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^ 148, 2S. Juni 1904, 5085 Nichtamtlicher Teil. Ägypten, Dieses Land hat kein Gesetz über das geistige Eigentum; die »Rribunaux uuxtos» erkennen aber sowohl das literarisch-künstlerische, als auch das gewerbliche Eigentum an. Diejenigen Autoren und Verleger, deren Rechte in Ägypten oerletzt werden, dürfen daher, wenn sie sich an die Gerichte wenden, auf einen Schutz rechnen, der vielleicht besser und wirkungsvoller ist als derjenige mancher Länder, die auf diesem Gebiete unvollständige oder einschränkende Gesetze haben. Unlängst, anläßlich eines Prozesses betreffend die Ein fuhr rumänischer musikalischer Nachdrucke nach Ägypten (i, S, Enoch L Co, gegen V, Llranato ülexxaoapo), sprach das »lkribunLl mixte» der Klägerin ihren Anspruch zu und zeigte damit, daß es das vom Eigentümer geltend gemachte Urheberrecht als begründet anerkannte (siehe -Musikhandel und Mnsikpflege» VI Nr, 20 vom 13, Februar 1904), Griechenland, Der Artikel 432 des hellenischen Straf gesetzbuchs kann — nach der Meinung des Herrn Sokolis, Ad vokaten in Athen, und wie auch wir es annahmen -— gegen den musikalischen Nachdruck mit Erfolg angerufen werden. Außerdem werden die Fremden nach Artikel 433, falls in ihrem Lande Gegenseitigkeit zugcfichert ist, geschützt, auch wenn kein besonderer Vertrag bestehen sollte, Herr Sokolis fügt hinzu, daß durch Erhebung des Rechtsstreits die verklagte Firma und auch andere Firmen eingeschüchtert und in ihren Nachdrucksunternehmungen gehemmt werden würden. Übrigens sei der Nachdruck musikalischer Werke, nach Herrn Sokolis, von keiner großen Bedeutung; eine einzige Firma beschäftige sich nämlich mit Musikalienhandel und diese nur nebenbei, Holland, Sämtliche holländischen Verleger sind der Meinung, daß Schritte bei der Regierung nicht nur von keinem Nutzen, sondern sogar mehr oder weniger unange bracht seien, da Holland die Berner Übereinkunft nicht unter zeichnet habe. Gegenwärtig ist also keine Aussicht vorhanden, die Lage in diesem Lande verbessern zu können; es muß somit dahin gewirkt werden, daß sich die Niederlande endlich der erwähnten Übereinkunft anschließen, Rumänien, Der rumänische Schriftstellerverein be schäftigt sich seit einiger Zeit mit der Bekämpfung des Nach drucks und wird einen Sachwalterposten schaffen, um gerichtlich vorzugehen. Jedoch können die fremden Verleger schon jetzt die Gerichte anrufen, und zweifellos würde von diesen ihr Recht zuerkannt werden. Alles in allem können die Verleger- und Urheberrechte in Griechenland, Rumänien und Ägypten vor den Gerichten geltend gemacht werden. Durch einige erfolgreiche gerichtliche Klagen würden in diesen Ländern die Nachdrucker sicherlich eingeschiichtert und dadurch auch das gegenwärtige Raub system eingeschränkt werden. Das Sprichwort -Hilf dir selbst, so hilft dir Gott« findet hier, bis die Verhältnisse die wünschenswerte Besse rung erfahren haben werden, seine richtige Anwendung, Da mit diese Besserung möglichst bald erreicht werde, wird das Permanente Bureau den Exekutivausschuß des Verlegcr- kongresses ersuchen, die nötigen Schritte zu tun, um die jenigen Länder, die die Berner Übereinkunft noch nicht unter zeichnet haben, zum Beitritt zu veranlassen. Unterdessen wird selbstverständlich das Permanente Bureau den interessierten Vereinen alle gewünschte Aus kunft erteilen; seinerseits ersucht es die Vereine, ihm von allem, was sich in dieser Hinsicht in ihren Ländern zuträgt, Kenntnis zu geben. Der Verwalter aä int, des Permanenten Bureaus Morel, Genießen in Dcuifchland erschienene Druckschriften un- Verlagserzeugnisse zurzeit in Rumänien gesetzlichen Urheber- und Verlagsrechtsschuh ? Die Zeitschrift -Gewerblicher Rechtsschutz« brachte in einem ihrer letzten Hefte kürzlich die Mitteilung, daß Ru mänien den in Deutschland erschienenen Druckschrift- und Verlagserzeugniffen deutscher Autoren in seinem Lande Schutz gegen Nachdruck -c, gewähre, falls vor dem Erscheinen des Werkes in Deutschland drei Exemplare desselben bei den königlich rumänischen Behörden in Bukarest hinter legt würden, , Es wurde sogar behauptet, daß es jener Hinterlegung zum Eintritt des Urheber- und Vertragsrechts schutzes für das Werk in Rumänien nach Meinung einiger Rechtsgelehrter gar nicht bedürfe, daß vielmehr nach dem rumänischen Preßgesetz vom 13, April 1862 der Schutz auch ohne Hinterlegung eintrete. Diese ganze Anschauung über die literarische Schutzfrage in Rumänien erweist sich als irrig. Der Verfasser dieser Zeilen, der an der Schutz frage interessiert ist, hat durch die königlich rumänische Gesandtschaft zu Berlin, die sich an das königlich rumänische Ministerium des Äußern nach Bukarest gewandt hat, zur Sache folgendes mitgeteilt bekommen: »Ich habe die Ehre Sie zu informieren, daß, was den Artikeln des rumänischen Gesetzes vom 13, April 1862 über die Presse anbelangt, welcher den Schutz des literarischen und künstlerischen Eigentumes bei ausländischen Werken zusichert, jener Artikel ausdrücklich nur vor steht, daß: »alle diese Schutzrechte in gleicher Weise den Urhebern, Komponisten, Zeichnern, Übersetzern und deren Rechtsnachfolgern jener fremden Staaten gewährt sein sollen, welche auf Grund eines Gegen seitigkeitsvertrages (L titro äs reeiproeitö) das litera rische und künstlerische Eigentum in ihrem Lande ge währleisten, Da nun aber bis jetzt keinerlei Austausch einer Gegenseitigkeitserklärung zu diesem Punkte zwischen Rumänien und dem Deutschen Reiche, wie auch den übrigen fremden Staaten stattgefunden hat, und -— fügen wir hinzu — Rumänien auch der Berner Konvention zum Schutze des literarischen und künstlerischen Eigentums nicht beigetreten ist, so folgt, daß der diesbezügliche Artikel 11 des rumänischen Preß- gesetzes bis auf den heutigen Tag ohne praktische An wendung geblieben ist und insolange zu bleiben hat. -Berlin, 4./17, Mai 1904, gez,: A, Beldiman,« Hieraus geht klar hervor, daß alle literarischen Druck- und Verlagswerke deutscher Autoren und deutscher Verlags anstalten zurzeit in Rumänien frei nachbildbar, übersetzbar und benutzbar sind, da es bis zur Stunde an einem gegen seitigen Schutzllbereinkommen zwischen Rumänien und dem Deutschen Reich noch fehlt. Diese bedauerliche Tatsache muß bei einem in kultureller Beziehung stetig fortschreitenden Staate wie Rumänien, das seine moderne Gesetzgebung nach dem Vorbilde Frankreichs ausgestaltet hat, wundernehmen. Anderseits wäre seitens des Deutschen Reiches eine Ände rung des dermalen bestehenden rechtlosen Zustandes in Ur heber- und Verlagsangelegenheitcn auf dem Wege eines internationalen Vertrages mit Rumänien gewiß leicht zu erreichen. Es liegt dies im beiderseitigen Interesse und soll hiermit hierzu eine öffentliche Anregung gegeben werden?) vr, Karl Schaefec, ') Wir verweisen den geehrten Herrn Einsender aus den Schluß des vorstehenden Berichts des Permanenten Bureaus des inter nationalen Verlegerkongresses in Bern. , Red. 74S'