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4202 Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. pß 7», 8. April 1310 Artikel 6. ») Wenn keine Belege, so wie sie in Artikel 4» genannt sind, eingesandt werden, so kann das Übersetzungsrecht durch denjenigen holländischen Buchhändler erlangt werden, der das Titelblatt oder das ganze Werk per Post und einge schrieben dem vorgenannten Sekretär übersendet mit dem Ersuchen, es zur Übersetzung anzumelden. b> Bon einem Werk, nicht einem Sammelwerk, das ans mehr als einem Teil oder einer Lieserung besteht, genügt die Anmeldung eines Teiles oder einer Lieferung, gleichgültig, ob das Werk dann bereits vollständig erschienen ist oder nicht. v) Der Betrag von drei Gulden muß samt dem Posteinlieferungsschein der Anmeldung und dem Werk oder einer Lieferung oder einem Teil desselben innerhalb 24 Stunden dem Sekretär eingesandt weiden. <l> Dieser Betrag wird zurückgezahlt, falls das Recht bereits anderweitig vergeben wurde. v) Anmeldungen, die an Sonntagen oder allgemein gültigen christlichen Feiertagen erfolgen, werden als am nächsten Tage geschehen erachtet Artikel 7. ») Die Kommission notiert das Datum des Post- einliescrnngsscheines, den Titel des Werkes und den Namen des Einsenders und macht diese im offiziellen Teil des M6nw8blsä voor cken Loelrbauäel bekannt. Sie sendet die Be lege oder Bücher innerhalb drei Tagen nach Empfang dem Einsender zurück mit einer von einem der Mitglieder Unter zeichneten Empfangsbestätigung, in der der Titel des Buches, der Name des Einsenders, das Datum der Anmeldung und die Zuerkennung des Übersetzungsrechtes mitgeteilt werden. Falls es nötig ist, die Echtheit der Belege zu prüfen, so kann die Kommission diese länger in Verwahrung be halten. b) Meldet eins der Kommissionsmitglieder selbst ein Werk an, so ist es verpflichtet, dieses einem anderen Mit glieds zu übersenden. Artikel 8. ») Das erworbene Recht ist verfallen, wenn nicht binnen 12 Monaten nach der Anmeldung eines Buches die Ausgabe des Buches erfolgt oder wenn der Kommission nicht inner halb dieses Zeitraums sechs Druckbogen des Werkes zugesandt wurden unter Beisügung des Originalwerkes, dessen Ein sendung die Kommission im diisuwsbloä voor cken Loekdanäsl bekanntgibt. d) Falls indessen das angemeldete Werk in der Original ausgabe nicht binnen 12 Monaten nach der Anmeldung vollständig vorliegt, oder wenn die erschienenen Lieferungen keinen vollständigen Teil oder kein selbständiges Ganzes bilden, so wird stillschweigend angenommen, daß das Recht um 12 Monate verlängert ist. o) Das Recht auf ein Werk, das in Lieferungen er scheint, behält während der Dauer von 12 Monaten nach dem Erscheinen der letzten Lieferung seine Gültigkeit. Artikel 9. Falls dasselbe Werk von zwei oder mehreren Personen an demselben Tag angemeldet würde, so entscheidet das Los darüber, wem das Recht zuerkannt werden soll Die Ver losung geschieht in Gegenwart eines der Kommisstonsmitglieder. Artikel 10. Das Übersetzungsrecht kann nicht erlangt werden für: L) Werke in Versen, d) Bilder und Karten, die als Buchwerke oder Atlanten herauZgegeben sind, o) Zeitschriften-, Zeitungs- oder Wochenblattartikel, die, vollständig, nicht mehr als drei Druckbogen umfassen und im Original nicht als Sonderdruck herausgegeben wurden, ein Druckbogen zu sechzehn Seiten 4 86 Zeilen gerechnet. Artikel 11. Das erlangte Recht zur Übersetzung und Herausgabe eines ausländischen Werkes schließt auch das Recht für alle anderen Übersetzungen dieses im Auslande erschienenen Werkes ein. Artikel 12. a) Artikel und Bücher, die in ausländischen Zeitschriften, Enzyklopädien oder anderen Sammelwerken erschienen sind, müssen unter Angabe der besonderen Titel zur Übersetzung angemeldet werden. l>) Die Herausgabe einer Übersetzung von einem oder mehreren Werken eines und desselben Autors kann der Heraus gabe einer Übersetzung von dessen Gesamtwcrk nach seinem Tode nicht hindernd im Wege stehen. Artikel 13. Unbeschadet des Autorrechts für Übersetzungen, das in den Artikeln 2o und 16, 2" des Gesetzes vom 28. Juni 1881 festgesetzt wurde, währt das vereinbarte Ubersetzungsrecht fünf Jahre, und zwar gerechnet vom letzten Dezember des jenigen Jahres, in dem der zuletzt erschienene Teil der Übersetzung herausgegeben wurde; dies gilt sür alle während dieses Zeitraumes erschienenen Neuausgaben des Original werkes, gleichgültig, ob diese der ersten Ausgabe vollständig gleich sind oder ob sie in einer Bearbeitung erscheinen. Artikel 14. Das Übersetzungsrecht verfällt, wenn die Herausgabe der Übersetzung zwar begonnen, jedoch nach Ablauf von zwei Jahren noch nicht beendet ist; ebenso für diejenigen Werke, von denen sechs Druckbogen vorgezeigt wurden, von denen aber 2 Jahre später noch nichts erschienen ist, obwohl das Originalwerk bereits seit einem Jahre erschienen ist. Artikel 15. a) Wenn eine Übersetzung im Widerstreit mit den Be stimmungen dieses Reglements von einem Mitglied oder einem Nichtmitglied des Vereins, das von dem vereinbarten Übersetzungsrecht Gebrauch gemacht hat oder Gebrauch macht, herausgegeben wird, soll der Benachteiligte von dessen Ver leger Schadenersatz beanspruchen können, und für den Fall, daß eine gütliche Einigung nicht möglich ist, soll er das Recht haben, den Vereinsvorstand zu ersuchen, er möge zur Festsetzung des Betrages dieses Schadenersatzanspruches bei der Generalversammlung einen Antrag stellen. b) Der Betrag des Schadenersatzes wird alsdann von der Generalversammlung des Vereins bestimmt, an der Hand eines begründeten, vom Vereinsvorstand gestellten Antrages und nachdem sowohl dem Benachteiligten wie auch dem Ver leger Gelegenheit gegeben wurde, ihre Interessen geltend zu machen. Bei der Festsetzung des Betrages soll vornehmlich dem Werte des Manuskripts und dem angenommenen guten oder schlechten Glauben des Verlegers bei Ausgabe der Über setzung Rechnung getragen werden. Die Generalversamm lung entscheidet zwischen dem Antrag des Vorstands, der Forderung des Benachteiligten und, falls ei» solches erfolgte, dem Angebot des Verlegers, während die Parteien dazu ver pflichtet sind, sich diesem Beschluß zu unterwerfen. Artikel 16. Falls der Verleger sich dennoch weigert, die von der Generalversammlung des Vereins bestimmte Schadenersatz summe auszuzahlen, so ist der Benachteiligte berechtigt, diese Auszahlung gerichtlich zu verlangen, zu welchem Zwecke von dem Veretnsvorstande aus Antrag des Benachteiligten auf Kosten des Vereins die nötigen Schritte getan werden sollen.