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6888 SSiI-nMU >. d. DtschL «uchh-ndkl. Nichtamtlicher Teil. ^ 130, S. Juni 1S0S. Nichtamtlicher Teil. Schutz deutscher Bücher gegen Nachdruck in den Vereinigten Staaten von Amerika. ' Für den deutschen Verlagsbuchhandel, der seine Werke in den Vereinigten Staaten gegen Nachdruck schützen will, ist das Rundschreiben Nr. 33 L, welches das mit der Kongreß bibliothek in Washington verbundene Urheberrechtsamt kürzlich versandte, von größter Wichtigkeit. Obwohl wir es bereits in Nr. IIS dieses Blattes als Anhang zu der deutschen Übersetzung des neuen nordamerikanischen Urheberrcchtsgesetzes vom 4. März 1909 bekannt gemacht haben, wird die Wieder holung seiner Veröffentlichung doch sicher manchem Verlags buchhändler willkommen sein. Es lautet in deutscher Über setzung wie folgt: Das neue vereinheitlichte Urheberrechtsgesetz der Ver einigten Staaten vom 4. März 1909, das am 1. Juli 1909 in Kraft tritt, wird am letztgenannten Tage das Gesetz vom 3. März 1905 betreffend den Jnterimsschutz außer Kraft setzen. Dagegen werden dann alle Bücher, für welche gemäß dem Gesetze vom 3. März 1S05 innerhalb des dem I. Juli 1909 vorangehenden Jahres Schutz erlangt worden ist, den durch das neue Gesetz zuerkannten Schutz für eine erste Frist von 28 Jahren mit dem Vorrecht der Erneuerung für eine zweite Frist von 28 Jahren (also alles in allem 56 Jahre) beanspruchen können. Diejenigen Gesuchsteller, die auf Grund des Gesetzes vom 3. März 1905 nach dem 1. Juli 1908 eine Eintragung erwirkt haben, brauchen dann nach dem 1. Juli 1909 ihre Bücher nicht mittels in den Ver einigten Staaten hergestellten Satzes neuerdings drucken zu lassen, sondern haben statt dessen baldigst nach dem I. Juli nächsthin eine Hinterlegung von zwei Pflichtexemplaren der ausländischen Originalausgabe zu bewerkstelligen. Um jedoch den durch das Gesetz vom 4. März 1909 zuerkannten Schutz zu erlangen, ist darauf Bedacht zu nehmen: 1. die Erfordernisse des Gesetzes vom 3. März 1905 und 2. am oder nach dem 1. Juli 1909 die Vor schriften des Gesetzes vom 4. März 1909 zu erfüllen. I. Art der Erlangung des Schutzes auf Grund des Gesetzes vom 3. März 1905. Zur Erlangung der durch dieses Gesetz erreichbaren Vor teile müssen folgende Maßnahmen getroffen werden: 1. Aus allen Exemplaren der Originalausgabe des zu schützenden Buches ist aufzudrucken: ») das genaue Datum der ersten Veröffentlichung; d) der Name derjenigen Person, die sich den Urheber rechtsschutz als Eigentümerin des Werkes sichern will. Der Vorbehalt ist in der folgenden und in keiner andern Form zu drucken: »kublisboä — (hier das genaue Datum der ersten Ver öffentlichung des Buchesj. Urivilego ok oop^rigbt in tbs Iluiteä Ltates reserveä uoäsr tbs Lot »pproveä Uarob 8, 1905, bx — (hier der genaue gesetzliche Name des Autors oder Eigentümers).« Dieser Vorbehalt ist auf das Titelblatt oder auf die Rückseite des Titelblattes zu drucken. 2. Ein Exemplar des Buches ist durch die Post oder oder sonstwie an folgende Adresse zu senden: Uibr»r^ ok Oougrsss (Oop^rgbt Okkios), IVasbiugtou, D. 0., Ilultsä Ftstos ok Lworioa. Dieses Exemplar muß vollständig sein und alle Illu strationen, Karten usw. enthalten. Es ist so abzusenden, daß es die Kongreßbibliothek in Washington innerhalb 30 Tagen nach der ersten im Auslande stattgefundenen Veröffentlichung erreicht; sonst kann der gewünschte Schutz nicht erlangt werden. Es ist unter Vorausbezahlung aller Auslagen einzu senden. Das Buch ist mit einer Erklärung zu begleiten, daß es auf Grund der Vorschriften des Gesetzes vom 3. März 1905 abgeschickt wird, um das Gesuch um Gewährung des Schutzes zu begründen. Diese Erklärung sollte vorzugsweise nach dem gedruckten, mit diesem Zirkular abgegebenen Formular ge macht werden; sie hat den vollen gesetzlichen Namen und Wohnort des Urheberrechtsgesuchstellers, die Staatszuge hörigkeit des Autors, den Buchtitel, das Datum der ersten Veröffentlichung und das Gesuch um Gewährung des Urheberrechlsschutzes zu enthalten. Wird das gedruckte Formular für das Gesuch benutzt, so darf nach Ankündigung der Passbehörden das Exemplar und das Gesuch zusammen nach der für Geschästspapiere vorgeschriebenen Taxe versendet werden. Wird das gedruckte Formular nicht benutzt, so sind die genannten Erklärungen in Briefform einzureichen, müssen dann aber oerschloffen durch die Briespost eingesandt werden. Der Einsendung irgendwelcher Taxe mit dem Exemplar bei Originalausgabe des Buches bedarf es nicht. Genaue Beobachtung der obigen Vorschriften sichert für eine Frist von 12 Monaten vom Tage der ersten Veröffent lichung an: ») Schutz gegen irgendeine Nachbildung oder Aneignung des Werkes, ungenehmigte Übersetzung desselben inbegriffen; b) freien Zutritt zum nordamerikanischen Markt für den Verkauf des Werkes. Unter den gegenwärtig geltenden Gesetzen ist für das Buch, wenn es gänzlich in einer oder mehreren außerenglischen Sprachen geschrieben ist, kein Eingangszoll zu bezahlen. II. Art der Erlangung des vollständigen Schutzes auf Grund des Gesetzes vom 4. März 1909. Nach Beobachtung aller oben angegebenen Bestimmungen und Erlangung eines zeitweiligen Schutzes von 12 Monaten vom Tage der ersten Veröffentlichung des Buches an sind zur Erreichung des vollen Genusses der längern, im neuen, aus den 1. Juli 1909 in Kraft tretenden Gesetze vorgesehenen Schutzfristen (28 -st 28 Jahre) folgende Maßnahmen zu befolgen: 1. Zwei Exemplare der besten im Auslande verfertigten Ausgabe des Buches sind im Urheberrechtsamte jedenfalls vor Ablauf des Jahres des zeitweiligen Schutzes, aber noch besser am oder kurz nach dem 1. Juli 1909 zu hinterlegen. 2. Diese Exemplare sind mit einem Begleitbrief zu ver sehen, in welchem die Eintragung des Buches auf Grund des neuen Gesetzes verlangt und die Staatszugehörigkeit des Autors, sowie der Name, die Staatszugehörigkeit und Adresse der um das Urheberrecht nachsuchenden Person und das Datum der Veröffentlichung des Buches angegeben wird. 3. Ferner ist eine Gebühr von 1 Dollar in einer inter nationalen Geldanweisung, zahlbar an den Uogistsr ok Oop^rigbts, ^ssbivgtou, O.o, O.8.L., beizulegen. Für diese Gebühr erfolgt die Eintragung und erhält man eine mit dem Siegel versehene Bescheinigung, welche dartun soll, daß die Eintragung sür die erste Frist von 28 Jahren erfolgt ist. Irgend eine andere Gebühr wird nicht verlangt. 4. Alle Exemplare des Buches müssen auf der Vorder oder Rückseite des Titelblattes den vom neuen Gesetz von 1909 vorgeschriebenen Vorbehalt tragen, nämlich: