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92, 22. April. Nichtamtlicher Thtil. 1507 Strafgesetzbuch vorgesehen ist, und welchen sich Amerika durch die eigene Gesetzgebung auch ohne Vertrag bcschassen kann; aber es ist in den Mo tiven gesagt, daß Amerika Werth daraus gelegt habe, diesen Schutz durch «inen Vertrag zu erreichen und es ist deshalb wohl daraus zu ersehen, daß diese Vereinbarung wegen der Fabrik- und Handelszeichen ein Cvm- pensatiouSobjcct Amerika gegenüber hätte abgcbcn können. ES steht nun die Materie, von welcher Artikel 17. handelt, mit einer für uns höchst wichtigen Materie in nahem Zusammenhang. Wie Sie wissen, entbehren wir Amerika gegenüber noch jeglichen Schutzes sür die geistige» Erzeugnisse der Literatur und Kunst, und es ist eine der drin gendsten Forderungen des deutschen Buchhandels wie der deutschen Auto ren, daß endlich auch diesem großen Culturlande gegenüber die Gerechtig keit zur Anerkennung komme, welche sich in den Beziehungen der euro päischen Staaten untereinander immer mehr Geltung verschafft. ES darf daher wohl in diesem Hohen Hause die Frage aufgeworfen werde», ob cs gut sei, einen Thcil dieses Gebietes zu betreten und Conccssionen hier ein- zuräumcn, ohne zugleich auch des anderen Theiles des Gebietes zu geden ken, und es muß diese Frage wohl um so mehr aufgcuorscn werden, als gerade jetzt die Verhältnisse äußerst günstig zu liegen scheinen, um einen internationalen Rechtsschutz für das geistige Eigenthum hcrbcizuführen. Während früher Amerika sich absolut ablehnend gegen den Gedanken eines internationalen Verlagsrechtes verhielt, ist man doch allmählich zu der Einsicht gekommen, daß der Nachdruck fremder Werke auf der eigenen Pro duction geradezu wie ein Fluch laste, die amerikanischen Autoren haben die Concurrenzcn der fremden Autoren nicht zu bestehen, die kein Honorar zu empfangen haben, die Nachdrucke unter sich entbehren des Rechtsschutzes, sie suchen diesem nachtheiligen Verhältnisse dadurch zu begegnen, daß sie Verträge unter einander abschließen, aber diese Verträge schließen nur die anständigen Firmen und sie genügen in keiner Weise. So ist es gekom men, daß man keine großen Kosten auf Uebcrsctzungen, Ausstattung u. s. w. verwenden kann, und die amerikanische Literatur ist jetzt gefährdet durch eine Literatur, welche die Amerikaner selbst „Literatur des gelben Umschla ges" nennen, und welche die Unternehmungen der anständigen Firmen gefähr den. Auf der anderen Seite ist man mit Stolz sich bewußt geworden, daß Werke wie die eines Bancroft, Motleh, PrcScott und Andere, der ganzen gebildeten Welt angehören, und man empfindet es tief, daß man sich selbst die Schuld beimcsseu muß, wenn diesen Autoren im Auslände der gerechte Schutz abgeht. Aus diesen Erwägungen hcrvorgehend, ist bereits im Jahre 1868 im amerikanischen Repräsentantenhaus! eine Bill über das interna tionale Verlagsrecht eingebracht worden, es ist damals die Bill einem Co- rnite überwiesen worden, dessen Bericht die Annahme der Bill auf das dringendste befürwortete. Dieser Bericht begann mit der Anerkennung der Nothwcndigkeit, daß den amerikanischen Autoren der Rechtsschutz im Aus lande, aber ebenso den ausländischen Autoren der Rechtsschutz im Jnlande gewährt werde, und es wurde selbst ungefähr wörtlich anerkannt: dieses Recht sei eine Sache der nationalen Gerechtigkeit und Ehre, und es werde sich auch hier wieder erweisen, daß die Politik der Gerechtigkeit zugleich auch die weiseste Politik sei. Infolge verschiedener politischer Verhältnisse ist damals das Gesetz nicht zur Annahme gelangt, aber gerade jetzt ist die Agitation wieder lebhaft im Steigen begriffen; cs ist in diesen Lagen in New-Uork eine Versammlung von Buchhändlern zusammen gewesen, welche im Aufträge des von dem Repräsentanlen-Hause eingesetzten library-oom- milte« eine Bill berathen bat über das internationale Verlagsrecht. Es hat außerdem der Senator Sherman eine Bill cingebracht, und wenn auch beide Bills kaum genügen werden, namentlich auch die erstcre nicht, die noch an dem Gedanken leidet, daß sie zugleich einen inländischen Jndustrie- schutz der Buchhändler und Buchdrucker herbetführcn wolle, so ist doch die Thatsache seststchend, daß man sich dem Abschlüsse von Verträgen nicht mehr lang Wiedersehen kann. Ebenso ist die Dache in England durch die Presse zur lebhaften Debatte gekommen, und sie genießt oort der vollen Sympathie des Volkes. Unter diesen Umständen hätte man sich wohl fragen können, ob nicht vielleicht die Deutsche Regierung mit dem Com- pcnsationSobject des Schutzes der Fabrik- und Handelszeichen der Sache in Amerika förderlich hätte sein können, und ob man nicht zu einem Ver tragsabschluß bereits jetzt hätte gelangen können. Ich will hieraus nicht die Folgerung ziehen, daß ich gegen Artikel 17. stimmen werde, ich mochte es nicht mit Rücksicht auf das Land, mit dem wir contrahiren, nicht mit Rücksicht auf die anderen wichtigen Bestimmun gen, die in dem Vertrage enthalten sind, denen ich keine Verzögerung be reiten möchte. Aber ich verzichte auf ein derartiges verneinendes Votum in einer doppelten Hoffnung, einmal, daß in Amerika diejenige Erkennlniß, welche in dem vorhin erwähnten Comitebcrichtc ausgesprochen ist, daß es eine Sache der nationalen Ehre und Größe ist, auch aus diesem Gebiete der Gerechtigkeit zu huldigen, daß diese Erkenntniß immer tiefer Wurzel saßt und uns bald zu einem Vertragsabschluß führt. Ich hofse nament lich, daß man auch Deutschland gegenüber zu einem solchen Abschluß sich gern bereit zeigen wird in dem Bewußtsein, daß gerade diese beiden Völker im geistigen Streben und Schassen auf einander angewiesen sind, ich hofse aber auch aus unsere deutschen Landsleute in Nordamerika; sie haben uns während des großen Krieges, wo wir der Gefahr von Plünderungen de» Feindes ausgesetzr waren, Beweise der Theilnahme gegeben, die uns geho ben und gestärkt haben, ich hofse, daß sie auch jetzt verschmähen werden, Theil zu nehmen an der Plünderung der Erzeugnisse des deutschen Geistes. Ich hofse aber endlich a»ck>, daß d>c Regierung unseres deutschen Reiches dieser Angelegenheit ihre volle Ausmcrksanikeit zuwenden wird. Meine Herren, die deutschen Autoren, der deutsche Buchhandel sind nicht neidisch, wenn in jeder Session dieses Hauses verschiedene Verträge zur Berathung und zum Abschluß kommen, die den Schutz materieller Güter und den Handel mit solchen zum Zwecke haben; sic sind nicht nei disch, daß Flotten ausgerüstet werden sollen, um diesem Schutze den ge hörigen Nachdruck zu geben; aber sie hoffen und erwarten vertrauensvoll, daß man auch ihren Interessen die nöthige Rücksicht schenken werde. Der deutsche Buchhandel hat mit der ihm eigenen, namentlich der jetzigen Lei tung der Corporation eigenen Intelligenz bereits einen Normal-Entwurf ausgearbeitct für internationale Literarverträge. Nach diesem Entwurf sollen die bestehenden Verträge revidirt und einheitlich zusammengefaßt werden; es sollen aber auch Verträge mit anderen Staaten abgeschlossen werden, ich will hier außer Amerika nur Holland besonders hervorheben. Der deutsche Buchhandel darf wohl vertrauen, daß diese von ihm ausge gangene Schrift seitens der Regierung die beste Förderung erfahre. Meine Herren! die deutsche Wissenschaft und Kunst hat unsere nationale Ehre hochgehalten zu einer Zeit, va wir politisch noch lief unter anderen Völkern zurückstandcn; wir sind uns froh bewußt, daß wir jetzt eine andere Stel lung in der Well cinnehmen; aber es wird auch darüber im deutschen Volke kein Zweifel sein, daß die besten Früchte, die wir von unserer poli tischen Erhebung zu erwarten haben, die Früchte sein werden, die an dem Baume der geistigen Thätigkcit unseres Volkes reisen. Unsere Staats kunst, die unseren Staat erhoben Hai, hat auch der deutschen Wissenschaft den Boden bereitet; sic hat die Blicke des Auslandes auf uns gelenkt, und wir dürfen vertrauen, daß sie auch die neue Machtstellung, die sie besitzt, gern verwenden werde, um den deutschen Geisteserzeugnissen Gerechtigkeit in andern Ländern zu verschassen. Ick bin überzeugt, daß das Höbe Haus, dem ich dafür danke, daß es meine Worte mit Nachsicht angchört hat, stets bereit sein wird, der Reichsregicrung auf diesem Gebiete zu folgen. Präsident: Der Herr Präsident des Reichskanzler-Amtes hat das Wort. Präsident des Reichskanzler-Amtes StaatSminister Delbrück: Meine Herren! Das Vertrauen, mit dessen Ausdruck der Herr Vorredner seine Worte geschlossen hat, ist vollständig begründet. Was zunächst die Verhältnisse zu den Vereinigten Staaten anlangt, so ist von hier aus wiederholt die Frage des Abschlusses eines Nachdrucksver trages angeregt. Der Abschluß eines solchen Vertrages war bisher und ist noch heute, wie dies aus der Darstellung des Herrn Vorredners hervorgeht, deshalb nicht zulässig, weil die erste Voraussetzung dafür, nämlich ein Ge- tetz über internationales Verlagsrecht, in den Vereinigten Staaten fehlt. Erst wenn ein solches Gesetz geschaffen sein wird, wird für Amerika, wie seiner Zeit für Großbritannien, die Möglichkeit gegeben, zu internationalen Verträgen zu gelangen. Wir haben mit lebhaftem Interesse die Anregun gen, die von dem Herrn Vorredner erwähnt sind, verfolgt, welche auch uns die Ucbcrzcugung gewährt haben, daß die Frage in Amerika auf gutem Wege ist, wen» man sich auch vielleicht nicht allzu sanguinischen Hoff nungen über eine rasche Beendigung dieses Weges hingeben darf. Ich will, da der Herr Vorredner des von dem Buchhändlervereiu ein gereichte» Normalvcrtrages erwähnt hat, hier noch beiläufig bemerken, daß Anregungen stattgefunden habe», um mit Großbritannien einen neuen Nach drucksvertrag zu schließen, und daß diese Anregungen bei der großbritan- nischen Regierung entgegenkommend ausgenommen sind, so daß zu hoffen steht, daß in nicht allzu langer Zeit die Verhandlungen darüber beginnen können. Präsident: Der Abgeordnete vr. Prince-Smith hat das Wort. Abgeordneter llr. Prince-Smith: Meine Herren! Ich glaube, cs wird dem Hause etwas unerwartet gekommen sein, daß wir bei Gelegen heit dieser Consular - Convention mit Amerika hineingcführt sind in die aus einem ganz andern Gebiet liegende Frage über internationale Verträge gegen Nachdruck. So warm und eifrig das geehrte Mitglied seine Ansich ten in dieser Frage auch verthcidigt hat, erlaube ich mir doch ihm zu be merken, daß der Nutzen der Verträge gegen Nachdruck von vielen Seiten als sehr fraglich angesehen wird, nämlich sür die Schriftsteller. Meine Herren, der Nachdruck findet statt, wenn zu kleine Auflagen zu zu hohen Preisen gemacht werden. Der Nachdruck ist nur eine Correctur der falschen Geschäftsführung des Verlegers. Hat er Gebiete unoccupirt gelassen, die er durch einen wohlfeileren Preis und eine größere Auflage sich hätte erwerben können, dann kommt der Nachdruck. Bei Werken, die einer großen Auflage sähig sind, ist das Honorar eine ganz verschwindende Größe; und wenn die Verleger das Privilegium verlangen, ohne Eon- currenz hohe Preise und kleine Auflagen zu machen, so ist das für sie 202*