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5618 ^ 148, 29. Juni 1904. Amtlicher Teil. 8 4. Austritt und Ausschluß. Der Austritt aus dem Verbände ist zu jeder Zeit gestattet und schriftlich zu erklären. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge findet nicht statt, auch erlöschen die Verpflichtungen gegen den Verband erst mit der Beitragszahlung für das laufende Jahr. Auszuschließen ist: a) wer wissentlich falsche Angaben bei der Aufnahme macht; d) wer die Interessen des Verbandes wissentlich schädigt; e) wer mit der Zahlung seines Beitrages ein halbes Jahr im Rückstand verbleibt, jedoch erst, nachdem er an dessen Berichtigung durch eingeschriebenen Brief erfolglos er innert, und ihm unter ausdrücklicher Androhung des Ausschlusses eine mindestens vierzehntägigc Nachfrist gewährt worden ist; ä) wer wegen unbefugter Erhebung von Unterstützungen aus einer der Hilskassen ausgeschlossen wurde; e) wem die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt wurden. Die Wirkung der Ausschließung tritt mit dem Tage ein, an welchem dem Mitglied«? der Beschluß des Vorstands augezeigt' wurde. Es genügt dafür der durch einen Postschein geführte Nach weis. daß der die Entscheidung des Vorstandes enthaltende Brief an den Beteiligten zu dieser Zeit abgesaudt worden ist. Bei un bekanntem Aufenthalt ist der Ausschluß im Verbandsorgan be kannt zu geben. Durch den Ausschluß wird das Recht des Ver bandes, Schadeuersatzansprhche geltend zu machen, nicht berührt. Dem ausgeschlossenen Mitglieds steht Berufung an die nächste ordentliche Hauptversammlung frei, wenn es dem Vorstande inner halb vier Wochen nach erfolgter Ausschließung von einer beabsich tigten Berufung durch eingeschriebenen Brief Kenntnis gegeben hat. Bei einer rechtzeitig eingelegten Berufung ruhen Rechte und Pflichten des Mitgliedes bis zur nächsten Hauptversammlung. Das Ausscheiden aus dem Verbände durch Austritt oder Aus schluß zieht den Verlust aller Rechte nach sich, soweit die Satzungen der Hilfskassen nicht besondere Bestimmungen darüber treffen. 8 5. Beiträge der Mitglieder. Der jährliche Beitrag zur Verbandskasse beträgt 5 Mark und wird auch für das Jahr der Aufnahme voll erhoben, wogegen ein Eintrittsgeld nicht zu entrichten ist. Die Veitragspflicht ruht während der Zeit der militärischen Dienstleistung, sobald sie min destens zwölf Monate umfaßt. Der erste Jahresbeitrag ist bei der Aufnahme zu entrichten. Die weiteren Jahresbeiträge werden in den ersten Tagen des Kalenderjahres erhoben, können aber bei Aufnahme eines Mit glieds in eine Hilfskaffe auch in vierteljährlichen Teilzahlungen berichtigt werden. Abweichungen, insbesondere direkte Zahlungen 8 6- Rechte der Mitglieder. Die Mitglieder haben das Recht: a) der Benutzung aller Einrichtungen des Verbandes, der Hilsskci^sen aber nu^nacl^Maßgabe ihrer Satzungen; ß 8, Absatz 5 gewählter Obmann. Die Mitglieder haben ferner Anspruch auf unentgeltliche Be nutzung der Stellenvermittelung, und, nach einjähriger Mitglied- fchaft^auc^ des Rechtsschutzes. Der Rechtsschutz erstreck/siä) nur auf Streitig ketten des Mit leidigungen und Familienangelegenheiten hervorgegangen, so kann der Vorstand die Übernahme des Falles bzw. der Kosten ablehnen. Wird durch gerichtliche Entscheidung festgestellt, daß das den Rechtsschutz in Anspruch nehmende Mitglied die Klage frivoler Weise erhoben hat, so ist es dem Verband für dessen Auf wendungen schadenersatzpflichtig. 8 7- NnterstützungSkasse. ^ Die freiwilligen, einmaligen, wie regelmäßigen Beiträge fließen Aus der Unterstützungskasse werden gezahlt: g.) die Sicherheitszuschläge zu den Beiträgen der Kassen mitglieder in ^ der vom Kaiserlichen Aufsichtsamt für Der Reservefonds soll mindestens umfassen: in der Krankenuntcrstützungs-Abtcilung 10000 Mark, in der Witwen- und in der Jnvalidenunterstützungs - Abteilung je das Zehnfache der im vorangegangenen Jahre gezahlten Gesamtsumme der Pensionszuschläge. Solange diese Höhe nicht erreicht ist, darf an außerordentlichen Krankenunterstützungen nicht mehr als zu sammen 1000 Mark, an Pensionszuschlägen für die am 31. De zember 1904 vorhandenen Witwen und Invaliden nicht mehr als 20 Mark, an Pensionszuschlägen für die seit dem 1. Januar 1905 hinzutretenden Witwen und Invaliden nicht mehr als 50 Mark jährlich gezahlt werden. Die Pensionszuschläge werden vom Vorstande festgesetzt und im Verbandsorgan bekannt gegeben. Die außerordentlichen Krankenunterstützungen werden nur Mitgliedern gewährt, die 8 8. Organisation. Zur Erleichterung des geschäftlichen Verkehrs und um den örtlichen Verhältnissen besser Rechnung zu tragen, ist der Verband in Kreise mit je einem Vorort eingeteilt, deren Angehörige einen Vertrauensmann und einen Stellvertreter für den Kreis wählen. Diese müssen ihren Wohnsitz im Vororte haben oder ihre geschäft liche Tätigkeit daselbst ausüben, werden Anfang Oktober auf zwei Jahre gewählt und sind nach dieser Frist wieder wählbar. Bei der Wahl finden die für die Wahl der Vorstandsmitglieder gel tenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Der Stellvertreter tritt nur in Tätigkeit, wenn der Vertrauens mann verhindert ist, seines Amtes zu walten. Er ist verpflichtet, den Vertrauensmann bei der Erledigung seiner Amtspflichten auf dessen Verlangen zu unterstützen. Die Kreise sind: 1. Kreis Baden; Vorort: Karlsruhe. 2. Kreis Bayern; Vorort: München. 3. Kreis Brandenburg und Pommern; Vorort: Berlin. 4. Kreis Elsaß-Lothringen; Vorort: Straßburg. 5. Kreis Leipzig (Stadt Leipzig mit den Vororten und das Ausland, soweit es nicht durch einen eigenen Vertrauens mann vertreten wird); Vorort: Leipzig. 6. Main-Kreis (Großherzogtum Hessen, Hessen-Nassau); Vor ort: Frankfurt a. M. 7. Kreis Norden (Schleswig-Holstein, Hamburg, Lübeck, die beiden Mecklenburg); Vorort: Hamburg-Altona. 8. Nord - West - Kreis (Hannover, Vraunschweig, Oldenburg, Bremen, die beiden Lippe); Vorort: Vraunschweig. 10. Kreis Rheinland-Westfalen; Vorort: Köln. 11. Kreis Sachsen (Königreich Sachsen finit Ausnahme von Leipzig und Vororten), Sachsen-Altenburg, Anhalt); Vor ort: Dresden. 12. Kreis Schlesien und Posen; Vorort: Breslau. Stuttgart. 15. Österreich-Ungarn, Nordkreis (Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien, Bukowina, Ober- und Nieder-Österreich); Vorort: Wien. 16. Österreich-Ungarn, Südkreis (Steiermark, Salzburg, Tirol- Vorarlberg, Kärnten, Krain, Küstenland, Dalmatien, Ungarn, Kroatien, Slavonien, Bosnien und Herzegowina); Vorort: Graz. Sind in einer Stadt, die nicht zugleich Vorort ist, mindestens fünf Mitglieder, so können diese aus ihrer Mitte einen Obmann zur Unterstützung des Vertrauensmannes wählen.