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8910 Nichtamtlicher Teil. 242. 17. Oktober 1904. vn§er L ?en§ler io kerlin. In äsr ILark. (WLlä68rLnä am Leo iw Ki-unewLlä wit weiäenäen obiu. ?ap. 64 u. 46 cm. 25 ^l. 58 u. 34 ew. 25 65iv. Pap. 58 u. 34 ow. 25 Odin. Pap. 50 u. 25 ew. 15 ^ 64 ew. 25 37'/, u. 64 ew. 20 » o 0 §6 . I u. 64 ew. 20 Vereini§1e Iiun8tin8li1ute ^.-6. vorm. 0. '?roitr8ck in kerlin. Pardenclruelc. 98 u. 72 ew. 16' 2 Vereinixte Kun8tin8titute ^.-0. vorm. O. Troit28ck in kerlin 49 ew. 20 Hütils an äsr viksl (ara Luo^euwalä). I^ae5 äew Kemäläe von 0. P. Padrdaod in Parbealioktäruolc. 63 u. 93 ew. 20 ks^SAOim^ Luk äsr ^.Irn. liroler wit Ke^ve^r iw ^.rw iw Ke in Pardenlio^t-äruelc. 65 u. 43 ew. 17'/g Verlag cler k. 1c. kok- u. 8taat8clruclcerei in Wien. van äslrasss mit Lirlcsn-^-Ilss (in nieder ein wL5ri8elier lewont 1894 in ka,rdiS6w I^iedtäruelc. 40 u. 60 ew. 25 k. Voi§1länc1er'8 Verlax in ^eip2i§. HsTSHlooASQ. ^.elcerlau68o5akt wit Kork iw IlinterArunä, naed 6^ e ei Xun8t1eidnnä in Karlsruhe. (^o. 131.) (^^1380 55 u. ^75 ew^ 5 ^un8t1erdunä bunci in Larlsrude. (I§o. 137.) 75'/, u. 54'/, ew. 5 Oeor§e We8termann in Kraun8clivvei§. vis Lraunsoli^vslßsrviisarsii dsiLIars-la-l'our Lw 16. ^.uAuet 1870 (iw I^akIkLwpke). ^ao5 Prok. L. von LeedveAe in Pli.- Lrlrlärun^8t>ake1. 25 Nichtamtlicher Teil Zum Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.') Von Professor vr. Allfeld. Erlangen.") Die Reichsregierung hat vor kurzem den Entwurf zu einem Gesetze vorgelegt, das nunmehr auch das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, ent sprechend einem allgemein anerkannten Bedürfnisse, neu regeln soll. (Der Entwurf samt Erläuterungen ist im Reichs- anzeiger 1904. Nr. 37 abgedruckt.) Im folgenden soll dieser Entwurf einer näheren Betrachtung unterzogen werden. L. Allgemeine Bemerkungen. I. Vor allem fragt es sich' Bedarf es einer beson deren Regelung des Schutzes der Werke der Photo graphie? Können diese nicht einfach den Werken der bil den Künste gleichgestellt, mit demselben Schutze wie diese ausgestattet werden? Die -Erläuterungen- des Entwurfs lehnen diese Gleichbehandlung ab und weisen dabei auf den wesentlichen Unterschied hin. der darin besteht, daß die Photographie nicht frei schafft, sondern Vorhandenes auf mechanischem Wege bildlich wiedergibt. Anderseits wird in neuester Zeit wiederum von manchen gefordert, die Werke der Photographie, wenn nicht ausnahmlos. so doch dann mit den Werken der bildenden Künste gleich zu behandeln, wenn *) Vgl. Beilage zum Börsenblatt Nummer gg vom 30. Avril 1804. Red. **) Mit gütig erteilter Erlaubnis abgedruckt aus der Fach zeitschrift -Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht« hrSg. o. vr. Albert Osterrieth (Berlin. Carl Heymanns Vlg.) IX. Jahrg. Nr. 9 (September 1904). Red. sie künstlerischen Charakter tragen oder »inviduelle Schöp fungen sind.') Würde nun auch diese Forderung Gehör finden, so wäre ein besonderes Gesetz zum Schutze der Werke der Photographie noch immer nicht entbehrlich, sollten nicht, was wohl von keiner Seite gewünscht wird. Werke der Photo graphie ohne künstlerischen Charakter ganz schutzlos werden. Allein die Forderung ist nicht berechtigt. Wenn noch so sehr zuzugeben ist. daß der Verfertiger eines Werkes der Photo graphie zu der Wirkung der Naturkraft mancherlei aus Eigenem hinzufügt, was unter Umständen dem Werk ein individuelles Gepräge verleiht, daß er also eine form gestaltende Tätigkeit entwickelt — teils vor der Entstehung des Bildes durch Anordnung der Gegenstände desselben, teils nachher durch Retouche u. dergl., — immer bleibt doch zu berücksichtigen, daß derjenige Faktor, der das Bild selbst zur Entstehung bringt, außerhalb der Person des Photographen liegt, so daß. wenn man das Wesen eines photographischen Werkes ins Auge faßt, in bezug hierauf von einer indi viduellen Schöpfung niemals die Rede sein kann, die Individualität des Verfertigers sich vielmehr stets auf gewisse Modalitäten der Erscheinung des an sich durch die Natur ge schaffenen Bildes beschränkt. 2) Das Gesetz kann daher unter keinen Umständen ein Werk der Photographie als »indi viduelle Schöpfung« im Sinn eines Werkes der bildenden Künste gelten lassen. Würde es dies tun und damit den Richter vor die Aufgabe stellen, innerhalb der Werke der Photographie solche mit dem Charakter einer individuellen ') Vgl. namentlich Osterrieth. Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Photo graphie, S. 31 ff. Gädicke im Photograph. Wochenblatt 1902 Nr. 10; zu beiden vgl. Bruno Meyer, Zur Frage des Photo graphieschutzes. Weimar 1903. ') Vgl. meinen Aussatz in der Deutschen Juristenzeitung 1904. S. 705.