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148, 29. Juni 1904. Amtlicher Teil. 5625 gezagt. ^ ^ uf den ^ d d s a) bei Witwen mit der Wiederoerheiratung; b) bei Waisen mit der Vollendung des achtzehnten Lebens jahres oder, wenn sie sich vor diesem Zeitpunkte ver heiraten, mit der Eheschließung. Die Zahlung der Pension erfolgt bis zum Ablauf des betreffenden Monats. brauch der Zeugnisse wird die Sache so geregelt werden, wie sie bei richtigem Inhalte der Zeugnisse sich gestellt haben würde. Die Witwen- und Waisengelder können mit rechtlicher Wir- ^ung weder verpfändet, noch „bertragen werden <Z..P.-O. 8 850, 8 S Hauptversammlung. Die oberste Instanz in Angelegenheiten der Kasse ist die Leipzig und möglichst bis Mitte Juli statt. ^ ^ Außerordentliche Hauptversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen,' er ist dazu binnen acht Tagen verpflichtet, wenn mindestens hundert Mitglieder einen dahingehenden Antrag bei ihm einbringen. Die Einberufung erfolgt vom Vorstande durch einmalige Be kanntmachung im »Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel» mit mindestens vierwöchiger, bei Satzungsänderungen mit mindestens § 10. Obliegenheiten der Hauptversammlung. Die Hauptversammlung beschäftigt sich mit Angelegenheiten der Kasse, soweit sie durch den Vorstand oder durch rechtzeitig gestellte Anträge zur Sprache gebracht werden. Anträge von Mit gliedern müssen, wenn sie sich auf einen nicht bereits auf der Tagesordnung befindlichen Gegenstand beziehen, sechs Wochen, wenn sie Satzungsänderungen betreffen, acht Wochen vor der Hauptversammlung beim Vorstand mit Begründung eingereicht und von mindestens zwanzig Mitgliedern unterstützt sein. Die Mitwirkung und Beschlußfassung der Hauptversammlung ist unbedingt notwendig: a) zur Änderung der Satzung; b) zu einer Änderung des ß 2 Abs. 3 und der ßß 12, 15 und 20 der Satzung des Allgemeinen Deutschen Vuchhand- lungs-Gehilfen-Verbands; o) zur Wahl der Mitglieder des Rechnungsausschusses; ck) zur Prüfung der vom Vorstande abzulegenden Rechnung und zur Entlastung des Vorstandes; e) zur Entscheidung über Berufungen gegen Ausschließung. vor der Rechnungslegung einen ausführlichen Bericht über die ab gelaufenen beiden Geschäftsjahre sowie über den Stand der Kassen zu erstatten. Der Bericht sowie der Rechnungsabschluß und der bericht sind zu veröffentlichen und ist jedem Mitgliede ein Abdruck innerhalb vier Wochen nach ihrer Genehmigung durch die Behörden zu übersenden. § 11- Abstimmungs- und Wahlverfahren der Hauptversammlung. Hauptversammlungen, deren Tagesordnung den Mitgliedern ordnungsmäßig angezeigt wurde, sind ohne Rücksicht auf die An zahl der Anwesenden beschlußfähig, soweit tz 19 nicht anders bestimmt. die Willensmeinung der Abstimmenden zu erkennen ist. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist überall die einfache Stimmenmehrheit erforderlich, soweit die Satzung nicht andere Bestimmungen trifft (§§ 18, 19). Die Wahlen werden in der Regel durch Stimmzettel in einem Wahlgang vorgenommen. Gewählt sind diejenigen, welche die Wählbare fallen oder den Gewählten nicht deutlich bezeichnen, sind ungültig. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, welches von dem Obmann des Wahlausschusses gezogen wird. Die Wahl wird vom Wahlausschuß des Verbandes geleitet, welcher auch das Ergebnis der Wahl unter sich feststellt. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. 8 12. Vorstand. Den Vorstand der Kasse bildet der Vorstand des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs-Gehilfen-Verbandes. Er besteht aus sechs Mitgliedern, die ihren Wohnsitz in Leipzig oder seinen Vor orten haben müssen. lich, besorgt die besondere Leitung aller Kassenangelegenheiten nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Hauptversamm lungen und wacht über die Aufrechterhaltung und Befolgung der Satzung. anderen Vorstandsmitglieds gegengezeichnet sein. Die Vorstandsmitglieder sind für ihre Amtshandlungen der Kasse verantwortlich. Der Vorstand beschließt durch Stimmenmehrheit; bei Stimmen gleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Nach Er- Wege erfolgen. Schriftstücke, Urkunden usw., welche für die Kasse verbindliche Erklärungen enthalten, sind stets unter Voranstellung des vollen Hinderungsfällen übernimmt der zweite Vorsitzende oder ein an deres Mitglied des Vorstandes die Obliegenheiten des Vorsitzenden. 8 13. Rechnungsausschuß. Die^ Prüfung sämtlicher Rechnungen und Wertbestände ist Geschäftsführer zur Auskunfterteilung heranzuziehen. Mängel bei der Geschäftsführung, die sich durch die Prüfung ergeben, sind dem Vorstande sofort zur Abstellung anzuzeigen. gewählt werden und für die darauf folgenden zwei Jahre nicht wieder wählbar sind. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern ergänzt sich der Ausschuß durch freie Zumahl. Hierüber ist dem Vorstand sofort Anzeige zu erstatten. 8 14. Verwaltung. Die Verwaltung der Witwenkasse erfolgt unter Aufsicht des Vorstands durch die Geschäftsstelle des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs-Gehilfen-Verbandes kostenfrei. Das Geschäftsjahr läuft mit dem Kalenderjahr. Für jedes Jahr ist ein ordnungsmäßiger Abschluß vorzunehmen. Die Prüfung der Bücher ist durch einen vereidigten Sachver ständigen zu bewirken. Der über jede Prüfung aufzunehmende Bericht ist gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluß des abgelaufenen Geschäftsjahres im Laufe der ersten vier Monate des folgenden Jahres zu veröffentlichen. 8 15. Bekanntmachungen. Alle Bekanntmachungen der Kasse sind für die Mitglieder verbindlich, wenn sie im »Börsenblatt für den Deutschen Buch handel» erlassen sind. Wenn Bekanntmachungen im »Börsenblatt» nicht mehr an gängig sind, bestimmt der Vorstand bis zu der in der nächsten Hauptversammlung vorzunehmenden Satzungsänderung dafür ein anderes Organ. Die Bekanntmachungen können außerdem in andern Fach blättern oder durch besondere Rundschreiben erfolgen. 8 16. Vermögen. Das Vermögen muß — mit Ausnahme des Betriebsfonds — gemäß den §§ 59, 60 des Privatversicherungsgesetzes angelegt werden. 744