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875 36 876 die richtige sein, wenn es wahr wäre, was die allg. Preß- Zeilung a. a. O. berichtet, daß die Regierung von den Stän den im Voraus „ermächtigt worden wäre, die dem Buch handel und der Presse möglicher Weise zu machenden Zuge ständnisse im Wege der Verordnung zu gewähren." Allein dieses Referat ist ungenau. Es ist möglich und sogar wahr scheinlich, daß dieß die Meinung des Abgeordneten Coith ge wesen, aber ausgesprochen hat er sie nicht. Sein Antrag ging vielmehr wörtlich dahin: „die Hohe zweite Kammer wolle im Vereine mit der Hohen ersten Kammer die Hohe Staats-Regierung er suchen, es möge dieselbe zu dem Ende (— um die dem Betriebe des Buchhandels und des Buchdruckcreige- schäfts entgegenstehenden Hindernisse vor dem Zusam- mentrcten der nächsten Ständeversammlung zu besei tigen—) bis zum Erscheinen eines diesen wichtigen Gegenstand definitiv regulirendcn Gesetzes, alle diejeni gen Erleichterungen mittels Verordnung eintceten las sen, wodurch, ohne den Bundesgesetzen ent gegen zu treten, die möglichst freie Bewegung des Buchhandels und des Buchdruckercigeschästes hergcstcllt und befördert wird." (s. Mittheilungen über die Ver- handl. des Landtags v. I. 1840 II. Kammer Nr. 110. S. 2302.) Hätte nun die Ständcvcrsammlung diesen Antrag un verändert angenommen und an dic Staatsrcgicrung gebracht, so hätte letztere darin allerdings eine Ermächtigung finden mögen, im Verordnungswegc auf die Bundcsgesetzlichen Be stimmungen über Prcßpolizei zurückzukommcn. Leider aber hat die zweite Kammer, und mit ihr übereinstimmend spä terhin die erste, den Antrag dadurch vollkommen alterirt, daß sie die Worte des Antrags: „ohne den Bundes-Gesetzcn entgegenzutrctcn," dahin abändectc: „ohne den Landes und Bundes- Gesetzen entgegen zu treten." Wenn man weiter nichts gewollt hätte, als eine mit den Landesgesetzen übereinstimmende Verordnung, so hätte es wohl dazu in ei nem Falle wie der vorliegende nicht erst der Ermächtigung der Regierung durch die Stände bedurft. Die gute Absicht des Eoith'schen Antrags ging vielmehr unseres Dafürhaltens gerade dahin, die Regierung zu ermächtigen, die durch die Landes-Gesetze gebotenen Hemmungen der Presse und des Buchhandels durch Verordnung zu beseitigen, so weit dieß nach den Bundes-Gesetzen zulässig erschien. Diese Absicht ist aber durch jenen Zusatz der Kammern gänzlich vereitelt worden, daher auch bei so bewandten Umstanden jene War nung des Ministers bei der Berathung dieses Gegenstandes in der ersten Kammer: — man möge von den gewünschten erleichternden Bestimmungen, da sie im Einklänge mit den Bundes- und Landes-Gesetzcn erfolgen müßten, nicht zu viel erwarten, — ganz am Platze war. Denn was etwa die Bundesgesetze an freiem Spielraum für die Benutzung der Presse noch übrig gelassen, das war in Sachsen schon vor her längst nicht mehr gestattet, daher das Mandat vom 13. November 1819, welches die Bundesbeschlüsse vom 20. September 1819 in Sachsen zur Publication brachte, mit vollem Fug und Recht sagen konnte: „daß ihnen (jenen Be schlüssen) durch genaue Befolgung der vorhin wegen des Censur- und Bücherwcsens in hiesigen Landen ergangenen Gesetze ausreichende Genüge geschehe." Daß dies nur all zuwahr gesprochen war, und den Bundes-Gesetzen in der Thal durch die Sächsischen Landesgesehe im Betreff strenger Aufrechthaltung der Pceßpolizei mehr als ausreichende Ge nüge geschah und noch geschieht, das wird sich aus der folgen den kurzen Darstellung der ersteren, wodurch wir uns den Dank unserer mit den Gesetzen weniger vertrauten Leser zu verdienen hoffen, klar ergeben. Die preßpolizeilichen Be- stimmmungen des Bundes bestehen nämlich in folgenden: 1) Schriften, die in der Form täglicher Blätter oder Hcftweisc erscheinen, desgleichen solche, die nicht über 20 Bogen im Drucke stark sind, dürfen in keinem deutschen Bundes-Staate ohne Vorwissen und vorgängige Genehm haltung der Landes-Behörden zum Druck befördert werden- (Bundesbeschluß vom 20 Sept. 1819 §. 1-, prolongirt bis zur Vereinbarung über ein definitives Prcßgesetz durch Beschl. vom 16. August 1824.) (Schluß folgt.) Verantwortlicher Rcdactcur: G. Wigand. B e k a n n t m Pr änuincrations- und Subscriptions- Iuzcigc n. (21b9.) Der Unterzeichnete nimmt Unterzeichnung an, auf: Prof- Steinla's Kupferstich nach der Holbein'schen Madonna in der König!. Gemälde-Gallerie zu Dresden. Roy. Fol. Drucke mit der Schrift ä 3 Frd'or. vor der Schrift 6 Frd'or. Nach der Publication der Exemplare wird der Preis erhöht werden. Ein Probedruck davon befindet sich während der Messe auf der vom hiesigen Kunstvercine veranstalteten Kupfcr- stichausstellung in Nr. 22, am Thomaskirchhof, 1 Treppe hoch. Leipzig, den 27. April 1841 Rudolph Weigel Anstalt für Kunst u. Literatur. a ch u n g e n. Düchcr, Musikalien u. s. w. unter der Presse.. (2160.) Vr Roschütz Anivertal - Polkskalcndcr für 1842, mit vielen Holzschnitten. Dritter Jahrgang. Wesel und Aachen. erscheint zur gewöhnlichen Kalendcrzcit.