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Redaktioneller Teil Börsenverein der Deutschen Buchhändler Leipzig. 146. Auszug aus dcr Rcgistrande dcs Vorstandes des BürscnvcreinS. Im März 1918 ist der Herr Staatssekretär des Reichspost- amtes gebeten worden, sobald als möglich für die Freigabe des Paketverkehrs an die deutschen Buchhand lungen in treu ehemals russischen Ostsee-Pro vinzen einzutreten, da Bücher und Zeitschriften nach den genannten Ländern bisher nur als Drucksache versandt werden konnten. Wie im Amtsblatt des Reichspostamtes Nr. 43 vom 1V. Juli 1918 bekanntgegebcn wurde, ist nunmehr ein beschränk ter Vücherpakct-Verkchr aus Deutschland nach dem Postgcbiet Ob. Ost gestattet. Nach den Orten Bialystok, Grodno, Kowno, Libau, Milan, Riga und Wilna werden fortan gewöhnliche Bücherpakcte bis zum Gewicht von 5 kg zugelassen, die auch mit Nachnahme bis zum Betrage von 800 belastet sein dür fen. Die Pakete dürfen nur solche Bücher und sonstige Druck schriften einschliesslich Zeitschriften enthalten, deren Einfuhr in das Gebiet Ob. Ost gestattet ist. Der Vorstand ist der deutschen Vorderasien-Ge- scllschaft und der deutschen Kulturpolitischen Gesellschaft als Mitglied bcigetrcten. Beide Gesellschaf, ten leisten deutsche Kulturarbeit, fördern also auch den Buch handel und den Absatz des deutschen Buches. Der Vorstand hat ferner dem Ersuchen des »Deutsche n Überseedicnst« in Berlin um Erwerbung von An teilen stattgegeben, und zwar wurde eine Beteiligung mit 2000.— beschlossen. Der Deutsche Ueberseedicnst G. m. b. H. in Berlin ist zur Förderung des deutschen Außenhandels usw. gegründet worden und wird unter anderem auch mehrere groß zügige Exportzeitschristen in vierzehn verschiedenen Sprachen, darunter bulgarisch, türkisch, chinesisch, herausgeben. Der An- schlutz an diese große wirtschaftliche Vereinigung wird auch dem Buchhandel zum Vorteil gereichen. Der Buchhandel und das Lirnsatzsteusrgesetz. Von Justizrat vr. Fuld in Mainz. Die Aufhebung des Gesetzes vom 26. Juni 1916 über den Warcnumsatzstempcl und seine Ersetzung durch das Umsatzsteuer gesetz vom 26. Juli 1918 hat für den Buchhandel, ins besondere auch für den Verlagsbuchhandel eine gewisse, nicht zu verkennende Bedeutung. Inhaltlich des erstgenannten Gesetzes bzw. dcs Tarifs zum Stempelgesetz erstreckte sich die Stempel- Pflicht auf Anmeldungen der Gewerbetreibenden über Warenlie ferungen. Als Waren wurden zufolge ausdrücklicher Bestim mung nicht gngesehcn Forderungen, Urheberrechte und ähnliche Rechte, also alle Rechte, die sich aus dem geistigen, künst lerischen und gewerblichen Eigentum ergaben. Stempelpslich- lig waren die Lieferungen der einzelnen Bücher, Musikalien, Kunstwerke usw., siempelsrei dagegen die Übertragung des auf ein Vcrlagswerk, Musikwerk, Kunstwerk usw. sich beziehenden Verlagsrechtes. Im Gegensätze zu dieser Konstruktion der Trag weite dcr Stcmpelpflicht bestimmt H 1 des neuen Gesetzes, daß der Umsatzsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt aus geführten Lieferungen und sonstigen Leistungen solcher Personen, die eine selbständige gewerbliche Tätigkeit mir Einschluß der Urcrzeugung und des Handels ausüben, soweit die Lieferungen und Leistungen innerhalb dieser gewerblichen Tätigkeit liegen. Die Grundlage der neuen Stcuerpflicht ist also eine wesentlich andere als die Grundlage der bisherigen Stempelpfticht. Nicht nur Warenlieferungen unterliegen der Steuer, sondern auch Leistungen aller Art, vorausgesetzt, daß sie von Personen ausgeübt werden, die eine selbständige gewerb liche Tätigkeit ausüben, und die Leistung innerhalb dcs Rahmens dieser liegt. Daraus ergibt sich die Folge, daß auch Umsatzge- schäftc, welche geistige und künstlerische Rechte zum Gegenstand habe», innerhalb des Rahmens dcr Steucrpflich» fallen können. Ob im gegebenen Falle eine Stcuerpflicht be steht, ist mit Rücksicht auf die soeben genannten Voraussetzungen zu entscheiden, nämlich mit Rücksicht aus das Vorhandensein einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit und dcr Entfaltung dcr betreffenden Leistung innerhalb derselben, über den Be griff der gewerblichen Tätigkeit haben bei dcr Entstehung dcs Gesetzes in den Verhandlungen des Rcichstagsausschusses aus sührliche Erörterungen stattgefunden. Es ist dabei insbesondere auch der Meinung Ausdruck gegeben worden, daß die Grenze zwischen der gewerblichen und beruflichen Tätigkeit nicht gene rell, sondern durch die Rechtsprechung von Fall zu Fall gezogen werden würde. Dieser Ausfassung wird auch in der Hauptsache zuzustimmen sein. Allerdings ist es ja nicht schwierig, in gene reller bzw. abstrakter Weise zwischen der beruflichen und gewcrb lichen Tätigkeit zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist dem deutschen Handels- und Gewerberecht seit langer Zeit bekannt. Aber mit einer solchen allgemeinen Unterscheidung lassen sich die Schwierigkeiten im Einzelfalle nicht ohne weiteres heben; es bedarf vielmehr eines Eingehens auf die konkreten Umstände, um festzustellen, ob eine Betätigung in Ausübung eines Berufs oder eines Gewerbes erfolgt. Es ist stets daran festgehalten worden, daß eine gewerbliche Tätigkeit nur eine solche ist, die auf die Erzielung eines Gewinnes gerichtet ist. Es muß beab sichtigt sein, durch die Tätigkeit einen Ertrag zu erzielen, der nicht mir die Deckung der Kosten ermöglicht, sondern auch noch einen Gewinn übrig läßt. Mit andern Worten, die Absicht muß darauf gerichtet sein, daß die aus der Betätigung sich ergeben den Einnahmen die Ausgaben übersteigen. Betätigungen, die in Ausübung einer Kunst oder einer Wissenschaft erfolgen, sind ebensowenig jemals als gewerbliche erachtet wor den, wie diejenigen, die in Ausübung eines öffentlichen A m t e s oder einer öffentlich-rechtlichen Funktion erfolgen. Die Veränderungen, die das Gesetz in seiner endgül- tigen Fassung gegenüber dem Entwurf des Bundesrats auf- SOki zu