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4208 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 79, 8. April 1910. ein Gemälde, die Seeschlacht zwischen Engländern und Holländern im Jahre 1797 darstellend, mit 6000 als mitversichert gelte. Nach 8 2 der allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Gemälde und sonstige Gegenstände, die einen Kunstwert haben, nur dann ver sichert, wenn sie in der Versicherungsurkunde besonders benannt sind; Gegenstände, die einen Liebhaberwert haben, sind zu diesem Werte nur dann versichert, wenn er als solcher beantragt und in der Versicherungsurkunde gekennzeichnet ist. Im 8 4 heißt es, daß durch Annahme der Versicherungsurkunde das Einverständnis des Versicherten mit dem gesamten Inhalt derselben konstatiert werde und daß sich die Verpflichtung der Gesellschaft lediglich nach diesem Inhalte bestimme. Am 1. Oktober 1906 erlitt der Kläger einen Brandschaden, der außer einem Fenstervorhange den in der Police als »Gemälde« bezeichneten Kupferstich, die Seeschlacht darstellend, betraf. In dem nach 8 9 der Bedingungen eingeleiteten Ab- schätzungsverfahren bezifferten die Sachverständigen den Wert des Vorhangs auf 19 und den des Bildes auf 150 Der Kläger forderte indessen im Rechtswege den Betrag von 6019 Die Beklagte widersprach diesem Verlangen. Von ihren Einwendungen kommt nur das Vorbringen in Betracht, daß Kläger nicht den Liebhaberwert des Bildes mit 6000 wie er es tue, sondern nur den von den Sachverständigen gefundenen Kunstwert mit 150 fordern könne. Alle drei Instanzen traten der Beklagten bei und verurteilten diese nur zum Ersatz von 169 während sie den übrigen An- spruch des Klägers abwiesen. Das Reichsgericht wies die gegen das Urteil des Ober landesgerichts Frankfurt a. M. eingelegte Revision zurück. In den Entscheidungsgründen heißt es: »Die Bedingungen unterscheiden ausdrücklich den Kunst wert und den Liebhaberwert von versicherten Gegenständen. Wenn der Kunstwert versichert sein soll, müssen die Gegen stände, namentlich Gemälde, in der Versicherungsurkunde besonders benannt sein. Die Versicherung zum Liebhaber wert erfordert einen besonderen, diesen beziffernden Antrag und dessen entsprechende Kennzeichnung in der Versiche rungsurkunde. Eine solche Unterscheidung ist auch gerecht fertigt. Kunstwert ist der objektive (gemeine) Wert, den ein Kunstgegenstand im Verkehre hat. Daß der Kreis derer, die Kunstgegenstände verkaufen und erwerben, der Natur der Sache nach beschränkter ist, als bei anderen, der Befriedigung mensch licher Bedürfnisse dienenden Dingen, hindert nicht, von einem Kunstmarkte und von der Schätzung Sachverständiger zugäng lichen Preisen zu sprechen, die auf diesem Markt erzielt werden. Der Verkehrswert eines Bildes ist danach be stimmbar. Der Liebhaberwert bedeutet mehr. Ob er gleich bedeutend ist mit dem Werte der besonderen Vorliebe (dem Affektionswert) oder ob er auch objektive Momente in sich schließt, die aus der Wertschätzung innerhalb des Kreises der Liebhaber zu entnehmen sind, kann hier auf sich beruhen. Jedenfalls ist er etwas anderes als der Kunstwert, und bedarf der ausdrücklichen, ziffermäßigen Festsetzung in der Police. Daran fehlt es im vor liegenden Falle. Gemäß den Bedingungen sind die Gegenstände, die einen Kunstwert haben, darunter das streitige Bild, besonders benannt und deshalb versichert, aber lediglich nach dem Kunstwert. Der Betrag von 6000 der als Wert des Bildes angegeben ist, bildet nur die Grenze, bis zu welcher die Beklagte haftet, ist aber nicht eine diese verpflichtende Schätzung; vielmehr mußte der wahre Kunstwert des Stiches, wie geschehen, durch die Sach verständigenkommission ermittelt werden. Der Umfang der von der Beklagten übernommenen Verpflichtungen bestimmte sich nach 8 4 der Bedingungen, die dem Kläger als früherem Agenten der Gesellschaft nicht unbekannt gewesen sein können, lediglich nach dem Inhalte der Versicherungsurkunde. Diese ergibt nichts über die Versicherung des Kupferstiches zum Liebhaberwerte. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Kläger diese — schriftlich oder mündlich — beantragt hat. Angenommen ist ein solcher Antrag jedenfalls nicht.« (Akt.-Z. VII. 214/09. — 25. Februar 1910.) L. N.-B. * Neue Bücher, Kataloge «sw. für Buchhändler. in Brüssel 1910 ausgestellt sind. ill. 8". 41 8. 2' KI."8°.^ 32^^^ populär natur^issensebaktlioüer 'VVsrlrs. Handels-Blatt. 6>. lalrrgang. k§r. 261, Breitag, 1. ^pril 1910. 66,5><41,6. 16 Bogen. L5In, vruelc und Verlag von 1. B. Branr Bietroksr in Tübingen. 8°. 8. 89—120. 841 kirn. klo. 290: Xatbolisobe Ideologie. 8°. 129 8. 3827 kirn, kio. 293. Protest kir. 24 von 6. 1'euken's kiaedk. in ^Vien IV/1, ^Viedener Bauptstr. 13. 8°. 32 8. 695 kirn. Kanossa Aironncl. no neiai, (Bücher-Chronik der Hauptverwaltung in Angelegenheiten der Presse). St. Petersburg, Kontor der Redaktion des »Regierungs boten« (UpLsure^LciLeasi-iü Licrsaxi.). (Auch zu beziehen durch A. S. Suworin, die Gesellschaft M. O. Wolfs und die Gesell- schüft N. P. Karbasnikow.) 1910, Nr. 10 (vom 13. März a. St.) Groß-8". 44 S. Erscheint wöchentlich einmal. * Beilage zum Börsenblatt. Der heutigen Nummer 79 des Börsenblatts liegt als besondere Beilage der Geschäfts bericht des Vorstandes des Börsenvereins über das Vereins jahr 1909/10 bei. Personalnachrichte«. » «cstorben am 6. April im 56. Lebensjahre nach kurzer Krankheit der Buchhändler Herr Georg Völcker in Frankfurt a/M. Nach dem am 30. November 1885 erfolgten Ableben seines Vaters Karl Theodor Völcker übernahm er am 1. Januar 1886 die Leitung der von diesem am 1. Januar 1869 (nach Verkauf seines Sortiments an Karl Georg Zimmer) errichteten Firma Karl Theodor Völcker's Verlag und Antiquariat in Frankfurt a/M., deren Betrieb ihm aus voraufgegangener neunjähriger Mitarbeit vertraut war. Bis Ende 1888 noch im Mitbesitz der Mutter, Frau Auguste Völcker geb. Lüdicke, kam das Geschäft am 1. Januar 1889 in seinen Alleinbesitz. — Von seinem treuen und erfolg gesegneten Wirken im Beruf und Leben zeugen die nachfolgenden ehrenden Worte, die uns von einem Freunde des Entschlafenen zugekommen sind: Am 6. April starb nach kurzem Krankenlager Herr Georg Völcker in Firma K. Th. Völcker's Verlag und Antiquariat in Frankfurt a. M. Mit ihm verliert der deutsche Antiquariats buchhandel eine hervorragende Erscheinung. Mit reichen Kennt nissen begabt, führte er das väterliche Geschäft seit seiner Über nahme (1886) im Geiste des echten deutschen Antiquars fort; strenge Rechtlichkeit, Gründlichkeit und Aufmerksamkeit für die Be dürfnisse der Kundschaft erwarben dem Geschäft einen festen Kundenstamm, der gern die neu erscheinenden Kataloge der Firma empfing. Auf dem Gebiete der Geschichte, speziell der Provinzial geschichte, und der Kunst, soweit sie sich mit der Darstellung ge schichtlicher Vorgänge befaßt, gelang es dem Dahingeschiedenen, ein Lager zusammenzustellen, das keinem Interessenten unbekannt blieb. Theologisches Antiquariat war von jeher Spezialität der Firma gewesen. Seine Herzensgüte zeigte sich in der tatkräftigen Unterstützung vieler gemeinnützigen Vereine und Anstalten; namentlich beteiligte er sich gern an den Bestrebungen der Inneren Mission und an Vereinen zum Schutze des Deutschtums und der evangelischen Kirche im Auslande. Mit ganzer Seele hing er an seinem Geschäft; der unerbitt liche Tod hat ihn im besten Mannesalter seiner Tätigkeit entrissen. Er ruhe in Frieden! —