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8268 Nichtamtlicher Teil. 257, 4. November 18SS. Anzahl von Bänden (sagen wir fünf oder sechs) umfaßt, und daß der Leserkreis desselben ein beschränkter sei, so daß es für den Verleger außerordentlich schwierig er scheint, seine außergewöhnlich hohen Kosten je wieder hereinzubringen. Wenn nun ein zweiter Verfasser einen Teil aus jenem Werke textlich neu bearbeitet und zur Erläuterung des Inhaltes die Abbildungen aus dem schon erschienenen Werke benutzt, so wäre dies nicht verfolg bar, weil er ja nur einzelne Abbildungen aus dem ganzen Werke verwendet hat. Es bedarf wohl kaum einer Er läuterung, daß in solchem Falle der Absatz jenes Werkes, dem vielleicht aus der großen Zahl von Abschnitten einer der wertvollsten entnommen ist, empfindlich beeinträchtigt wird. Die Bezeichnung »einzelne Abbildungen« ist aber außerordentlich dehnbar und wird vielfach im Zweifel lassen, um wie viele es sich im Verhältnis zu der Gesamtheit handelt. In früheren Jahrzehnten, wo auf die Abbildungen ver hältnismäßig geringe Mühe verwendet wurde, hätte man sich mit einer derartigen Bestimmung eher einverstanden er klären können. Jetzt aber, wo Abbildungen in außerordent lich vielen Fällen den größten Teil der Ausstattungskosten in Anspruch nehmen, kann dies nicht mehr der Fall sein, und ich muß deshalb die Bestimmung des tz 22 als veraltet be zeichnen und im Interesse des Verlagsbuchhandels ihre Ab lehnung verlangen. Zu 8 28. Z 28 handelt von der Dauer des Schutzes für Werke der Litteratur und setzt dieselbe auf 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers fest. In 8 32 jedoch wird der Schutz für Werke der Tonkunst auf die Dauer von 50 Jahren nach dem Tode des Urhebers festgesetzt. Im ursprünglichen, vom Reichsamte des Innern ver faßten Entwürfe dieses Gesetzes war die Dauer des Schutzes für litterarische Werke und solche der Tonkunst gleichmäßig auf 30 Jahre festgesetzt, wie dies auch nach dem bisherigen Gesetze vom Jahre 1870 der Fall war. Der Dauer von 30 Jahren liegt offenbar der Gedanke zu Grunde, das Urheberrecht auf die Lebensdauer des Urhebers und auf die durchschnittliche der nächsten Generation zu schützen. Das war entschieden zweckmäßig und gerecht. Gelegentlich der im Oktober v. I. vom Reichsamte des Innern einberufenen Sachverständigen-Konferenz wurde die Schutzdauer für Werke der Tonkunst auf 50 Jahre verlängert und zwar auf Grund der Wünsche sowohl der Komponisten als der Musikverleger. Begründet wurde das damit, daß es sich bei Werken der Tonkunst sehr häufig um eine viel längere Zeitdauer als 30 Jahre handeln kann, bis sie sich Bahn gebrochen haben und zur allgemeinen Anerkennnung gelaugt sind. Es wurde dabei auf Robert Schumann und Richard Wagner verwiesen. Wenn, wie es hier der Fall ist, alle beteiligten Pateien für die größere Dauer der Schutzfrist eingetreten sind, so kann es mir nicht einfallen, mich gegen dieselbe aus zusprechen. Dagegen kann man nicht einsehen, warum dann nicht auch den litterarischen Werken eine auf 50 Jahre erweiterte Schutzdauer zugesprochen worden ist; denn genau dieselben Umstände, die für die Verlängerung der Schutzdauer von Werken der Tonkunst sprechen, können auch für solche litte rarischen Inhalts eintreten und sind auch schon häufig that- tächlich vorgekommen. Abgesehen von den häufigen Fällen, in denen litterarische Werke in engem Zusammenhang mit solchen der Tonkunst stehen, wie z. B. Text und Melodie eines Liedes, so erscheinen Schutzfristen von verschiedener Dauer überhaupt unzweckmäßig und verwirrend. Ist die Gesetzgebung einmal der Ansicht, daß die fünfzigjährige Be messung der Schutzfrist den Anforderungen der Billigkeit besser entspricht als die dreißigjährige, so darf sie die hierin ent haltene Erstreckung des Urheberschutzes auch nicht den Ver fassern der litterarischen Werke vorenthalten. Auch litterarische Werke haben mitunter längere Zeit um die Anerkennung zu ringen, und nicht nur einzelne Komponisten haben ein Menschenleben zu kämpfen gehabt, bis ihnen der verdiente Lohn zu teil wurde, sondern auch zahlreichen Schriftstellern ist es nicht besser ergangen. Die einzige Frage, um die es sich hier nach meiner Meinung handelt, ist lediglich die, ob die Erstreckung der Schutzdauer des Urheberrechtes auf fünfzig Jahre der heu tigen Rechtsüberzeugung entspricht. Wird diese bejaht, so muß auch die dreißigjährige Schutzfrist für litterarijche Werke durch eine fünfzigjährige ersetzt werden. Eine Abänderung dieses Punktes der Gesetzesvorlage ist also unbedingt geboten. Zu 8 40. Von besonderer Wichtigkeit erscheint, daß nach den Be stimmungen des 8 40 fahrlässiger Nachdruck nicht mehr strafrechtlich, sondern nur noch civilrechtlich verfolgt werden kann. Der Buchhändler-Börsenverein hat sich in seinen »Bei trägen zum Urheberrecht« ganz entschieden für Beibehaltung der Bestrafung der Fahrlässigkeit ausgesprochen, und ebenso hat der in Sachen des Urheberrechtes gewiß hoch erfahrene und allgemein als Autorität anerkannte Geheimrat Professor vr. Dambach in der Oktober-Konferenz der Sachverständigen die Bestrafung der Fahrlässigkeit als die Quintessenz des ganzen Gesetzes bezeichnet, ohne die dasselbe nahezu wertlos sei. Ich kann mich dem nur vollständig auschließen. Es ist gewiß nicht zu viel, verlangt, wenn jeder Staats bürger oder Geschäftsmann sich eingehend mit denjenigen Gesetzen bekannt macht, die auf seinen Beruf besonderen Einfluß ausüben. Es wird von Millionen von Arbeitgebern, seien sie auch noch so wenig vorgebildet, verlangt, daß sie sich mit den auf sie bezughabenden Bestimmungen der Gewerbe ordnung und der Versicherungsgesetze vertraut machen, und fahrlässige Uebertretungen dieser Gesetze werden nachsichtslos bestraft. In gleicher Weise kann man verlangen, daß jedermann, der einen Nachdruck veranstaltet, trotzdem er bei Anwendung auch der geringsten Aufmerksamkeit, bezw. Kenntnisnahme des geltenden Rechtes hierüber nicht in Zweifel sein konnte, Strafe verdient. Fällt die Strafbarkeit der Fahrlässigkeit fort, so ist es eine weitere, schwerwiegende Folge, daß sich die Staatsanwaltschaft nicht mehr um die Aufklärung der Sache, wie bisher, bemühen wird, sobald nur halbwegs der Anschein der Fahrlässigkeit vorliegt. Dies wird die Recht sprechung künftig sehr erschweren, und deshalb muß nach meiner Meinung bei der weiteren Behandlung des Gesetzes die Strafbarkeit der Fahrlässigkeit wiederhergestellt werden. Zu 8 64. Nach den Bestimmungen dieses Paragraphen sollen drei Monate nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes die bisher erlaubten, nach dem neuen Gesetz aber unerlaubten Werke und Ausgaben abgestempelt und amtliche Aufzeichnungen über die abgestempelten Exemplare gemacht werden. Diese Uebergangsbestimmung erregt allgemein in Inter essentenkreisen weitgehende Bedenken, denn durch das Ab stempeln wird ein sehr beträchtlicher Teil der betreffenden Werke und Bücher, von denen ja sehr viele in wertvollen Luxusausgaben bestehen, durch den Stempel entwertet. Außer dem aber erscheint es geradezu als eine Unmöglichkeit, eine solche Abstempelung vollzählig vorzuuehmen Man denke an die Millionen von Büchern und Musikalien, die nicht nur in den Lagerräumen der Verleger — dort ließe sich ja noch am ehesten eine Abstempelung vornehmen — liegen, sondern