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^ 148. 29. Juni 1904. Amtlicher Teil. 5627 §5. Rechte der Mitglieder. Die Mitglieder haben a.) das Recht, die Leistungen der Kasse nach Maßgabe dieser Satzung in Anspruch zu nehmen; b) das Recht der Teilnahme an den Hauptversammlungen und Stimmrecht in denselben, wobei jedem Mitgliede, welches das ein undzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und nicht länger als ein Vierteljahr mit seinen Bei trägen im Rückstände ist, eine Stimme zusteht; o) das Recht der Wählbarkeit zu den Ehrenämtern unter den selben Voraussetzungen wie in § 5 Abs. 1 unter b. Kreisversammlung ein anderer Vertrauensmann oder ein gemäß § 8. Abs. 5 der Äcrbandssatzung gewählter Obmann. Für Mitglieder, welche zu einer mehr als vierteljährigen Dienstleistung oder im Falle einer Mobilmachung einberufen werden, ruhen während dieser Zeit Rechte und Pflichten. Sie haben ihren Eintritt zum Militär dem Vorstande sofort anzuzeigen. Diese Zeit wird nicht als Mitgliedszeit angerechnet. Nach der Entlassung vom Militär haben sie die Dauer der Dienstleistung durch Vorlegung eines militärischen Ausweises nach zuweisen und treten, bei Wiederanmeldung innerhalb acht Wochen vom Tage der Entlassung ab, in ihre früheren Rechte ein, sobald sie ein Gesundheitszeugnis eines Zivilarztes beibringen und ihre Verpflichtungen gegen die Kasse erfüllt haben. 8 6. Jnvalidengelder. Der Anspruch auf Jnvalidengeld entsteht auf Grund zehn jähriger Mitgliedschaft durch die von andauernder Gesundheits störung verursachte Unfähigkeit, die gewöhnlichen Berufsarbeiten zu verrichten. Der Anspruch ist durch ärztliches Zeugnis auf Kosten des Mit gliedes zu begründen; außerdem ist der Vorstand zur Ermittelung des Tatbestandes zu weiteren hierzu geeigneten Maßnahmen be rechtigt. Bei Nachversicherung ist für die Berechnung des Jnvalidengelds das Alter zur Zeit der Erhöhung der Anteile maßgebend. Für nachversicherte Anteile beginnt die zehnjährige Wartezeit mit dem Zeitpunkt der Erhöhung. Die Höhe des Jnvalidengelds für den einzelnen Anteil ergibt sich aus folgenden Tafeln. Tafel I bei zehnjähriger Wartezeit Jährliche Steigerung Eintrittsalter Jnvalidengeld bis zum Eintritt der Invalidität bis 20 Jahre 37.— ^ 3.70 ber 20 „ 25 „ „ 33.— „ 3.30 2S „ 30 „ „ 30.— „ 3.— 30 „ 35 „ „ 28.— „ 2.80 3S „ 40 „ „ 26.— „ 2 60 40 „ 45 „ „ 25.— „ 2.50 45 „ 50 „ „ 24.— „ 2.40 so „ „ 27.— ., 2.70 Sb „ 60 „ „ 35 — „ 3.50 Tafel II bei fünfjähriger Wartezeit (nur für über fünfzig Jahre alte Mitglieder, gemäß § 4 Abs. 3) Eintrittsalter Jnvalidengeld Jährliche Steigerung über 50 bis 55 Jahre ^ 15.— ^ 1.50 „ 55 „ 60 „ „ 14.— „ 1.40 Die am 31. Dezember 1904 vorhandenen Invaliden erhalten ein Jnvalidengeld von 55 Mark jährlich. Für die bis 31. Dezember 1904 eingetretenen und erst nach diesem Tage invalid gewordenen Mitglieder beträgt das Jnvaliden geld für jeden Anteil nach zehn Jahren Mitgliedschaft 20 Mark und steigt mit jedem weiteren durchlebten Mitgliedsjahre bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit um 2 Mark. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht, sofern sie mindestens zehn Jahre der Kasse angehört haben, für den Fall ihrer dauernden Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf ein solches Jnvalidengeld zu, wie es nach den Rechnungsgrundlagen der Kasse für die Prämien reserve aus den geleisteten Zahlungen als einmalige Prämie ge währt werden kann, sofern es mindestens 30 Mark jährlich beträgt. Mitgliedern, die mehrere Anteile erworben haben, aber später die Beiträge für den zweiten und folgende Anteile nicht mehr zahlen können, wird dafür im Falle der Invalidität die Prämien reserve aus den Zahlungen für die Nachversicherung als einmalige Prämie auf das Jnvalidengeld verrechnet. Das Jnvalidengeld wird vom Tage der Anmeldung des An spruchs ab bis zum Ablauf des Monats des Abgangs gewährt. 8 7. Auszahlung der Jnvalidengelder. Die Auszahlung der Jnvalidengelder erfolgt für das ab laufende Vierteljahr am 28. März, 28. Juni, 28. September und 28. Dezember frei durch die Post nach Eingang der vollzogenen Quittung. Als Quittung über die erfolgte Auszahlung wird der über den abgesandten Betrag erteilte Postschein von allen Teilen anerkannt; Reklamationen über nicht empfangene Gelder sind nur innerhalb dreier Monate vom Tage der Fälligkeit ab gerechnet, zulässig. Die Erwerbsunfähigkeit muß bei Mitgliedern, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, halbjährlich auf den vom Vorstande vorgeschriebenen Formularen ärztlich bescheinigt werden. Diese Bescheinigungen sind bis zum 15. Juni und bez. bis zum 15. Dezember bei dem Vorstande einzureichen. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, ihm geeignet erscheinende weitere Nachweise zu verlangen. Die Jnvalidengelder können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet noch übertragen werden (Z.-P.-O. § 850, Z. 7). 8 8. Hauptversammlung. Die oberste Instanz in Angelegenheiten der Kasse ist die Hauptversammlung. Die ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre in Leipzig und möglichst bis Mitte Juli statt. Außerordentliche Hauptversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen; er ist dazu binnen acht Tagen verpflichtet, wenn mindestens hundert Mitglieder einen dahingehenden Antrag bei ihm einbringen. Die Einberufung erfolgt vom Vorstande durch einmalige Be kanntmachung im -Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel, mit mindestens vierwöchiger, bei Satzungsänderungen mit mindestens sechswöchiger Frist und unter Angabe der Tagesordnung. 8 9. Obliegenheiten der Hauptversammlung. Die Hauptversammlung beschäftigt sich mit Angelegenheiten der Kasse, soweit sie durch den Vorstand oder durch rechtzeitig ge stellte Anträge zur Sprache gebracht werden. Anträge von Mit gliedern müssen, wenn sie sich auf einen nicht bereits auf der Tagesordnung befindlichen Gegenstand beziehen, sechs Wochen, wenn sie Satzungsänderungen betreffen, acht Wochen vor der Hauptversammlung beim Vorstand mit Begründung eingereicht und von mindestens zwanzig Mitgliedern unterstützt sein. Die Mitwirkung und Beschlußfassung der Hauptversammlung ist unbedingt notwendig: d) zur Änderung des § 2 Abs! 3 und der §§ 12, 15 und 20 der Satzung des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs- Gehilfen-Verbandes; e) zur Wahl der Mitglieder des Rechnungsausschusses. 6) zur Prüfung der vom Vorstande abzulegenden Rechnung und zur Entlastung des Vorstandes; e) zur Entscheidung über Berufungen gegen Ausschließung. In jeder ordentlichen Hauptversammlung hat der Vorstand abgelaufenen beiden Geschäftsjahre sowie über den Stand der Kasse zu erstatten. Der Bericht sowie der Rechnungsabschluß und der über die Verhandlungen der Hauptversammlung geführte Sitzungsbericht sind zu veröffentlichen und ist jedem Mitgliede ein Abdruck innerhalb vier Wochen nach ihrer Genehmigung durch die Behörden zu übersenden. 8 '0. Abstimmungs- und Wahlverfahren der Hauptversammlung. Hauptversammlungen, die ordnungsmäßig einberufen wurden, sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig, soweit tz 18 nicht anders bestimmt. Die Abstimmungen sind namentliche, wenn nicht ohne weiteres die Willensmeinung der Abstimmcnden zu erkennen ist. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist überall die einfache Stimmenmehrheit erforderlich, soweit die Satzung nicht andere Bestimmungen trifft (§ 17, 18). Wahlgang vorgenommen. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmen, welche auf nicht Wählbare fallen oder den Gewählten nicht deutlich bezeichnen, sind ungültig. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, welches von dem Obmann des Wahlausschusses gezogen wird. Die Wahl wird vom Wahlausschuß des Verbandes geleitet, der auch das Ergebnis der Wahl unter sich feststellt. 744'