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1027 49 1028 terhandlungen sind angeknüpft, aber keine Bündnisse ge schlossen, und so lange besteht auch kein Schutz! Die von mir ausgestellte Ansicht, daß weder der Autor noch der Verleger des Nu)--NIas ein Recht haben, die Aus gabe für Deutschland zu verkaufen und dort als Eigenthum gellend zu machen, ohne sich des Schuhes des Eigcnthums für Frankreich zu begeben, wird in Nr. 32. als mit dem Geiste und Worten des Franz. Gesetzes in solchem Wider spruche bezeichnet, daß sie keiner Widerlegung bedürfe. Und meiner Ansicht, daß ein Pariser Buchhändler ungestraft das Buch Nachdrucken und dem Pariser Verleger die Einrede entgegen stellen könne, er habe die LeipzigerAusgabe nach- gcdruckt, wird entgegnet: ec könnte auch sagen, daß er ein Buch nach der Brüsseler Ausgabe oder einer Abschrift des Original-Manuscripts gefertigt habe. Hier zuerst die betreffenden §K- des neuesten Franz. Ge setzentwurfs vom I. 1839. §. 17. <)u>cc>ngue sura in- trolluit sur 1e tsrritviro sra»- sais <Ies exemplaires cl'öclilivns contrcsnitvs » l'ctranger cl'vu- vraxcs publies poiir In Prämie re r«i8 e» b'rance, sera pinii <!>.-« poines pvrtees en I'arlicle pröceclent. K. 18. laus ouvrsges en langus frsnsaise ou ötrangöre publies pour I a Pre miere tois ü I'etrsnßer, »e pvurront, soit ä» vivant ge I'auteur, soit apres sa mort, avant l'expirativn cl'u» terme sixe par les trsite«, etre re- imprimes e» b'rancs saus Io eonsontomeut ge I'auteur ou <Ies a^sns grvit. 1'vute re- improssion ges gits ouvrages en contrevention a eette g«- tenso sera reputeo contrela- xon et punio ges memes poi nes. Oetto gisposition sera exclusivem ent appliguee äl'ötzaxl ges etats, gui auront assure la memo Garantie sux vuvrages en langue tran^aiss ou etrangero, publies pour In premiere tois en k'rance. §. 17. Wer Exemplare eines im Auslände veranstalteten Nachdrucks von Werken, die zurrfft in Frankreich erschie nen sind, in das Französische Gebiet bringt, verfällt in die im vorhergehenden tz. bestimm ten Strafen. §. 18. Alle Werke in Fran zösischer und fremder Sprache, welche zuerst im Aus lände erschienen, dürfen we der bei Lebzeiten des Verfassers, noch nach seinem Tode, vor Ablauf des durch Verträge fest- gestellten Zeitpunktes ohne Be willigung des Verfassers oder von den Vertretern seines Rechts neu gedruckt werden. Jeder neue Abdruck solcher Werke, mit dieser Bestimmung im Widerspruche, wird als Nachdruck angesehen und wie dieser bestraft. Diese Bestim mung giltcinzigund al lein solchen Staaten gegen über, welche den in Franzö sischer oder fremder Sprache zuerst in Frankreich er schienenen Werken den glei chen Schutz gewähren. Die vorstehenden Gesetzesbestimmungen sprechen sich ganz deutlich dahin aus, daß die Rechts begrün düng des Eigenthums in einem Lande ihren Ursprung nehmen, und der Schutz derselben nur durch Gegenseitigkeit ge wahrende Vertrage in andern Landern erreicht werden kann. So lange also Frankreich keine solchen Verträge ge schlossen, schützt es die im Auslande erschienenen Schriften nicht, und können die in Frankreich erschienenen mich imAus- lande keinen Schutz in Anspruch nehmen. EH ist daher meine Ansicht begründet, daß, wenn ein Leipziger Buch händler sich als den Originalverlegcr des Nu^-Nlss hinstellt und sich des Ankaufs des Manuscripts rühmt *), der Eon- flikt entstehen muß, welcher von den beiden Verlegern, der Pariser oder der Leipziger zuerst — wie das Gesetz deut lich sagt, das Werk im Drucke erscheinen ließ. Weder ein Brüsseler Nachdrucker, noch ein solcher, der sich eine Ab schrift des Original-Manuscripts verschafft haben möchte, würde sich eines durch Kauf erlangten Eigenthums rühmen; und diese Einrede zerfällt daher in Nichts. Ich wiederhole cs: man kann nicht zu gleicher Zeit auf zwei Hochzei ten sein! Mag der Schreiber in Nr. 32. der Ansicht sein, daß die HH. B. u. A. Dank für ihr Verfahren verdienen; ich ver fechte die Meinung, daß halbe, auf falsche Auslegung der Gesetze begründete Maßregeln keine Sache fördern können, und so lange nicht durch Verträge fremde Staaten uns Schutz gewähren, wir auch ihnen keinen solchen zu bieten brauchen. Wenn die HH.B. u.A. auch mit einem Fuße in Leipzig, mit dem andern in Paris stehen, so sind sie als Verleger Französ. Schriften Franzosen und nicht mehr und nicht we niger als jeder andere Pariser Buchhändler. „Und Freie seid ihr nicht geworden, Wenn ihr das Recht nicht festgestellt. (Uhl and.) A. *) Die HH. B- u. A. erklären in Nr. 20. des B. B. ausdrücklich, sie seien Mitverleger des Nu^-Mas; derselbe sei durch ihre Bctheiligung am Verlage (in Paris) ein in ländischer, d. h. Leipziger, Verlagsartikel geworden. Verantwortlicher Redacteur: G. Wuttig. 6 e k a n n t in a ch u n g e n. Bücher, Musikalicn u. s. w. unter -er Presse. (2555.) Vvmnückst srsckeint: Klemm, Uibl. Or. 6., ItalicS. Krster Hieil. kericlit über eins im ckslirs 1838 im KelolAe 8r. K. H. cles prinren loliaun, HerroAS ru Lktvbseu unternomme nen keise navlr Italien. Ar. 8. br. 3-/?. ^-»o/ckisclie kucliliancllmiA in Oresclen uucl I-eipLiA. Anseigen neuer un- älterer Bücher, Musikalien u. s. w. (2556.) In unscrm Verlage erschien so eben: Winterbriefe vom Verfasser der Herbstblatter aus Holland, Belgien und Paris. 8. br. 1 Thl. 6-(. oder 2fl. Stuttgart. Hallbcrgcr'sche Verlagshdlg.