Volltext Seite (XML)
5786 s«rl«,bl»u s. «. Dtschn. Bnchr-nd-I. Nichtamtlicher Teil. 108, 11. Mai IS1I und 36 italienischen Autoren, sowie von mehr als 30 Autoren anderer Nationen (Deutschland ist da mit den Namen Suder mann und Wagner vertreten) zusammengestellt ist. Ferner haben, nachdem der internationale Verlcgerkongreß sich mit dieser Frage schon wiederholt befaßt hat (s. Droit ä'äutour. 1908. S. 75; 1909, S. 102). deutsche Musikalienhändler mehrfach aus den durch Reisende konstatierten Nachdruck deutscher Musik aufmerksam gemacht und sich klagend an die Reichsregierung um Abhilfe gewendet (s. Droit ä'Lntsnr. 1906. S. 131; 1909, S. 123; 1911. S. 31). Diese Abhilfe ist nunmehr ermöglicht durch den am 23. September 1910 er folgten Vollzug des neuen argentinischen Urheberrechtsgesetzes (Aussührungsreglement vom 4. Februar 1911). Die dadurch geschaffene internationale Lage und die Tragweite dieses Gesetzes für den Schutz der Ausländer sollen hier in Kürze dargelegt werden. I. Kannte Argentinien vor Annahme dieses Gesetzes keinen Urheberrechtsschutz, und. sofern derselbe bestand, waren denn in jenem Lande die fremden Autoren von einem solchen Schutze rücksichtslos ausgeschloffen? Das find die ersten Fragen, die wir uns vorlegen. a) Die Verfassung von 1853, Artikel 17. hatte, indem sie die Unverletzlichkeit des Eigentums garantierte, bestimmt, daß jeder Autor oder Erfinder an seinem Werke oder an seiner Erfindung »während der vom Gesetze zuerkannten Zeit ein ausschließliches Eigentum haben solle. Ein solches, eine einschränkende Schutzfrist aufstellcndes Gesetz wurde aber 57 Jahre lang nicht erlassen.*) Die Rechtsgelehrten und namentlich die Rcchtslehrer an den Universitäten schlossen daraus, daß das Urheberrecht als ein zeitlich unbeschränktes Eigentum nach den Grundsätzen des bürgerlichen Gesetz buches analog dem materiellen Eigentum zu schützen sei, und gemeiniglich wurden die einschlägigen 17 Artikel des Ooäigo vivil von 1869*') als anwendbar zitiert. Es gibt auch wirklich Urteile unterinstanzlicher Gerichte, wo das Urheber recht summarisch als Eigentum erklärt und geschützt wird*"); ja die Anhänger dieser Theorie gehen soweit, daß sie be haupten, das kürzlich angenommene Gesetz wäre, trotzdem die Verfassung es vorfieht, eigentlich gar nicht nötig gewesen und bedeute mit der Proklamierung einer verhältnismäßig kurzen Schutzdauer einen positiven Rückschritt gegenüber dem bisherigen gesetzlosen, aber durchaus nicht rechtlosen Zustand .... Wer aber nur irgendwie mit der Rechtsprechung jener Länder vertraut ist. weiß, daß ein bloß verfassungsmäßig anerkanntes, aber gesetzlich nicht normiertes Recht auf dem Papier steht und in praxi kaum richtig geltend gemacht werden kann. Die einsichtigeren Fachleute erklären denn auch, daß erst mit dem jetzigen Gesetz ein Rechtsmittel geschaffen worden sei. das den Gerichten, deren Kompetenz darin vorgesehen ist, die wirksame Handhabe gibt, um gegen Eingriffe in dieses Eigentumsrecht vorzugehenfi). Denn so lange kein Gesetz bestand, konnten sich die Nachdrucker immer damit ausredcn, sie hätten geglaubt, solche Rechte bestünden bis zur gesetzlichen, von der Verfassung vorgesehenen Sank *> S. über die dahin zielenden Versuche das stnuäarä vorlr über argentinisches Urheberrecht von Ernesto Quesada, betitelt: Da propierlaä intoleotunt en ei äsreebo nrAentino (Buenos Aires 1904, I. Menendez), S. 165 u. f., sowie Droit ä'Lutour, 1605. S. 29 und 1SII, S. 18. **) S. Gesetze über das Urheberrecht in allen Ländern usw, 2. Ausl. v. Pros. Ernst Röthlisberger. Leipzig, Hedeler, S. s u. ». Dr. ?. Diambi Oawpdsll, Berlin 1908, S. 6. tionierung überhaupt nicht; sie seien gewissermaßen in suspenso gelassen, weil über die Art und Weise ihrer Aus übung auch gar nichts bestimmt worden sei. b) Noch größeres Heil erfuhr den Nachdruckern in bezug auf die Nichtanwendung des internationalen Rechtsschutzes. Am 11. Januar 1889 wurde zwar in der Hauptstadt von Uruguay, in Montevideo, ein südamerikanischer Unionsvertrag zum Schutze des literarischen und künstlerischen Eigentums durch Vertreter von Argentinien. Bolivien, Brasilien, Chile, Paraguay und Uruguay unterzeichnet*). Jedoch wurde dieser Vertrag von Brasilien und Chile nie ratifiziert; obschon die vier anderen Länder anstandshalber ihm ihre Zustimmung geben zu müssen glaubten, wurde die Übereinkunst von Montevideo überhaupt in Südamerika nie recht ernst ge nommen. wie die dortigen Rechtsgelehrten selbst zugegeben haben**). Argentinien sanktionierte dieselbe immerhin, nach dem Uruguay im Jahre 1902 vorangegangen war. am 6. Dezember 1894 durch das Gesetz Nr. 3192 und zwar ohne besondere Bestimmung hinsichtlich des Beitritts fremder, ans dem Kongreß von Montevideo nicht vertretener Staaten; dies im Gegensatz zu Uruguay, das auf Grund des Schluß- protokolles des Vertrages von 1889 in seinem Genehmigungs gesetz ausdrücklich, nach der Maxime äo nt äss. erklärte, jeden Beitritt einer nicht der gleichen Hemisphäre ange hörenden Nation zurückweisen zu wollen, wenn diese nicht irgend einen Vorteil und wirkliche Gegenseitigkeit einräume. Daß Argentinien keine derartige Bedingung bei der Ratifikation ausstellte, machte sich nun Frankreich zu nutze und erklärte am 26. Februar 1896 seinen Beitritt zur Kon vention von Montevideo. Dieser Beitritt wurde durch Dekret des Präsidenten der argentinischen Republik vom 3. März 1896, angenommen und Frankreich erließ infolge dessen selber ein Dekret über diese neue zwischenstaatliche Beziehung am 17. August 1897. Dem Beispiele Frankreichs folgten Spanien (Beitritt angenommen durch argentinisches Dekret vom 30. Januar 1900), Italien <18. April 1900) und Belgien (1. Juli 1903). Das war nun gewissen argen tinischen Kreisen um so unbcquemer. als der Vertrag von Montevideo, abweichend von der Berner Konvention, als Grundprinzip vorsieht, daß im Einfuhrland jeweilen das Gesetz des Ursprungslandes (Isx soli) anzuwenden sei. welches Gesetz gewissermaßen ein Werk von der Heimat aus in alle andern Verbandsstaaten zu begleiten habe;*") Argentinien hätte somit im Grunde auf seinem Gebiete französisches, spanisches, italienisches und belgisches Recht, d. h. die fort geschrittensten Gesetze der europäischen Länder anwenden müssen. Zuerst wurde nur eine Kampagne eröffnet, worin über haupt die Ratifikation des Vertrages von Montevideo durch Argentinien und dann die Annahme des Beitritts europäischer Länder bekämpft wurde, weil sie durch bloßes Präsident schaftsdekret und nicht durch das Parlament auf dem Wege eines das neue Vertragsverhältnis billigenden Gesetzes er folgt sei. Als diese Kampagne nicht zum Ziele führtest) versuchte man es mit prozessualischen Kniffen, um die An erkennung fremden Urheberrechts zu verhindern. In Argen tinien sind zur Auslegung der Verträge die sogenannten Bundesgerichte, die llribuvalos koäorniss. die jurisäiecion lsäoral. kompetent, die auch die Anstände zwischen einem fremden Kläger *) S. Röthlisberger, Gesetze usw. loo. eit. S. 324. *»> S. Droit -1'L.lltsllr, 1897, S. II. '**) S. das Nähere in Röthlisberger, Kommentar zur Berner Konvention, S. 22 u. folg. j> S. die gegenteiligen Urteile, allerdings von Unterinstanzen, vom 1. Dez. 1900, Droit cl'Lutour 1901, S. 30 und vom 26. Mai 1905, Droit ä'Lutsur 1905, S. 131; sie betreffen die Oavalloriu