Volltext Seite (XML)
Nichtamtlicher Teil. 9, 13. Januar 1909. Postkarten, die nach dem Auslande nachzusenden sind und aus dem Verkehr mit Österreich-Ungarn nebst Bosnien-Herzegowina Luxemburg herrühren. Der Weltpostvereinsvertrag kennt kein Nachsendungsporto, wenn das ursprüngliche Franko der Briefe und Postkarten den Taxen des Weltpostvereins entsprochen hat. Z. B.: Ein einfacher Brief wird in Paris voll frankiert nach Leipzig adressiert auf gegeben. Der Empfänger befindet sich bei Ankunft des Briefes in London. Der Brief wird dem Briefträger in Leipzig ab genommen, mit dem neuen Bestimmungsorte London nebst der Briefkasten eingelegt. Der Brief gelangt ohne Nachzahlung an den Empfänger in London. Ist dieser aber inzwischen nach Kairo abgereist, so wird ihm der Brief auch dahin ohne Nachfranko jetzigen Aufenthalt (Kairo) gewußt hätte. Wer Briefe oder Postkarten nachzusenden hat, trifft bei frankiert eingehenden Sendungen stets das richtige, wenn er sich überlegt: neuen Aufenthaltsort des Empfängers gerichtet hätte, und mit wieviel ist die Briefsendung bereits mit Franko versehen. Stimmt beides überein, so ist nichts nachzufrankieren, fehlt etwas, so muß das Fehlende ergänzt werden. Das Vorstehende trifft aber nur für Briefe und Postkarten zu, nicht für Drucksachen und auch nicht für solche Briefsendungen (Briefe und Postkarten), die vom Absender nicht oder nicht aus reichend frankiert aufgeliefert worden sind. Ober-Postassistent Langer. Postzeitungs-Bertrieb. — Hauptsächlich an diejenigen Post anstalten, welche die Verlagsgeschäfte für im Postvertrieb befind liche Zeitungen und Zeitschriften wahrnehmen, werden häufig von den betreffenden Verlegern Anträge gestellt, ihnen die Namen, Stand. Gewerbe, Wohnung und Adresse der Bezieher ihrer Zei tungen und Zeitschriften anzugeben. In neuerer Zeit haben sich einzelne Verleger auch an die Absatzpostanstalten, welche die Be stellungen der Exemplare an die Bezieher ausführen, gewendet mit dem Ersuchen um Angabe der Bezieher. Keinem solcher Anträge der Verleger wird von einer Postanstalt des Deutschen Reiches entsprochen. Es ist schade um die Mühe. Nicht aus Unge fälligkeit etwa, sondern weil grundsätzliche Bestimmungen über das Postwesen überhaupt dem entgegenstehen. Der § 5 des Postgesetzes schützt jeden Bezieher einer Zeitung oder Zeitschrift im Postdebit genau so, als sei er Empfänger eines Briefes. Und jede Post anstalt des Deutschen Reiches, jeder Ausgabeschalterbeamte oder Briefträger ist im § 5 des Postgesetzes für den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften genau so an die Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses gebunden, als ob es sich um die Beförderung oder Aushändigung einer Postsendung überhaupt handelt. Eine Preisgabe der Postzeitungsempfänger würde das Vertrauen zur Post bedenklich erschüttern. Nicht einmal Polizei oder Verwaltungsbehörden erhalten von der Post Auskunft, wer diese oder jene Zeitung oder Zeitschrift durch die Post erhält. Entbunden wird die deutsche Postver waltung von der Geheimhaltung einzig in Straf-, Zivilprozessen, Konkursen und durch einige Reichsgesetze (Artikel 68 der Reichs- Verfassung über den Belagerungszustand, Reichs - Preßgesetz, vorläufige Beschlagnahme durch Polizei oder Staatsanwalt und Vereins-Zollgesetz). Selbst bei gerichtlichen Zeugenvernehmungen dürfen Postbeamte über den Zeitungsbezug von Personen nur dann Auskunft geben, wenn sie durch ihre oberste Reichsbehörde von der Verpflichtung aus § 12 des Neichsbeamtengesetzes ent bunden worden sind. Dieser Paragraph erstreckt sich sogar auf diejenigen Postbeamten, die nicht mehr im Reichsdienste sind, und droht schwere Strafe an. Ist allerdings der Postbeamte zur Aussage ermächtigt, dann muß er auch Zeugnis ablegen und darf es nicht verweigern. Der ß 6 des Postgesetzes spricht nur von Empfängern von Postsendungen, Telegrammen, Zeitungen usw., deswegen dürfen auch den Verlegern auf Antrag und gegen Erstattung der ent stehenden Kosten die Namen der Absatz-Postanstalten ihrer Zei tungen und Zeitschriften und die Zahl der den einzelnen Absatz- Postanstalten zu liefernden Exemplare mitgeteilt werden. Weiter gehenden Anträgen darf nicht entsprochen werden, auch die Namen der Orte ohne Postanstalt, an dem sich Bezieher seiner Zeitung oder Zeitschrift befinden, darf der Verleger nicht erfahren. Wie schon seinerzeit dargelegt wurde, kann ein Verleger nur im Aus nahmefalle vorübergehend Kenntnis davon erhalten, wer in einem Orte seine Zeitschrift durch die Post bestellen will, wenn der ein Abonnement beabsichtigende künftige Bezieher die betreffende Bestellung anstatt an seine Aushändigungspostanstalt irrtümlich an den Verlag der Zeitung oder Zeitschrift richtet und dieser zur Ausführung dieser Absicht die irrtümlich an ihn gekommene Be stellung an die betreffende Postanstalt des Wohnortes des künftigen Beziehers abgibt. Diese Kenntnis kann aber nur für die gerade laufende Bezugszeit gelten, ob der Bezug von diesem Bezieher aber erneuert worden ist, wird dem Verleger nicht bekannt werden. Ober-Postassistent Langer. Berlagsanstalt Lccl, Ges. m. b. H., München, Jahnstr. 1. — Die Gesellschaft hat sich aufgelöst. Die Gläubiger werden auf gefordert, sich beim unterfertigten Liquidator zu melden. München, 5. Januar 1909. (gez.) Hermann Laue, Geschäftsführer, München, Jahnstr. 1. (Deutscher Neichsanzeiger Nr. 8 v. 11. Januar 1909.) Verlag des Deutschen ReichsadrestbuchS G. rn. b. H. in Berlin. —Handelsregistereintrag: Im Handelsregister L des Unterzeichneten Gerichts ist am Bei Nr. 1210. Verlag des deutschen Reich sadreß- buchs Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Liquidator ist der Verlagsbuchhändler Waldemar Meyer in Berlin. Das Geschäft ist mit allen Forderungen und Verbindlichkeiten auf die hiesige offene Handelsgesellschaft in Firma Rudolf Mosse, also die bisherige alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, durch Auseinandersetzungsvertrag über gegangen. Berlin, den 4. Januar 1909. (gez.) Königliches Amtsgericht Berlin-Mitte. Abteilung 122. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 8 vom 11. Januar 1909.) Albert Panl ä- Co. G. in. b. H. in Berlin. — Handels- Jm Handelsregister L des Unterzeichneten Gerichts ist am 4. Januar 1909 folgendes eingetragen worden: Nr. 5983: Albert Paul L Co. Gesellschaft mit be- Sitz: Berlin. Gegenstand des Unternehmens: Der Verlag bzw. die Herausgabe der bisher von der offenen Handelsgesellschaft Hans Schmauk L Co. in Dresden heraus gegebenen Fachzeitschrift »Möbel und Dekoration« und der bisher von der Firma Hugo Spamer in Berlin herausgegebenen Fachzeitschrift »Innenausbau«. Das Stammkapital beträgt 25000 Geschäftsführer: Verlagsbuchhändler Albert Paul in Berlin, Verlagsbuchhändler Erich Kern in Berlin. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist am 4. November 1908 errichtet. Außerdem wird hierbei bekannt gemacht: Der Gesellschafter Verlagsbuchhändler Albert Paul in Berlin bringt in die Gesellschaft ein das ihm gehörige Verlagsrecht an der bisher von ihm unter der Firma: Hugo Spamer in Berlin herausgegebenen Zeitschrift »Innenausbau« samt Zubehör nach dem Stande vom 1. Januar 1909 zum festgesetzten Gesamtwerte von 15 000 ^>, unter Anrechnung dieses Betrages auf seine Stammeinlage. Die Gesellschafter: Buchdruckereibesitzer Ernst Päpler in Dresden und Kaufmann Otto Drubig in Dresden