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I. L. Schräg in Nürnberg. IMS Karl Ticgismund in Berlin. >2352 *Lksz-6r: 6säiodts. Osb. 3 .,// 50 h. Tpeycr L- Peters in Berlin. 12358 6öb. 3 50 ^ L. Ltaackmanu Verlag in Leipzig. I236I G. Lirübig's Verlag (M. Altmann) in Leipzig. 12338/39 Piening: Feierstunden, 4 geb. 5 Hülsen: Vater-Wege. 4 geb. 5 ,F. Schneider: Psalmenpredigten. Lieferung I. 50 o). Ohly-Rathmann: Opfere Gott Dan!. <Pfarrbibliothek Band I9.> l SO geb. 1 75 Dienet einanderl Hesi I. 50 Ungcr L Fcngler, Kunstverlag in Berlin. 12383 Vandenhocil ü- Ruprecht in Güttingen. >2 ss VcrlagSanstalt Alexander Koch in Darmstadt. 12331 2 >. SO ch ^ ^^ Uorombsr 1910 Verlagsbuchhandlung Car! Konegen in Wien. I23S0 Bock: Die Christnacht des Mister Srooge. 40 Riemer: Erlebtes und Erlauschtes. Gedichte. 2 F. C.W. Vogel in Leipzig. 12334 Rbieraieb u. 2axxsrt: vis Uranlrbsitsi^ ckss tiervensz-stsme im Linckssaltsr. 12 .et; gsb 14 ./i 50 Weber-Haus in Berlin. 12340 Llise: lils Isbs äis Visbs. 1 ckt; gsb. 1 60 ^. Dolorosa: kaoul Is vouebsr. 1 .4'; gsb. 1 ,n 50 cf. emlmcksn. 1 gl. gab. I^SUMLUL: Lu1tur8oL6r26. 1 ^I ^ 60 ^ ^Vsber: vsr ^sk'sgslts Lpöt-tsr. 2 ^ 60 ^od. 3 sls^. A6b. 4 .-S. Julius Ztuitzler in Wolfenbüitel. 12348 *Wachsmuth: Johann Sobieski, der Kronfeldherr. 4 Ugeb. 5 ok. Nichtamtlicher Teil. Verleihen von Klischees. Von Friedrich Luth, Charlottenburg. Darf ich meine Klischees verleihen? Immer wieder tritt diese Frage an mich heran. Es scheint, daß in den Augen vieler Verleger und Buchdrucker das Klischee ein mit ganz besonderen Eigenschaften aus gestattetes Objekt ist, das in den Urhebergesetzen nicht nach Verdienst Berücksichtigung gefunden habe. In Wahrheit steht es in rechtlicher Beziehung mit dem Klischee genau wie mit dem Buche. An das Buch knüpfen sich von vornherein zwei Besitzrechie — das Recht des Urhebers an der geistigen Schöpfung und das Recht des Verlegers an den von ihm hergestellten Buchexemplaren. (Ich setze hier natürlich die einfachsten Verhältnisse voraus und schalte den Kommissionsverlag aus.) Nun hängt es ganz von dem Inhalt des zwischen Verleger und Autor geschlossenen Vertrages ab. ob der Verleger nur über die vertragsmäßig hergestellten Exemplare verfügen kann, oder ob er auch das Verfügungsrecht über das geistige Werk, also das Urheberrecht, mit erworben hat. In letzterem Falle hat er z. B. das Recht der Veröffentlichung des Buch inhalts in Zeitungen und Zeitschriften, die Befugnis, das Abdrucksrecht einem anderen Buchverlage für eine Volks ausgabe verkaufen zu dürfen, usw. Genau so steht es mit dem Klischee. Der Umstand, daß ein Verleger für ein bei ihm erscheinendes Buch Klischees Herstellen läßt, macht ihn noch nicht in urheberrechtlicher Beziehung zum Rechtsnachfolger des Zeichners. Malers oder Photographen, der das Original geschaffen hat. Hat er das Bild oder Muster ausdrücklich für ein bestimmtes Werk zeichnen lassen, bzw. das Reproduktionsrecht für ein bestimmtes Werk erworben, so darf er das nach dem Original geschaffene Klischee ohne Genehmigung des Urhebers nicht auch für einen anderen Zweck verwenden. Er ist wohl Eigentümer des Klischees, d. h. des greifbaren Objektes, er kann es ver leihen und verkaufen; aber derjenige, der es erwirbt oder leihweise erhält, muß wieder die Genehmigung des Urhebers zum Abdruck des Bildes haben*). Ich möchte hier an einen Fall aus der Praxis erinnern, der auf Seite 175 meines Buches -Das Recht des Autors- (Vertag -Geistiges Eigentum«. Charlottenburg 4) mitgeteilt ist: -Am 13. April ISO? wurde vom Landgerichte zu Oldenburg der Kaufmann Wilhelm N. und sein Prokurist Wilhelm W. zu je 100 Geldstrafe und außerdem zur Zahlung einer Buße von 600 ^ an den Kaufmann Max A. in Berlin verurteilt. N. ist Inhaber einer Buchdruckerei und gibt eine illustrierte Zeitschrift heraus, die anderen Blättern beigelegt wird. Seit mehreren Jahren verlieh er auch Galvanos. Von dem Nebenkläger bezog er seit 1900 Klischees und Galvanos, jedoch nur mit der Berechtigung, sie in seinem eigenen Blatte abzudrucken. In einem Prospekte, den er den Herausgebern anderer Blätter und sonstigen Geschäfts leuten zusandte, bot er derartige Klischees resp. Galvanos zum weiteren Abdruck an. Hierunter befanden sich auch Galvanos solcher Klischees, die er von dem Nebenkläger nur zum Abdruck in seinem Blatte erhalten hatte. — Auf die Revision des Nebenklägers hob am 18. November 1907 das Reichsgericht das Urteil insoweit auf. als es keinen Ausspruch über die Einziehung der Galvanos enthält, und verwies die Sache in diesem Umfange an das Landgericht zurück.« Im übrigen wurde das Urteil der ersten Instanz bestätigt. Nicht selten ist aber der Verleger selbst der Urheber des Entwurfes; z. B. wenn er die Abbildung (Buchschmuck. Schriftbild oder dergleichen) durch eine Skizze bereits soweit festgelegt hat, daß der Zeichner das. was der Verleger skizzierte, nur korrekter auszuführen hatte. Noch klarer liegt der Fall, wenn der Verleger ständig oder für den gerade vor- "> Soweit die Entlehnung von Abbildungen zur Erläuterung eines neuen Schriftwerks gemäß § 23 des UrheberrechtSgesehes zulässig ist, steht natürlich dem Verleihen der betreffenden Klischees nichts im Wege.