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Nr. ISS. ZDeutjchen Deiche zahlen für jedes Exemplar 30 Mark bez.!! des Dörjenvereins die vieraejpaltene «Velitzeile oder deren *36 Mark jährlich. Nach dem Ausland erfolgt Lieferung!! Raum 156.13.50M^'/»6.26M..'/, 6.50 M.; für Nicht- ! über Leipzig oder dur^ Kreuzband, an Nichtmit^lieder in Zj Mitglieder 40 >pf.. 32 M.. 00 M.. 100 IN. — Deilagen werden ü Leipzig, Dienstag den 13. Juli 1915. 82. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Zur Frage des Ausstattungsschutzes. Von vr. Alexander Elster (Berlin). I. Die Ausstattung der Bücher hat im Laufe der Zeit eine immer größere Bedeutung erlangt Nach drei Richtungen gehen die Bestrebungen hinsichtlich der Ausstattung eines Buches: ein mal nach dem Ziel größtmöglichster Schönheit, zweitens nach dem Ziel der Unterscheidung des Buches von den Werken aus anderem Verlage und drittens nach der Zweckmäßigkeit und Brauchbarkeit Die dritte dieser Aufgaben scheidet für unsere heutige Betrachtung aus, weil — wie wir noch sehen werden — die Zweckmäßigkeits- und Brauchbarkeitsfaktoren der Ausstattung nicht Gegenstand des Ausstattungs schutzes sind. Jene beiden anderen Ziele aber liegen gerade im Strom der modernen wirt schaftlichen Entwicklung. Auf allen Gebieten hat solche Ausstat tung der Ware immer größere Aufmerksamkeit auf sich gelenkt und ist zu einem bedeutungsvollen Stück der Reklame geworden. Ja, in dieser Beziehung hat das Prinzip der Schönheit einer Ausstattung nicht gleichgroße Fortschritte gemacht wie das Prin zip der Eigenart der Ausstattung zum Zwecke der Kennzeichnung als Erzeugnis einer bestimmten Firma. Diese im allgemeinen Geschäftsleben zutage getretene Entwicklung ist auch dem Buch handel nahegekommen, und wir haben bei der Frage des Aus stattungsschutzes von Büchern daher durchaus mit diesen beiden Seiten des Ausstattungszieles zu rechnen. Da nun einmal diese wirtschaftliche Funktion der Buchaus stattung gegeben ist, können oder müssen sich die Fälle mehren, in denen der Ausstattungsschutz wirksam wird und gegen un lauteren Wettbewerb Verteidigung beansprucht. So liegt dieses Schutzrecht in ähnlichen Gedankengängen wie der Titelschutz, über den ja schon des öfteren im Börsenblatt gesprochen worden ist. Titelschutz und Ausstattungsschutz sind nahe verwandt. Beide grün den sich auf die wirtschaftliche Benutzung einer gewerberechtlichen Idee. Drückt sich diese gewerberechtliche Idee nur in der Namen gebung aus, so liegt ein Schutz beanspruchender Titel vor, geht sie weiter auch auf die äußere Aufmachung, die Verpackung, die drucktechnische Ausstattung oder die bildnerischen Beigaben der Ware, so geht sie auf das Gebiet des Ausstattungsschutzes über. Beide Schutzrechte sind nahe verwandt mit der urheber rechtlichen Disziplin, ohne sich jedoch darin zu erschöpfen. Sie fin den ihr eigentliches Rechtsgebiet vielmehr in dem gewerblichen Schutzrecht, gehören zum Markenschutz und berühren die Frage des unlauteren Wettbewerbes. Ein Fall, der mir neulich von einer Verlagsbuchhandlung vorgetragen wurde, zeigte mir die akute Wichtigkeit der Frage, sodaß sie ganz allgemein (ohne Nennung jenes Falles) im Börsen blatt behandelt zu werden verdient. II. Die Grundlage des Ausstattungsschutzes ist im H 15 des Ge setzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 gegeben, der folgendermaßen lautet: »Wer zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preis listen, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit einer Ausstattung, welche innerhalb beteiligter Verkehrskretse als Kennzeichen gleichartiger Waren eines anderen gilt, ohne dessen Genehmigung versieht, oder wer zu dem gleichen Zweck derartig gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Ver letzten zur Entschädigung verpflichtet und wird mit Geldstrafe von einhundert bis dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestrast. Die Verfolgung tritt nur aus Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.« Voraussetzung für diesen Schutz ist also viererlei: 1. Es muß sich um Ausstattung einer Ware handeln; 2. diese Ausstattung mutz als Kennzeichnung dieser Ware gelten; 3. diese Geltung mutz innerhalb beteiligter Ver kehrskreise vorliegen; 4. es muß sich dabei um gleichartige Waren handeln. Diese vier Grundlagen des Schutzes müssen näher betrachtet wer den. Wir fangen dabei, um vom Umfassenderen auf das Engere zu kommen, bei dem letzten an. Zu 4. Nur gegen die Ausstattung gleichartiger Wa ren kann mit dieser Gesetzeshilfe vorgegangen werden. Heißt dies nun schon, daß jedes Buch, dessen Ausstattung von einem anderen Buche nachgeahmt wird, gegen dieses den Ausstattungs schutz verdient? Es ist klar, daß eine auffallende Titelzeichnung, die für «in Buch benutzt worden ist, sehr wohl für das Etikett einer Weinflasche benutzt werden darf (vorausgesetzt, daß nicht irgend welche eingetragenen Rechte dem entgegenstehen), oder daß einer Schokoladenschachtel die äußere Gestalt eines bekannten Buches gegeben werden darf; aber es ist nicht klar, ob es verboten ist, den schwarz-weiß-roten Umschlag, den man beispielsweise bei einem Armeemarschalbum gewöhnt ist, für irgendeine politische Broschüre nachzuahmen. Das wird davon abhängen, ob man hier von Gleichartigkeit der Ware im Gesetzessinne zu sprechen hat. Die Bedeutung dieses Problems geht noch weiter. Es kann jemand für eine Sammlung von Schriften eine eigenartige Druck- und Farbenwirkung gewählt und diese Sammlung dadurch be kannt gemacht haben. Nun fragt es sich, ob durch eine solche Be nutzung die gleiche oder ähnliche Farben- und Druckwirkung für den gesamten Buchhandel extra commercium gestellt worden ist, d. h. also für jedes andere Erzeugnis des Buchgewerbes verboten ist. Ich glaube nicht, daß man so weit gehen darf. Vielmehr wird man die Frage der Gleichartigkeit der Ware enger ziehen müssen. Man wird in diesem Sinne nicht sagen dürfen, daß ein Buch unbedingt als jedem andern Buche gleichartige Ware zu betrachten sei, sondern wird den Sinn der Gesetzesbestimmung, die Verhinderung unlauteren Wettbewerbes, in den Vordergrund rücken müssen, um aus diesem Gedanken den Begriff der Gleich artigkeit der Ware zu entnehmen. Mit anderen Worten: von Gleichartigkeit der Ware können wir noch nicht reden, wenn wir es nur mit dem allgemeinen Begriff des Buches zu tun haben, sondern erst dann, wenn es sich um Bücher handelt, die eine und dieselbe oder ganz ähnliche Richtung oder Aufgabe verfolgen, die auf demselben Wissens- oder Verbreitungsgebiet liegen und sich so als Konkurrenzunternehmen darslellen. So hat man ja mitunter auch in Verträgen, die mit Mitarbeitern an einem Sam melwerk abgeschlossen werden, die Bestimmung ausgenommen, daß diese Mitarbeiter nicht denselben Gegenstand in einem Unterneh men »gleicher Art« behandeln dürfen, und man hat bei verständi ger Auslegung hier unter einem Unternehmen gleicher Art immer