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1818 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. I»2, 18. August. niste» auö dem Gebiete der Literatur oder Kunst sollen in je dem der beiden Staaten gegenseitig sich der Voriheile zu er freuen haben, welche daselbst dem Eigenlhum an Werken der Li teratur oder Kunst gesetzlich eingeräumt sind oder cingcräuml werden. Sie sollen denselben Schutz und dieselbe Rechtshilfe gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen die Urheber solcher Werke began gen wäre, welche zum erste» Male in dem Lande selbst ver öffentlicht worden sind. Es sollen ihnen jedoch diese Vorlheile gegenseitig nur so lange zustchen, als ihre Rechte in dem Lande, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgt ist, in Kraft sind, und sie sollet, in dem anderen Lande nicht über dieFrist hinaus dauern, welche für den Schutz der einheimischen Autoren gesetzlich festgestcllt ist. Art. 2. Es soll gegenseitig erlaubt sein, in jedem der beiden Länder Auszüge aus Werken, oder ganze Stücke von Werken, welche zum ersten Male in dem anderen Lande erschienen sind, zu veröffent lichen, vorausgesetzt, daß diese Veröffentlichungen ausdrücklich für den Schulgebrauch oder Unterricht bestimmt und eingerichtet und in der Landessprache mit erläuternden Anmerkungen oder mit Ucbcrsetzungen zwischen den Zeilen oder am Rande versehen sind. Art. 3. Der Genuß des im Artikel 1. festgestellten Rechts ist da durch bedingt, daß in dem Ursprungslande die zum Schutze des Eigenthums an Werke» der Literatur oder Kunst gesetzlich vor- gcschriebencn Förmlichkeiten erfüllt sind. Für die Bücher, Karlen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, Lithographien oder musikalischen Werke, welche zum ersten Male in dem einen der beidcnStaaten veröffentlicht sind, soll die Aus übung des EigenthumSrechts in dem andern Staate außerdem dadurch bedingt sein, daß in diesem letzteren die Förmlichkeit der Eintragung vorgängig auf folgende Weise erfüllt ist. Wenn das Werk zum ersten Male in Sachsen erschienen ist, so muß es zu Paris auf dem Ministerium des Innern eingetra gen sein. Wenn das Werk zum ersten Male in Frankreich erschienen ist, so muß es bei der Krcisdirection zu Leipzig eingetragen sein. Die Eintragung soll auf die schriftliche Anmeldung der Be- lheiligtcn erfolge». Diese Anmeldung kann beziehungsweise an die genannten Stellen oder an die Gesandtschaften in beiden Ländern gerichtet werden. Die Anmeldung muß bei Werken, welche nach Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtige» Ucbcrcinkunft erscheinen, binnen drei Monaten nach dem Erscheinen, bei vorher erschienenen Wer ken binnen drei Monaten nach dem Eintritte der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebercinkunfl cingcreicht werden. Für die in Lieferungen erscheinenden Werke soll die drei monatliche Frist erst mit demErschcinen der letzten Lieferung be ginnen, es sei denn, daß der Autor die Absicht, sich das Recht der Ucbersetzung vorzubehaltcn, nach Maßgabe der Bestimmun gen im Artikel 6. zu erkennen gegeben hat, in welchem Falle jede Lieferung als ein besonderes Werk angesehen werden soll. Die Förmlichkeit der Eintragung, welche letztere in beson dere, zu diesem Zwecke geführte Register erfolgt, soll weder auf der einen noch auf der anderen Seite Anlaß zur Erhebung irgend einer Gebühr geben. Die Bekhciligten erhalten eine urkundliche Bescheinigung über die Eintragung; diese Bescheinigung wird kostenfrei aus gestellt werden, vorbehältlich der gesetzlichen Srempelabgabe. Die Bescheinigung soll den Tag der Anmeldung enthalten; sie soll in der ganzen Ausdehnung der beiderseitigen Gebiete Glau ben haben und das ausschließliche Recht des Eigenthums und der Vervielfältigung so lange beweisen, als nicht irgend ein An derer ein bester begründetes Recht vor Gericht erstritten haben wird. Art. 4. Die Bestimmungen des Artikels!, sollen gleiche Anwendung auf die Darstellung oder Aufführung dramatischer oder musikali scher Werke finden, welche, nach Eintritt der Wirksamkeit der ge genwärtigen Uebereinkunft, zum ersten Malein einem der beiden Länder veröffentlicht, aufgcführt oder dargcstcllt werden. Art. 5. Den Originalwerken werden die in einem der beiden Staa ten veranstalteten Uebersetzungcn inländischer oder fremder Werke ausdrücklich gleichgestellt. Demzufolge sollen diese Uebersetzun gcn, rücksichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung in dem an dern Staate, den im Artikel 1. festgesetzten Schutz genießen. Es ist indeß wohl verstanden, daß der Zweck des gegenwärtigen Artikels nur dahin geht, den Uebersetzer in Beziehung auf seine eigene Ucbersetzung zu schützen, keineswegs aber dem ersten Uebersetzer irgend eines in todteroder lebender Sprache geschriebe nen Werkes das ausschließliche UebersetzungSrecht zu übertragen, ausgenommen in dem im folgenden Artikel vorgesehenen Falle und Umfang. Art. 6. Der Autor eines jeden in einem der beiden Länder veröf fentlichten Werkes soll, vom Tage des ersten Erscheinens der mit seiner Ermächtigung herausgegebenen Ucbersetzung seines Werkes an gerechnet, fünf Jahre lang das Vorrecht genießen, gegen die Veröffentlichung jeder ohne seine Ermächtigung ver anstalteten Uebersetzung desselben Werkes sin dem andern Lande geschützt zu sein, und zwar unter folgenden Bedingungen: t) Das Originalwerk muß in einem der beiden Länder, auf die binnen drei Monaten, vom Tage des ersten Erscheinens in dem anderen Lande an gerechnet, erfolgte Anmeldung, eingetra gen werden, nach Maßgabe der Bestimmungen der Artikels 3. 2) Der Autor muß an der Spitze seines Werkes die Absicht, sich das Recht der Uebersetzung vorzubehalten, angezeigt haben. 3) Die erwähnte, mit seiner Ermächtigung veranstaltete Ue bersetzung muß innerhalb Jahresfrist, vom Tage der nach Maß gabe der vorstehenden Bestimmung erfolgten Anmeldung des Originals an gerechnet, wenigstens zum Theil, und binnen ei nem Zeiträume von drei Jahren, vom Tage der Anmeldung an gerechnet, vollständig erschienen sein. 4) Die Uebersetzung muß in einem der beiden Länder veröf fentlicht und nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 3. eingetragen werden. Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll eS genü gen, wenn die Erklärung des Aulors, daß er sich daS Recht der Uebersetzung Vorbehalten habe, auf der ersten Lieferung jedes Bandes ausgcdrückt ist. Es soll jedoch hinsichtlich der für die Ausübung des aus schließlichen UcbersetzungsrechteS in diesem Artikel festgesetzten fünfjährigen Frist jede Lieferung als ein besonderes Werk angese hen werden, jede derselben sollauf die, binnen dreiMonaten, von ihrem ersten Erscheinen, in dem einen Lande an gerechnet, erfolgte Anmeldung in dem anderen Lande eingetragen werden. Der Autor dramatischer Werke, welcher sich für die Ucber- sctzungderselben oder die Aufführung der Uebersetzung das in den Ariikeln4. und 6. bestimmteausschließliche Recht Vorbehalten will, muß seine Uebersetzung drei Monate nach der Einklagung des Originalwerkes erscheinen oder aufführen lasten.