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^ 79, 8. April 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhanvel. 4203 Artikel 17. Die Mitglieder des Vereins und die Nichtrnitglieder, die von dem vereinbarten Übersetzungsrccht Gebrauch gemacht haben oder Gebrauch machen, verpflichten sich dazu, den Ab satz einer Übersetzung, die den Bestimmungen dieses Regle ments entgegen herausgegeben wurde, in keiner Weise zu fördern. Artikel 18. a) Nichtmitglieder der Vorssnignvg tsr bovoräsring van äs belangen äss Loebbanäsls, die von dem vereinbarten über setzungsrecht Gebrauch gemacht haben oder Gebrauch machen, sind, ebenso wie die Mitglieder dieses Vereins, dazu ver pflichtet, sich den auch für sie gültigen Bestimmungen dieses Reglements und des Artikels 13 des Allgemeinen Vereins- Reglements und der etwa darin vorzunehmenden Änderungen zu unterwerfen. b) Falls die in dem erwähnten Artikel 13 angegebenen Maßnahmen nicht befolgt werden, ebenso falls ein Mit glied des Vereins oder ein Nichtmitglied, das von dem ver einbarten Übersetzungsrecht Gebrauch gemacht hat oder Ge brauch macht, Konkurrenzausgaben in Buchform herausgibt oder sich weigert, den von der Generalversammlung des Vereins bestimmten Schadenersatz zu zahlen, soll der Ver einsvorstand befugt sein, die in Artikel 13 des Allgemeinen Vereins-Reglements angegebenen Maßregeln in der dort angegebenen Weise aus ihn in Anwendung zu bringen. Artikel 19. L) Die Verwaltung der Gelder, die gemäß den Artikeln 4ä und 6v einkassiert werden, liegt in den Händen des Schatzmeisters der Kommission. b) Diese Gelder werden nach Abzug der Unkosten viertel jährlich an die Veceinskasse eingezahlt. s) Die Kommission legt dem Vorstand alljährlich Rech nung und Verantwortung über ihre Verwaltung ab, spätestens am 1. Mai nach dem abgelaufenen Jahre. III. Reglement für den Verkehr im niederländischen Buchhandel. Zweck und Ziel. Artikel 1. Die folgenden Artikel bezwecken: den Verkehr im niederländischen Buchhandel nach festen Bestimmungen zu regeln. Artikel 2. a) Als Verleger im weitesten Sinne des Wortes werden diejenigen bezeichnet, die gewerbsmäßig Bücher, Tages zeitungen und Zeitschriften herausgeben und in den Handel bringen. b) Den Verlegern werden die Importeure ausländischer Werke gleichgestellt. s) Als Sortimenter gellen diejenigen, die gewerbsmäßig den Ein- und Verkauf der vorstehend genannten Veröffent lichungen betreiben und einen regelmäßigen Vorrat davon aus Lager haben, sowie die Exporteure von Büchern und die Inhaber von Leihbibliotheken. Artikel 3. Sämtliche Anzeigen, die sich auf den Verkehr im Buch handel beziehen, müssen, um verbindlich zu sein, durch Inserat im dlisuvsblaä voor äsv Loskbsväsl zum Abdruck gelangen. Allgemeine Bestimmungen. Preise und Bedingungen der Lieferung. Artikel 4. ») Der Verleger bestimmt den Verkaufspreis seiner Publikationen und die Bedingungen, unter welchen die Sorti menter diese von ihm »auf Offerte« und »für Rechnung» sfests beziehen, oder »in Kommission» nehmen können. Er ist ver pflichtet, sich an diese Lieferungsbedingungen so lange zu halten, bis er auf die in Artikel 3 angegebene Weise von einer Änderung seiner Bedingungen Mitteilung ge macht Hai. b) Desgleichen ist der Verleger verpflichtet, sich an die Bedingungen für Lisferungswerke so lange zu halten, bis das Werk vollständig erschienen ist. v) Wenn eine neue Auflage irgendeines Werkes erscheint, so ist der Verleger verpflichtet, unbeschädigte und unaus geschnittene Exemplare der vorigen Auflage, die innerhalb eines Monats vor dem Erscheinen der neuen Auflage geliefert wurden, gegen Exemplare der neuen Auflage umzutauschen, es sei denn, daß bei der Lieferung mitgeteilt wurde, daß eine neue Auflage beoorstehe, und daß dadurch dem Besteller somit das Recht eingeräumt war, das Gelieferte binnen vierzehn Tagen zurückzusenden. Preisermäßigung. Artikel 5. ») Der Verleger verpflichtet sich, den Preis seiner Ver lagswerke binnen drei Jahren nach dem vollständigen Er scheinen des Werkes nicht herabzusetzen, während bei Ver steigerung oder unter der Hand erfolgter Übergabe einer Publikation dieselbe Bedingung gestellt und akzeptiert werden muß. b) Von dieser Verpflichtung ist der Verleger entbunden, wenn er dem Sortimenter für die noch vorrätigen Exemplare Schadenersatz gewährt. Er ist dazu nicht verpflichtet, wen» die betreffende Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung der Preisermäßigung an ihn gerichtet worden ist. o) Als Erscheinungstermin eines Verlagswerkes wird das Datum derjenigen Nummer des klisuMsdlsä voor äsn Losk- bLuäol angenommen, in der es in der Liste der neu er schienenen Bücher angezeigt war. Im Hinblick darauf sind die Verleger verpflichtet, ihre neuen Ausgaben und Neu- Auflagen der Redaktion des HiouvsblLä voor äon Rosirbonäsl baldmöglichst einzuscnden. Artikel 6. Der Verleger darf nicht bestimmten Sortimentern, unter Ausschließung anderer, Gelegenheit geben, den Ladenpreis seiner Bücher herabzusetzen. Artikel 7. Der Ladenpreis ist aufgehoben, sobald der Verleger dies bekannt macht, oder, sobald er den noch bei ihm lagernden Vorrat unter der Hand abgegeben hat, so daß derselbe zu ermäßigten Preisen geräumt werden kann. Besondere Bestimmungen. Ausführung von Bestellungen. Artikel 8. s.) Alle Bestellungen, bei denen das Gegenteil nicht aus drücklich vermerkt ist, werden als -auf Rechnung« sfests ge schehen betrachtet und brauchen vom Verleger nicht zurllck- genommen zu werden. Bestellungen, die nicht ausdrücklich »gebunden« verlangt werden, gelten für broschierte Exemplare, es sei denn, daß das Werk nur gebunden erhältlich ist. b) Wenn der Verleger eine Bestellung, die genau aus gegeben wurde, unrichtig ausführt, so muß er das Gelieferte zurücknehmen, vorausgesetzt, daß der Betroffene ihm binnen vierzehn Tagen davon Mitteilung macht. Der Verleger muß dann das Versehen so schnell wie möglich wieder gut machen, auf Wunsch durch Zusendung per Post auf seine S4l»