichern. Die Frage der außerhalb unsers Vereins stehenden katholischen Firmen konnte bisher nicht gelöst werden. Während der Ostermesse sollen Beratungen der katholischen Firmen in Leipzig stattgefundcn haben, die den Zusammen schluß zu einem Verein bezweckten. Tritt dieser Verein ins Leben, so bietet sich möglichenfalls Gelegenheit, mit den katholischen Firmen in der Schweiz neuerdings wegen Ein tritts in unfern Verein Verhandlungen anzuknüpfen. Unter dem 1. November v. I. gelangte der Ausschuß der Delegiertenversammlung von Schweizerischen Buchhandlungsgehilfenvereinen in Olten am 21. Ok tober v. I. mit dem Ersuchen an Ihren Vorstand, bei unfern Vereinsmitgliedern auf Anerkennung folgender Wünsche der Gehilfenschaft hinzuwirken: ») Einführung des 7 Uhr-Ladenschlusses (u. a. eingeführt in Aarau, Bern, Davos und Frauenfeld); b) Einführung der völligen Sonntagsruhe (u. a. ein geführt in Aarau, Basel, Bern, Davos, Frauenfeld und Zürich); o) Gewährung von 10—14 Tagen Urlaub nach ein jähriger Tätigkeit in einer Firma (vielerorts schon lange eingeführt); ä) Vergütung der Überstunden in einer der Höhe des Gehalts entsprechenden Summe; s) Anerkennung und Einführung der von den Vereinen bisher festgelegten Mindestgehälter, d. h. Zahlung eines jeweils den Teuerungsverhältnissen der Städte entsprechenden Existenz-Minimums. Bekannt sind bis heute: Basel 135 Fr., Bern 140 Fr., St. Gallen 140 Fr., Lausanne 150 Fr., Luzern 135 Fr., Zürich 150 Fr. In unsrer Antwort vom 29. November v. I. wiesen wir darauf hin, daß der Vorstand hinsichtlich des Verhält nisses zwischen Prinzipalität und Gehilfen nach wie vor auf dem Boden der Anschauungen stehe, wie sie in allgemeinen Umrissen im Jahresbericht 1905/1906 des Schweizerischen Bnchhändler-Vereins zum Ausdruck gelangt seien.') Für die ') Vgl. Börsenblatt Nr. 167 v. 21. Juli 1906. Red.