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Stobbe, Horst, Verlag, München: Almanach der Bücher stube aus bas Jahr 1929. Kl. 8» 7S S. Mit 13 S. Inseraten. Zeitungs-Kunde. Herausgegeben vom Zentralarchio für die gesamte Zeitungspraxis Paul Krcnzel. Nr. 31 vom 23. Dezember 1818. Berlin TW. 88, Lindcnstr. 18—17, Pani Krcnzel Verlag. Aus dem Inhalt: Heinrich Lindau: Der Humor als Werbehelfer. — Vom neuseeländischen und australische» Zcitungswcsen. Von G. Kr. Zeitschriften- und Zeitungsaufsätze. Bücherspekulant, Ter. Geistesschacher. Von Or. F. S. Tie Post vom S. Dezember 1818, Morgen-Ausgabe. Expedition: Berlin. Wendet sich gegen die Spekulation in Luxusdrucken und schönen Einbänden, wie überhaupt gegen das Buch als Kapitalanlage. -Oh, Deutschland, wieviel höher war deine Kultur, da dein« Blichcr- sammler das Psennigmagazin und Reclam lausten, als heute, wo sie ihr Geld in Luxusdrucken anlegenl- Iverse » , I.: Die Reklame für den Markenartikel. Technik sür Alle Nr. 8/8 von 1818/28. Stuttgart, Verlag der Technik für Alle. Darüber, Rub.: Die steuergerechten Abschreibungen im Zcitungs- verlag. 1. Der Zeitungs-Verlag Nr. SI vom 18. Dezember 1818. Geschäftsstelle: Magdeburg, Moltkestr. 4 a. Antiquartatskatalog«. V'r ' M.O s/gb'838^,1,0"^"^ ^ llorßliess 27. Oalalogo Iß^ras, Kliinekon KO. 6, Koni§iasti-. 43: ^oticiuai-iats-KütaloA Kr. 1. 8°. 40 8. 894 Kro. Iroiekol, Hermann, 9s na, Lcdloss^asse 2 a: Antiquariats- Katalog Kr. 8. Allgemeines — Ouiversitäteu — Ideologie — Orientalia — ?tnl080ptiie — ?ääsgogilc — Klassiseke I>lnlologie >viSLenscdakt — dngliseti — ventsede Literatur un<l Kiterabur- gescdiokte — Kunst — I^usilc — 'Idealer — 6esediedts — Politik. 8°. 48 8. 1430 Krn. Kleine Mitteilungen. Verordnung über die Außenhandelskontrolle. Vom 28. De zember 1818. — Auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetz gebung für die Zwecke der Übergangswirtschaft vom 17. April 1918 lReichs-Gcsetzbl. S. 384) wird von der Ncichsregicrung mit Zustim mung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses solgeudes verordnet: 8 i. Der Ncichswtrtfchastsminister wird ermächtigt, die Ausfuhr von Waren jeder Art über die Grenzen des Deutschen Reiches mit der Wirkung zu verbieten, dast bi« Ausfuhr nur mit Bewilligung des Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung oder der sonst zu ständigen Stellen erfolgen darf. 8 2. Dt« Aus- und Einfuhrbewilligungen können von Bedingungen ab hängig gemacht werden. 8». Der Rcichskommisfar kann die ihm hinsichtlich der AuS- und Ein fuhrbewilligung zustchcnden Befugnisse auf AubcnhandclSstellen oder andere Stellen übertragen. Die mit Bcsugnisscu des NcichSkommlssars ausgestattctcn Zentral stellen sollen durch Aiißenhanöelsstellen ersetzt werden. 8 4. Zur Bestreitung der durch die Außenhandelskontrolle dem Reiche «rwachfendcn Kosten werden Gebühren nach näherer Bestimmung des NetchSwirtschastsministers erhoben. 8 5. Die Außenhandelsstellen können zur Bestreitung der durch ihre Tätigkeit erwachsenden Kosten besondere Gebühren sür die Bearbeitung von Angelegenheiten, die Waren ihres Zustäudigkcitsgcbicts betreffen, festsetzc». 8 «. Bei der Ausfuhrbewilligung ist zugunsten der Rcichskasse eine Abgabe zu erheben. Die aus der Abgabe fließende» Mittel sollen zur Förderung sozialer Ausgaben verwendet werden. 8 7. Wer cs unternimmt, Baren ohne die nach Z 1 vorgesehene Be willigung aus dem Reichsgebiet auszusührcn, oder wer den Bedingun gen, von denen die Ausfuhrbewilligung abhängig gemacht worden ist, zuwidcrhanbelt, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine schwerere Strafe verwirkt «st. Neben der Gefängnisstrafe ist auf Geldstrafe zu erkennen, die mindestens dem dreifachen Werte der Waren, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, gleichkommen muß; ist dieser Wert nicht zu ermit teln, so ist auf Geldstrafe bis zu fünfhunderttaulend Mark zu erkennen. Bei mildernden Umständen ist aus Gefängnis bis zu einem Jahre und auf Geldstrafe bis zu einhunderttauscnd Mark oder auf ein« dieser Strafen zu erkennen. Ist die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen, so tritt die Strafe des Abs. 3 ein. 8 8. Waren, hinsichtlich deren einem nach K 1 erlassenen Ausfuhrverbot oder den an die Ausfuhrbewilligung geknüpften Bedingungen zuwider- gehandelt wird, sind ohne Rücksicht aus das Vorliegen einer strafbare» Handlung zugunsten des Reichs ohne Entgelt sür verfallen zu erklären. Die Ncichsregicrung erläßt die näheren Bestimmungen über das Ver- sahrcn hinsichtlich der Vcrfallerklärung. 8». Die ReichSregicrung erläßt mit Zustimmung deS Reichsrats die erforderlichen Ausfllhruugsbestiminungcn und regelt in gleicher Wels« die Höhe der Gebühren und Abgaben. Hierbei kann bestimmt iverden, daß Zuwiderhandlungen gegen die Ausfllhrungsbestimmungen mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu sllnfhunderttauscnd Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden. 8 1». Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft Berlin, den 28. Dezember 1918. Der N ei chs w i r t s ch afts m i n i st e r. Schmidt. (Deutscher Reichs-Anzeiger Nr. 288 vom 24. Dezember 1818.) Lieferungen und Umsatzsteuer. — Es sind vielfach darüber Zweifel aufgctaucht, ob Lieferungen und Leistungen, die vor dem 31. Dezember 1918 vorgenommcn worden sind, bei denen die Bezahlung aber erst nach dem 31. Dezember 1818 erfolgt, der Umsatzsteuer »ach dem alten oder neuen Gesetz unterliegen. Der Deutsche Industrie- und Handelstag weist deshalb daraus hin, daß nach einer tm Regicrungsentwurs »och nicht enthaltenen, sondern durch die Nationalversammlung in das Gesetz hineingcbrachte» Bestimmung für die Steuerpslicht und bi« Höhe des Steuersatzes nur dann das neu« Gesetz maßgebend ist, wenn sowohl die Vereinnah mung als auch die Lieferung oder sonstig« Leistung nach dem 31. Dezember 1919 liegen. Tie Vorschrift gilt bis zum 31. Dezember 1829. Wen» also, wie es jetzt vielfach geschehen ist, Warenlieferanten ihre Kunden zur Bezahlung der Rechnung bis zum 81. Dezember 1818 m i t d e m H i n w c i s a u s f o r d e r n, d a ß s p ä t e r h l a e r h ö h t e Umsatzsteuer bezahlt werde» müsse, so beruht die ser Hinweis aus einem Irrtum. Ist bi« Steuer nach dem neuen Gesetz höher, so erfolgt die Besteuerung nach dem alten Recht. Ist dagegen die Steuer nach dem neuen Gesetz, was in einigen wenigen Fällen vorkommt, niedriger, so wird die Besteuerung nach dem für den Abgabepflichtigen günstigeren Recht vorgcnommen. Jubiläen. — Am 1. Januar 1928 jährt sich für «ine ganze Anzahl von Buchhandlungen der Gründungstag zum SO. Male. Mit wehmütigem Gefühl müssen wir in dieser schweren und so überaus traurigen Zeit gestehen, daß es aus Papierinangel nicht möglich ist, die Geschichte aller dieser Firmen mit der Ausführlichkeit zu behandeln, wie es unser Wunsch wäre. Zunächst wenden wir uns nach der gegenwärtig so schwergeprüften Stadt Wien, in der drei Firmen gleichen Ursprungs das 58jährige Jubiläum begehen können: die Verlags- und KommijsionSbuchhandlung Theodor Taber kow, die Grosso- und Kolporiagebiichhandlnng C. Daberkow's Nachfg. N. Beticlheim und das Sortiment und Antiquariat Rudolf Wild. Carl Daberkow errichtete am 1. Januar 1870 eine Buch- und Kolportage-Handlung, verbunden niit Sortiment und Antiquariat, die er bis 1878 allein betrieb; in dem ge nannten Jahre nahm er seinen Sohn Theodor als Teilhaber auf und überließ diesem das gutgehende Geschäft 1881 als alleinigem In haber. Theodor Daberkow war ein tüchtiger Buchhändler, der eine langjährige Fachausbildung hinter sich hatte und daher wohl imstande war, das Geschäft auszubaucn und zur Blüte zu bringen. Das ist ihm gelungen, und er kann heute mit Stolz auf das Erreichte zuriickblickcn. Er legte den Grund zu dem heutigen bedeutenden Verlag, sür den er 1888 außer andern sämtliche Werke aus Hermann Winklers und C. Stocks Ver lag in Wien erwarb, wodurch er ihn rasch erweiterte, fodatz er sichvcr- anlaßt-jah, Sortiment und Antiquariat 1893 an Bruno Thiel abzutrelen. Daberkow widmete sich nun wieder mit voller Kraft den übrigen Zweigen seiner Handlung, zu denen noch ein gutgehendes Kommissions geschäft hinzutrat. Aber das Anwachsen der einzelnen Geschäftszweige stellte zu hohe Anforderungen an die Kräfte eines einzelnen Mannes, I2S0