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5624 Amtlicher Teil. 148, 29. Juni 1904. 8 4. Beiträge und Pflichten der Mitglieder. Der Jahresbeitrag richtet sich nach der Zahl der versicherten Anteile und beträgt für jeden Anteil 10 Jedes Mitglied kann bis zu zwanzig Anteilen erwerben. Der Beitrag ist in Leipzig zahlbar und vierteljährlich im voraus zu entrichten. Auf Wunsch ist auch monatliche Zahlung zulässig; doch gelten die für das angefangene Vierteljahr noch fälligen Beiträge nur als gestundet. Nachversicherung durch Erwerbung mehrerer Anteile ist nur auf Witwengeld zulässig. Die Nachversicherung kann zu Beginn jedes Vierteljahrs er folgen, doch darf das Mitglied nicht über fünfzig Jahre alt sein. Die zehnjährige Wartezeit für die Nachversicherung läuft vom Monat des Abschlusses an. Bis 31. Dezember 1904 eingetretenen Mitgliedern, die das fünf zigste Lebensjvhr überschritten, aber das sechzigste Jahr noch nicht vollendet haben, ist die Nachversicherung nach Tafel II übergangs weise auch bei fünfjähriger Wartezeit freigestellt. Dieses Recht muß jedoch innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung ausgeübt werden. Die bis 31. Dezember 1904 eingetretenen Mitglieder sind ver pflichtet, jede Veränderung ihres Familienstandes, die später ein getretenen das Ableben der Ehefrau, Scheidung und Wieder verheiratung unter Vorlage der standesamtlichen Urkunde zur Eintragung innerhalb Monatsfrist anzumelden. 8 5. Beitragsrückzahlung. Den bis 31. Dezember 1904 eingetretenen Mitgliedern, die nicht verheiratet oder Witwer ohne pensionsberechtigte Kinder sind, wird die Hälfte der geleisteten Beiträge, jedoch ohne Zinsen, auf Verlangen zurückgezahlt. Der Anspruch muß binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieser Satzung erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Betrag der Kasse verfallen. § 6. Rechte der Mitglieder. Die Mitglieder erwerben für ihre Witwen und, sofern sie vor dem 31. Dezember 1904 eingetreten sind, für ihre Waisen (ß 7, Abs. 6, 7) das Recht, die Leistungen der Kasse nach Maßgabe Die Mitglieder haben a) das Recht der Teilnahme an den Hauptversammlungen und Stimmrecht in denselben, wobei jedem Mitgliede, welches das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und nicht länger als ein Vierteljahr mit seinen Beiträgen im Rückstände ist, eine Stimme zustehl. ^b) das^cht^ der Wählbarkeit den Ehrenämtern unter Für Mitglieder, welche zu einer mehr als vierteljährigen Dienstleistung oder im Falle einer Mobilmachung einberufen werden, ruhen während dieser Zeit Rechte und Pflichten. Sie haben ihren Eintritt zum Militär dem Vorstande sofort anzu zeigen. Diese Zeit wird nicht als Mitgliedszeit angerechnet. Nach der Entlassung vom Militär haben sie die Dauer der Dienstleistung durch Vorlegung eines militärischen Ausweises nachzuweisen und treten, bei Wiederanmeldung innerhalb acht Wochen vom Tage der Entlassung ab, in ihre früheren Rechte ein, sobald sie ihre Verpflichtungen gegen die Kasse erfüllt haben. 8 7. Witwen- und Waisengelder. Witwengeld wird nur nach zehnjähriger Dauer der Ver sicherung, Waisengeld überdies nur für Waisen solcher Mitglieder gewährt, die vor dem 1. Januar 1905 eingetreten sind. Die Be rechtigung des Anspruchs ist durch die standesamtliche Sterbe urkunde und — falls noch nicht eingesandt — durch die Heirats urkunde nachzuweisen. Der Anspruch ist innerhalb dreier Monate nach dem Tode des Mitglieds zu erheben. Erfolgt seine Anmeldung erst später, vollen Vierteljahre der Kasse verfallen. Die Höhe des jährlichen Witwengelds ergibt sich aus der Zahl der Anteile und der in den beiden folgenden Tafeln festgesetzten Eint Dl-^-au Die Frau Die Frau ist jünger als 5 ^ Jahrx ist^ gleich das Mitglied Mi tgli-d-s Ml^Ü-d bis zu 5 Jahren 5 bis*10 Jahre über 10 bis 15 Jahre über ib^biS 20 bis 21 Jahre 42 34 29 über 21 bis 25 Jahre 42 34 28 24 „ 25 „ 30 „ 43 34 27 23 20 „ 30 „ 35 „ 45 34 27 23 19 17 „ 35 „ 40 „ 49 36 28 22 19 >8 „ 40 „ 45 „ 54 38 29 22 19 16 „ so „ 64 43 31 23 19 16 „ 50 „ SS „ 81 52 35 26 20 17 „ 55 115 68 44 31 23 19 Tafel II bei fünfjähriger Wartezeit: (nur für über fünfzig Jahre alte Mitglieder, gemäß § 4, Abs. 4) Eintrittsalter des Mitgliedes M über" ist'*^e?ch älter als bis zu das 5 Jahren Mitglieds älter Die Frau ist jünger als das Mitglied über 50 bis 55 Jahre 37 26 19 15 12 10 „ 55 „ 60 „ 42 28 20 15 12 10 Die Steigerung des Witwengelds beginnt mit der Vollendung des elften bzw. des sechsten Jahres der Dauer der Versicherung und beträgt für jedes weitere durchlebte Mitgliedsjahr ein Zehntel des nach obiger Tafel ermittelten Betrages. Den am 31. Dezember 1904 vorhandenen Witwen werden 60 ^ Witwengeld, den einfachen Waisen 18 ^ und den Doppel waisen 30 ^ Waisengeld jährlich gezahlt. Für die Witwen der bis 31. Dezember 1904 eingetretenen und erst nach diesem Tage gestorbenen Mitglieder, sofern diese bei der Verheiratung das fünfzigste Lebensjahr nicht überschritten hatten, beträgt das Witwengeld nach zehnjähriger Mitgliedschaft des Ehemanns 23 und steigt nach jedem weiteren durchlebten Jahre desselben um 2 ^ 30 -H. Jede Waise der in Absatz 6 bezeichneten Mitglieder erhält drei Zehntel des Witwengeldes, jede Doppelwaise fünf Zehntel. Sofern ein Mitglied die Wartezeit überstanden hat und die Beiträge zur Nachversicherung nicht mehr zahlen kann, wird die Prämienreserve aus den bisherigen Zahlungen für Nachversicherung als einmalige Prämie für das Witwengeld verrechnet. Den Witwen ausgeschiedener Mitglieder steht, wenn diese mindestens zehn Jahre der Kasse angehört hatten, Anspruch auf ein solches Witwengeld zu, wie es nach den Rechnungsgrundlagen der Kasse für die Prämienreserve aus den geleisteten Zahlungen als einmalige Prämie gewährt werden kann, sofern es mindestens 30 ^ beträgt. . 8 8. Auszahlung der Witwen- und Waisengelder. Die Auszahlung der Witwen- und Waisengelder erfolgt für das laufende Vierteljahr am 28. März, 28. Juni, 28. September und 28. Dezember frei durch die Post nach Eingang der Quittungen. Die Quittungen sind aus den vorgeschriebenen Formularen, eigenhändig vollzogen und amtlich oder vom Vertrauensmann beglaubigt, vierteljährlich bis zum 25. des letzten Vierteljahrs monats bei dem Vorstande einzureichen. Sie müssen, wenn von einer amtlichen Person beglaubigt, mit Amtssiegel oder Amts stempel versehen sein. Sind die Nachweise nicht sechs Monate nach der bestimmten Frist beim Vorstande eingebracht, so darf für die Zeit bis zum Eingang nichts gezahlt werden. Die Einsendung sämtlicher Urkunden und Nachweise liegt den Witwen, bei Doppel den abgesandten Betrag erteilte P^ostschein von allen Teilen an erkannt; Reklamationen über nicht empfangene Gelder sind nur innerhalb dreier Monate, vom Tage der Fälligkeit ab gerechnet, zulässig.