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6562 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 148, 28. Juni 1L0?. grenzten Mengen abgegeben werden, weil in diesen Fällen ein Marktwert, der sich auf den Verkauf solcher Waren in den üblichen Großhandelsmengen, fertig verpackt für die Versendung nach den Vereinigten Staaten, gründet, nicht festgestellt werden kann. L. Die in Abschnitt 8 des Zolloerwaltungsgesetzes vorgesehenen Nachweisungcn (8ts,tsmsvts) sollen von den Konsularbehörden nur auf Erfordern der Zollabschätzungsbehörden in den Vereinigten Staaten nach bewirkter Deklaration der Waren zur Zollabfertigung verlangt werden. Z 674 der Konsularoerordnungen (Lonsular kisgulatiovs) von 1896 ist entsprechend abzuändern. 6. In Fällen wiederholter Abschätzung (rsappraisswsvt os-sss) soll die Verhandlung öffentlich und in Gegenwart des Importeurs oder seines Vertreters stattfinden, es sei denn, daß der Loarck ok ^pprs-isors dem Schatzsekretär berichtet, daß das öffentliche Interesse dadurch gefährdet werde; in letzterm Falle soll dem Im porteur eine kurze Zusammenstellung der in dem nicht öffentlichen Verfahren vorgebrachten Tatsachen gegeben werden, auf welche die wiederholte Abschätzung sich gründet. v. Die Handhabung der Konsularverordnungen, betreffend -das persönliche Erscheinen vor dem Konsul-, »Originalfakturen-, »An gabe des Namens des Schiffes-, soll einheitlich geregelt werden, und zwar in folgendem Sinne: 1. Das persönliche Erscheinen vor dem Konsularbeamtcn soll nur in Ausnahmefällen verlangt werden, in denen besondere Gründe eine mündliche Aussprache erforderlich machen. 2. Die Vorlegung von Originalfakturen soll nur in Fällen verlangt werden, in denen die dem Konsularbeamten zur Be glaubigung vorgelegten Fakturen Waren mannigfacher Art um fassen, welche der Exporteur von verschiedenen Fabrikanten an verschiedenen vom Sitze des für die Legalisierung zuständigen Konsulats mehr oder weniger entfernt gelegenen Plätzen gekauft hat; diese Fakturen sollen dem Exporteur nach Einsicht durch den Konsularbeamten zurückgegeben werden. 3. Von der Angabe des Schiffes in der Faktura soll in allen Fällen abgesehen werden, in denen der Exporteur zu der Zeit, da er die Faktura zur Legalisierung vorlegt, den Namen des Schiffes nicht angeben kann. § 678 der Konsularoerordnungen von 1896 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1906 soll abgeändert werden: 1. durch Streichen der folgenden Worte: -in allen Fällen, wo die Faktura zur konsularischen Be glaubigung in einem andern Lande vorgelegt wird, als in demjenigen, von dem die Ware direkt nach den Vereinigten Staaten ausgeführt wird.- 2. durch Einschalten der nachstehenden Bestimmung hinter den ersten Satz: -Als Kaufort soll der Ort angesehen werden, wo der Vertrag abgeschlossen worden ist, sofern der Exporteur daselbst seinen Geschäftssitz hat.- 8 681 der Konsularverordnungen von 1896, betreffend Be eidigung der Faktura, soll aufgehoben werden. L. Die Agenten des Schatzamts, insbesondere die 8peois,I ^snts und die Oooüäential Agents, die von dem Schatzamt nach Deutsch land entsandt werden, um Erhebungen über die Zollverwaltung betreffende Fragen anzustellen, sollen der Deutschen Regierung durch Vermittlung des Staatsdepartements in Washington und des Auswärtigen Amts in Berlin angemeldet werden; diese Agenten sollen mit den verschiedenen Handelskammern ihres Bezirks Zusammenarbeiten. ES besteht Einverständnis darüber, daß der allgemeine Grundsatz, betreffend xorsovas gratao, auf diese Beamten Anwendung findet. x. Zeugnisse, die von deutschen Handelskammern über den Wert ausgestellt werden, sollen von den Zollabschätzern als taugliches Beweismaterial zugelassen und von ihnen zusammen mit andern beigebrachten Beweismitteln berücksichtigt werden. Genehmigen Eure Exzellenz die Versicherung meiner ausge zeichnetsten Hochachtung. (gez.) Elihu Root. An Seine Exzellenz den Kaiserlich Deutschen Botschafter Herrn Freiherrn Speck von Sternburg. Nummer des deutschen allgemeinen Tarifs. 650 aus 651 653 654 655 656 657 Zollsatz für t Doppelztr. 1.25 1.25 1.50 3 S Zölle bei der Einfuhr in Deutschland. (Auszugsweise) (aus 649/50) Halbzeug (Halbstoff zur Papier- und Pappenbereitung), breiartig oder in fester Form, auch gebleicht oder gefärbt oder mit mineralischen Stoffen, Leim rc. versetzt: aus Holz, Stroh, Espartogras oder anderen Pflanzenfasern: Holzmaffe (mechanisch bereiteter Holzstoff, Holzschliff) chemisch bereiteter Holzstoff (Zellstoff, Cellu- lose); Stroh-, Esparto- und anderer Faserstoff Pappen (Pappdeckel), geformt (geschöpft) oder gegautscht, auch aus zusammengeklebten Pappen hergestellt: Pappen aus mechanisch oder chemisch be- reitetem Holzstoff, auch aus solchem von gedämpftem Holze, festgewalzt (Braun holzpappe, sogenannte Lederpappe), Stroh-, Schrenz- und Torfpappe und anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte grobe Pappen, auch in der Masse gefärbt Gelbes Strohpapier Ganz grobes graues Löschpapier .... Packpapier, in der Masse gefärbt, auch auf einer Seite glatt Papier, nicht unter andere Nummern des allgemeinen Tarifs fallend, einschließlich des Kartonpapiers, auch liniert, pergamentiert oder gekörnt: Packpapier, nicht unter Nr. 654 fallend anderes hierher gehöriges Papier . . . Buntpapier einschließlich des mit Kreide, Blei weiß oder dergleichen überstrichenen oder mit Metalldruck versehenen Papiers; lackiertes Papier; mit Glimmer- oder Glasschuppen, Streupulver oder Wollstaub überzogenes Papier; Papier mit gestrichenem, aufgeleg tem oder galvanoplastischem Metallüberzüge, sowie mit Gold- oder Silberschnitt ver sehenes Papier Drucke jedes Verfahrens, soweit sie nicht unter den zwölften Abschnitt des allgemeinen Tarifs fallen, auch Bilderpapier, einschließ lich des Kopierverfahrens auf Papier und Pappe; auch farbig oder schwarz geränderte, oder sonst auf irgend eine Weise verzierte Papiere oder Pappen: einfarbig mehrfarbig, auch mit Pressungen oder Rändern in Farben, Gold oder andern Metallen (nach: Reichsgesetzbl. Nr. 26, ausgeg. zu Berlin, d. 10. Juni 1907.) Kleine Mitteilungen. Friedrich Prellers Odysseelandschafter» aus dem Römischen Hans in Leipzig» — Der Prellersche Odysseezyklus, der einst als Wandschmuck das von dem Leipziger Buchhändler vr. Hermann Härtel erbaute -Römische Haus- in Leipzig schmückte, hat vor kurzem im Treppenhaus der Universitäts bibliothek zu Leipzig Aufnahme gefunden. Dieser Zyklus bildet die erste Fassung des von Friedrich Preller nachmals mehrfach variierten Themas, ist daher auch im Hinblick auf den künstlerischen Entwicklungsgang Prellers von ganz besonderm Wert. Das Römische Haus, dessen Pläne der Dresdner Architekt Woldemar Hermann entworfen hatte und zu dem am 5. April 1832 der Grundstein gelegt wurde, war im Sinne Härtels eigentlich Fragment geblieben; denn weder die von Genelli übernommenen Deckengemälde, welche Leben und Taten der olympischen Götter veranschaulichen sollten, noch die von Josef Anton Koch entworfenen Landschaften, die als Aquarelle sich im Besitz des Generaldirektors der Königlichen Museen in Berlin, Geheimrats Professor vr. Schöne, befinden, sind zur Ausführung gelangt. Meinungs-