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4204 BSrsmblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 79, 8. April 1910. eigens Rechnung, und der Sortimenter seinerseits muß das irrtümlich Empfangene innerhalb eines Monats an den Verleger zurücksenden. v) Kann eine Bestellung, bet der umgehende Zusendung verlangt wird, vom Verleger nicht ausgeführt werden, so ist er verpflichtet, dem Sortimenter dies per Post mitzuteilen. Art und Weise und Bedingungen der Versendung. Artikel 9. a) Alle Sendungen müssen stets von einer Faktur be gleitet sein, auf der sowohl Verkaufs- wie Nettopreis an gegeben sind. Bei Zeitschriften muß die Faktur der ersten Nummer des Jahrganges, des Halbjahres oder des Quartals beigesügt sein. Falls die Versendung von Zeitschriften seitens des Verlegers für Rechnung des Sortimenters per Post er folgt, muß diesem bei Beginn des Jahrganges eine Faktur zugestellt werden. b) Alle Sendungen erfolgen, vorausgesetzt, daß bei der Bestellung keine besonderen Bedingungen angegeben wurden, durch Vermittlung des Bestellhauses, falls der Verleger nicht eine andere Art der kostenfreien Zustellung vorzieht. e) Der Verleger ist nicht verpflichtet, bei der allgemeinen Versendung neuer Ausgaben diese einigen der Sortimenter auf besondere Weise zukommen zu lassen. ck) Es dürfen vom Verleger nur neue und unbeschä digte Exemplare geliefert werden. Falls dies nicht geschieht, ist er verpflichtet, auf Ersuchen des Sortimenters die be treffenden Exemplare gegen bessere umzutauschen und letztere auf Verlangen per Post zuzustellen. Ist der Verleger aber dazu nicht imstande, so ist er ver pflichtet, das Bestellte zurückzunehmen. Der Sortimenter mutz die beschädigten Exemplare inner halb eines Monats nach deren Empfang an den Verleger zurückstellen. s) Reklamationen über nicht der Bestellung entsprechende Sendungen müssen, um gültig zu sein, innerhalb eines Monats nach der Absendung in den Besitz des Verlegers gelangt sein. k) Die Verpackung der Sendungen geschieht stets auf Kosten des Verlegers, nur dann nicht, wenn die Art der Artikel es erfordert oder der Sortimenter ausdrücklich verlangt, daß die Versendung zwischen Pappen, in Kisten oder auf andere besondere Weise geschehen soll; in diesem Falle trägt die Kosten der Empfänger, der jedoch berechtigt ist, die Verpackung an den Verleger frachtfrei zurückzusenden. Lieferung aus Bestellung. Artikel 10. ») Der Verleger ist nicht verpflichtet, seine auf Be stellung gelieferten Ausgaben zurückzunehmen oder gegen andere Verlagsaitikel umzutauschen. b) Ebensowenig ist er verpflichtet, entgegen den Be dingungen des Angebots nachzuliefern, wenn dies nicht bei der Bestellung ausdrücklich vereinbart worden ist. o) Der Verleger muß von allen Sendungen, die aus persönliches Angebot hin gemacht worden sind, bei dem Sortimenter eine Abschrift zurücklassen. ä) Auf Bestellung entnommene Ausgaben müssen min destens,, vierzehn Tage vor Jahrcsschluß im Besitz des Sorti menters sein, um noch in die Jahresrechnung mit ein getragen werden zu können. o) Auf Bestellung gelieferte Artikel, die für ganz besondere Zwecke bestimmt sind, wie für Ostern, Michaelis, Weihnachten und Neujahr, können vom Sortimenter zurück- gcwiesen werden, falls sie nicht mindestens vierzehn Tage vorher erschienen und geliefert worden sind. Lieferungen von Fortsetzungen. Artikel 11. ») Zur Fortsetzung bestellte Ausgaben werden als »feste Bestellungen» s»voor rslrsning»j angesehen. b) Der Sortimenter ist verpflichtet, Sammelwerke oder Fortsetzungswerke den Bedingungen gemäß anzunehmen, die der Verleger beim zuerst erschienenen Teil des Werkes festgesetzt hat. Wenn seit dem Erscheinen des vor hergehenden Teiles mehr als drei Jahre vergangen sind, so muß der Sortimenter auf Verlangen von dieser Verpflichtung entbunden werden. e) Die Verbindlichkeit der Abonnements auf Tages zeitungen und Zeitschriften wird auf einen möglichst kurzen Termin beschränkt. Lieferung durch Kolportage. Artikel 12. a) Der Sortimenter ist verantwortlich für Erfüllung von Bedingungen, die sich aus der Übernahme durch Kolportage gewonnener Abonnenten ergeben. Der Verleger braucht da her Drucksachen, die auf solche Weise abgesetzt worden sind, nicht zurückzunehmen. b) Der Verleger ist verpflichtet, auf den Abonnements- Karten und -Listen die Anzahl derjenigen Lieferungen oder Teile, die zu dem vollständigen Werke gehören, sowie den Preis, zu dem sie geliefert werden, deutlich zu vermerken. Lieferung in Kommission. Artikel 13. a) In Kommission oder zur Ansicht gelieferte Ausgaben sind und bleiben unter allen Umständen Eigentum des Verlegers, bis seitens des Sortimenters der Verkauf erfolgt. Der Sortimenter muß sie mit der größten Sorgfalt behandeln und bleibt für jede Beschädigung verantwortlich. b) Sortimenter, die mitgeteilt haben, daß sie keine un verlangte Kommissionsware zu erhalten wünschen, können solche unfrankiert per Bahn, Schiff oder auf andre Weise an den Verleger zurücksenden, jedoch nur innerhalb acht Tagen nach Empfang. o) Werke, die auf bestimmte Zeit zur Ansicht verlangt wurden, müssen innerhalb der festgesetzten Frist zurück- geschickt werden. Unterläßt der Sortimenter dies, so können sie als fest gekauft svoor relreninxj gebucht werden. ä) Die vor der Rücksendung der nicht abgesetzten Kom missionsware entweder in Rechnung oder in Kommission verlangten Bücher werden nicht auf Rechnung des vorigen Jahres zurückgenommen, es sei denn, daß der Sortimenter sich hierüber vorher mit dem Verleger verständigt hat. Rücksendung der Kommissionsware. Artikel 14. ») Der Sortimenter ist verpflichtet, die nicht abgesetzte Kommissionsware jedes Jahr spätestens bis 15. April, ohne besondere Kosten für den Verleger, mit entsprechend ausgefüllter Faktur zurllckzusenden. Nur mit besonderer Genehmigung des Verlegers kann unverkaufte Kommissions ware aus neue Rechnung vorgetragen werden, jedoch mutz der Sortimenter die Ware auf Verlangen spätestens nach vierzehn Tagen zurückschicken. i>) Die ausländische Kommissionsware muß auf dieselbe Art spätestens bis 15. Februar an den Importeur zurück- geschickt werden. °) Inzwischen zurückverlangte Waren müssen, wenn der Verleger kein Datum festgesetzt hat, spätestens innerhalb eines Monats nach der bezüglichen Mitteilung zurückgesandt werden, andernfalls hat der Verleger das Recht, sie in Rech nung ffestj zu buchen.