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2 Döi-jenvereins zahlen für eigene Anzeigen 73 -p^. f. d Seile. - !Z '/, S. 25OM.. '-«6.130 M.,' «6.H5M.. Stellengejuche werden ! i! d. Dörjenvereins ' . 6- 110M.. S. 210 M.^'/^S. 400 2^.. ! !: f. Nichtmitgl. ISS M.. 350M_ S50M^25°/o T.-S. Deil. werden Nr. 239 (R. 155). Leipzig, Sonnabend den 23. Oktober 1920. 87. Iavrgavg. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Der Unterzeichnete Vorstand des Verbandes der Kreis- und Ortsveretne tm deutschen Buch handel hat am 16. Oktober 1920 folgendes Rundschreiben an sämtliche deutschen Verlegermitglieder des Börsenvereins versandt:') Rundschreiben Halle a. S. und Magdeburg, am 15. Oktober 1920. Sehr geehrter Herr Kollege! Wie aus der Bekanntmachung des Vorstandes des Börsenvereins vom 5. Oktober d. I. (veröffentlicht im Börsenblatt vom 8. Oktober) hervorgeht, ist nach langwierigen und schwierigen Verhandlungen nunmehr im Einvernehmen mit den Vor ständen des Deutschen Verlegervereins und des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine eine Neuregelung der Notstands ordnung erfolgt. Es steht demnach zu hoffen, daß durch dieses Abkommen die für das Ansehen des Gesamtbuchhandels so un heilvollen Kämpfe zwischen Verlag und Sortiment als abgeschlossen zu betrachten sind und daß an die Stelle des unseren Beruf wirtschaftlich und moralisch schwer schädigenden chaotischen Zustandes der letzten Monate wieder geordnete Verhältnisse treten werden. Zugeständnisse von beiden Seiten haben den Fortbestand unserer im deutschen Wirtschaftsleben bisher als vorbildlich anerkannten Organisation gesichert. Der Verlag, der beim Abschluß dieses Abkommens durch den Vorstand des Deutschen Verlegervereins und mehrere der bekannten Truppe der 29 wissenschaftlichen Verlagsfirmen angehörende Herren vertreten war, hat dabei die grundsätz liche Anerkennung einer Forderung erreicht, auf die eine Anzahl seiner Vertreter in allen Verhandlungen seit dem Januar d. I. das größte Gewicht gelegt hatte. Er ist zwar auf Grund der neuen Notstandsordnuug vom 5. Oktober verpflichtet, bei direkten Lieferungen an das Publikum den allgemeinen Teuerungszuschlag von 10°/» zu erheben (vgl. L Ziffer 1 der N.-O., Ausnahmen unter ä. Ziffer 2 und 3), es bleibt ihm aber nach s Ziffer 2 Absatz 2 freigestellt, ohne Berechnung der Besorgungsgebühren zu liefern, zu deren Erhebung das Sortiment nach s Ziffer 1 und 2, Absatz 1 auf Grund entsprechender Beschlüsse fachlicher und örtlicher buchhändlerischer Vereinigungen berechtigt ist. Damit ist — eine im ganzen deutschen Wirtschaftsleben sicherlich einzigartige Erscheinung! — dem Verlag, also dem Produzenten, ausdrücklich die Mög lichkeit gegeben, billiger als das Sortiment, der Kleinhandel, an das Publikum zu liefern. Es leuchtet ein, daß dar Sortiment gegen diesen Teil der neuen Notstandsordnung mit Recht so schwerwiegende Bedenken hatte, daß daran das ganz« Abkommen zu scheitern drohte. Nur die zuversichtliche Erwartung, der nicht nur vom Sortiment, sondern auch vom Vorstande des Börsenvereins und vom Vorsitzenden des Deutschen Verlegerveretns Ausdruck gegeben wurde, daß der Verlag von der ihm gewährten Freiheit nur in verhältnismäßig geringem Umfange und aus ganz besonderen Gründen Gebrauch machen und sie keinesfalls dazu be nützen würde, dem Sortiment durch grundsätzliche und dauernde Unterbietung schweren Schaden zuzufügen, also das feste Ver- trauen auf ein loyaler Verhalten des angesehenen deutschen Verlagsbuchhandels hat dieses Bedenken schließlich zurlickzudrängen vermocht. Das Sortiment geht dabei von der Voraussetzung aus, einerseits, daß eine nicht geringe Anzahl von Verlagsfirmen schon jetzt die aus dem Publikum einlaufenden Bestellungen dem Sortiment zur Ausführung übergibt, andererseits, daß nahezu alle direkt an das Publikum liefernden Verlagsfirmen aus wirtschaftlichen Gründen gar kein Interesse daran haben, die vom Sortiment berechneten Zuschläge nicht ebenfalls zu erheben. Es hofft also, daß der Verlag mit ganz geringen, durch besonders Verhältnisse bedingten Ausnahmen sich bereit finden wird, die (dem Rundschreiben beigcfügte) E r k l ä r u n g zu unterzeichnen. Sollten einzelne Vereine über die vom Börsenverein unter bestimmten Voraussetzungen zu schützende Besorgungsgebühr von 10°/« hinauSgchen, so ist der Verlag durch Unterzeichnung der freiwilligen Verleger-Erklärung nicht dazu verpflichtet, diese höhere Besorgungsgebühr bei Lieferungen an das Publikum ebenfalls zu berechnen. Der Unterzeichnete Vorstand des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine wendet sich nunmehr auch an Sie mit der *> Firmen, di« das Rundschreiben etwa nicht erhalten haben sollten, werden gebeten, es beim Vorsitzenden des Verbandes der Kreis, und Ortsnereine im deutschen Buchhandel, Herrn Veriagsbuchhändter Wailhcr Jäh, Hatte a. d. S., Mtihlweg 28, anzufordern. 1265