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fessor Röthlisberger in Nr, 211 des Bbl. behandelt. Er ist dabei zu dem Schluß gekommen, daß solche Verträge »durch den Krieg weder annulliert noch suspendiert, sondern bloß zeitweise bei Eintritt höherer Gewalt in ihrer Anwend barkeit sistiert werden, um sofort unter einigermaßen normal ge wordenen Verhältnissen ipso jure wieder ihre Wirksamkeit zu entfalten«. Diesem Urteil stimme ich durchaus bei, entgegen Professor Osterrieth, der die gleiche Frage in der Deutschen Juristenzeitung erörtert hat <Nr, 16—18 v, 1, Sept,) und dabei zu dein entgegengesetzten Ergebnis gekommen ist. Deshalb noch ein paar Worte darüber, Osterrieth meint, daß die internatio nalen Konventionen infolge des Krieges außer Wirksamkeit tre ten, daß aber die Rechte der Angehörigen der kriegführenden Länder selbstverständlich nicht beeinträchtigt werden. Er tritt Deshalb dafür ein, daß durch besondere Übereinkunft während des Krieges die Konventionen anfrechterhalten werden mit Rück sicht auf die späteren Friedenszeiten, die unter dem zeitweiligen Piratenwesen leiden müßten. Wenn ich Osterrieth recht ver stehe, so meint er damit, daß Individualrechte von Urhebem und Verlegern, die auf Grund der Berner Konvention entstanden sind und nun natürlich kraft Landesgesetzes geschützt werden, erhalten bleiben, aber neue Abschlüsse auf Grund der Berner Übereinkunft während der Kriegszeit nicht getätigt werden kön nen, also Wohl auch nicht zwischen neutralen Ländern, Existiert also die Übersetzung eines fremden Werkes im Inlands, so ist diese von den einheimischen Gesetzen geschützt, unabhängig davon, daß die Unterlage dafür — die internationale Übereinkunft —, die ihre Schuldigkeit getan hat, zurzeit nicht mehr besteht. Aber steht der nationale Rechtsschutz noch nicht auf diese Weise im Wege, so könnte — nach Osterrieth — das fremde Werk ohne weiteres übersetzt und herausgegeben werden. Mir scheint, daß selbst gegen diese Auffassung die Meinung Röthlisbergers den Vorzug verdient. Noch ein Wort zum Schluß über die Pflicht des Verlegers, die Bücher zu verbreiten und für den Vertrieb das Erforderliche zu tun. Da der buchhändlerische Vertrieb ausgesprochen eine Zweckhandlung ist, so ruht diese Verlegerpflicht, solange sie zweck los ist. Der Verleger braucht in dieser Zeit also keine besonde ren Vertriebshandlungen für die Verlagswerke zu unternehmen; das ist ebenso selbstverständlich wie die Tatsache, daß er für be sonders aktuell gewordene Bücher erneut Propaganda machen wird. Es kann nur Zweifel geben, wenn ein Verfasser sein Buch jetzt für aktuell hält, der Verleger aber anderer Meinung ist. Doch wird cs in dieser Hinsicht jetzt kaum zu ernsteren Streit- lassen und erst nach Jahr und Tag bringen kann. Was für Bücher gilt, gilt im allgemeinen auch für Zeit schriften, Hat der Verleger einem Autor einen bestimmten Zeit punkt der Veröffentlichung zugesagt, so kann er diese Zusage an sechten mit dem Hinweis auf Vernunft und Treu und Glauben, Im Notfälle wird er durch sofortige Honorierung sich leicht das Recht erkaufen können, den Aufsatz liegen zu lassen. Die Fälle, wo «in bestimmter Zeitpunkt zugesagt ist, sind aber sehr selten; im übrigen hat der Verleger völlig freie Hand, wann er die ange nommenen Beiträge veröffentlichen will. Sie ohne weiteres zurückzugeben, ist er nicht berechtigt. Doch sprechen hier ja auch Gründe für den Verfasser mit, der nichts Unvernünftiges verlangen wird, wenn er sich dadurch die wertvolle Verbindung mit einer Zeitschrift für die Zukunft verscherzt. Der Verleger ist seiner seits also gezwungen, Zeitschriften, für die er Arbeiten erworben hat, fortzuführen, da er eine bindende Verpflichtung zur Ver öffentlichung den Verfassern gegenüber eingegangen ist und aus eigenem geschäftlichen Interesse manche Aufsätze nicht lange liegen lassen und erst nach Jahr und Tag bringen kann. Endlich tritt auch noch die Verpflichtung gegenüber den Re dakteuren hinzu. Hat der Herausgeber Urheberrechte an der Zeitung, so kann der Verleger das Erscheinen der Zeitschrift nicht ohne weiteres, jedenfalls nicht ohne das Einverständnis mit dem Herausgeber einstellen. Zu vernünftiger Einschränkung des Umfanges oder der Erscheinungsweise wird der Herausgeber seine Einwilligung mit Rücksicht auf Treu und Glauben nicht versagen können, insbeson dere wenn ein späterer Ausgleich beabsichtigt ist. Steht der Re dakteur im Dienstverhältnis, so kommen die Fragen des Ange« stelltenrechts in Betracht, über die wir in einem der nächsten Aussätze handeln werden. Steht der Redakteur aber, wie so häu fig, im Werkvertragsverhältnis, so kann der Verleger ihm, wenn keine anderen vertraglichen Abmachungen dies hindern, kündi gen, muß aber die bolle vereinbarte Vergütung bezahlen und darf bloß abziehen, was der andere infolge der Aushebung des Ver trages erspart oder durch anderweitige Verwendung feiner Ar beitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt. Das wäre natürlich eine für den Verleger sehr schwere Folge, Bei einem Sammelwerk, das er nun aufgibt, müßte er also den gan zen Redaktionsbetrag bezahlen abzüglich einer Summe, deren Betrag er nie wird Nachweisen können. Aber bei Zeitschriften redakteuren wird es sich, wenn von der vollen vereinbarten Ver gütung die Rede ist, nur um die Vergütung für einen bestimmten Abschnitt, also für den Band oder Jahrgang handeln können. Vermutlich aber werden diese sehr schwierigen Fragen kaum je praktisch werden, da in jedem Redaktionsvertrag doch Wohl die Möglichkeit, die Zeitschrift eingehen lassen zu müssen, vorge sehen und Vorsorge dafür getroffen ist. Bei Einschränkung des Umfanges oder Verlangsamung des Erscheinens wird jedoch von der Verminderung des Redaktionshonorars nicht die Rede sein können, falls dies nicht nach Bogen oder Heften bemessen ist und der Verleger sich von vornherein freie Entschließung dar über gewahrt hat. Unsere Berufsgenoffen im Felde. XXVI, <xxv stehe Nr. 225.) Name und Vorname: Becker, Erich Brandl, Josef Butz, Alfons Cohen, Heinrich Dobers, Wilhelm Eit-Ibach, Adolf Ernst, Gerhard Fischer, vr, Gustav Glast, Otto Göbert, Paul Grünberg, vr, Karl Haag, Paul Hermann, Hans Hertel, Dominikus Heybuk, Alfred Jansen, Adolf Keckeisen, Josef Koch, D, A, Koppe, Hermann Krause, Max Kurth, R, Kuthe, Arthur Lieber, Helmut Mank, Franz Firma: Dienstgrad u, Truppenteil: Lehrling i, H, Gustav Fischer in Jena i, H, Paul Cieslar in Graz !, H, Herdersche Verlh, in Freiburg i. Br, Inh,: Heinr, Cohen in Bonn Lehrling i, H. Friedr, Hofmeister in Leipzig i, H, Aug, Pfeffer in Ems t, H, Paul Cieslar in Graz Inh,: Gustav Fischer in Jena i, H, Gustav Fischer in Jena !, H. Gustav Fischer in Jena i, H, Gustav Fischer in Jena i, H. Buchh, b, Ev, Ge sellschaft in Stuttgart Inh,: Bernhard Her mann in Leipzig i.H.HerberschcBerlagsh, in Freiburg i, Br. i, H, Schallehn L Woll- briick in Wien i, H. Räber L Cie, in Luzern i, H, Max Kellerers Hos-Buchh, in München, Inh,: A, Michelsen in Speyer i. H, I, Neumann in Neudamm i, H, Carl Simon in Berlin i. H, Paul Cieslar in Graz. i, H, Gustav Fischer in Jena Buchh, d,E°, Gesellschaft in Stuttgart i, H, Paul Cieslar in Graz Kriegssreiw, im Erst» Jnst-Rgt, Nr, 84, Rest-Zugf, d, k, u, k. 1V, Sanit,-Abt. lösterr,- ung, Armee). Kriegssreiw, im Jnst- Rgt, Nr, 118, Unteroff, d. Res, im Erst-Bat, d, Res.-Jnst- Rgts, Nr, So, Kriegssreiw, im Jnst- Rgt, Nr, 108, Kriegssreiw, i, Pionier- Bat, Nr, 8, Landsturm mit Waffe (sächsische Armee), Oberleutn, im Ulanen» Rgt, Nr, 19, Erst-Jnst-Rgt, Nr, 84, Rest-Jnst-Rgt, Nr. 224. 3. bayr, Fntzart,-Rgt. Ers.-Res.-Jnf.-Rgt, Nr. 125, Leutn, d. Res, im Feld- Art,-Rgt, Nr, 77, Kriegssreiw, i, 9, bayer, Feld-Art,-Rgt, 18, östcrr, Landst,-Bat, Landw,-Jnf,-Rgt, Nr. 125. 2, bayer, Landw,-Jnst- Rgt. Vize-Feldw, d, Landw, b, Rekruten - Depot II Erst-Bat, 8 Zweibriicken, Gefr. im Jnst-Rgt, Nr, 48, Kriegssreiw, im 5, Garde-Rgt, Jnsanter, in d, sächs, Armee, Sanitätsgeh, im Erst- Jnst-Rgt, Nr, 94, Erst-Res, im Jnst-Rgt. <Nr, unbekannt), Rest-Gefr, im k, k, Ldw,- Jnf,°Ngt, Nr, 80 löst,- ungar, Armee), 1459