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2659 108 2660 Einzelnen überkämen und dieser die sogenannte Collectiv- Klage anstellt: — wird es da einem schlechten Schuld ner (umsomehr, wenn er, was sehr nahe liegt, ein Chi- caneur, Ränkcmacher und Rabulist ist) nicht sehr leicht werden, an Einem Conto der Collcctiv-Klage, viel leicht aber nur oder noch weniger der eingeklagten Summe) einen fehlenden Rcchtstitcl, ein mangelndes Be weisstück nachzuweisen, den Empfang einer Sendung ab- zuläugnen rc. rc. ? Es sind somit alle übrigen 19 Eontis aufs sehr gewagte, ungewisse Spiel gesetzt, denn da hier nur Eine Klage erhoben ist, so sind, kann dieselbe recht lich nicht vollständig begründet werden, Kosten fürs Ganze verloren, — und wird, nachdem die erste Klage ange brachter Maßen abgcwiesen ist, der böse Schuldner bei ei ner neuen nicht an einem andern Conto dieselben Ma- nocuvces vornehmen? Jeder also, dessen Rechnung ganz rein und unbestreitbar richtig ist, wird sich hüten, seine sichere Sache bei einer solchen Collcctiv-Klage aufs Spiel zu sehen, und wem es an Beweismitteln fehlt, dessen Sache wird durch die Vereinigung mit andern nicht besser, sondern nur um so gewagter, je verwickelter sic in der Zusammenstellung mit andern wird. Näthlich also könnte eine solche „Collcctiv-Klage" nur dann sein, wenn jeder Ccdent von allen Contis seiner sämmtlichen Mit-Cedcn- tcn die apodiktische Gewißheit sich verschaffen könnte, daß darauf ohne Weiteres eine Erecutiv-Klage zu begrün den wäre In wie viel Fällen ist hierzu aber auch nur die Möglichkeit vorhanden? In Bezug auf Klagen wird cs also wohl bleiben müssen, wie es gewesen ist: Es wehrt sich Jeder seiner Haut, so gut er kann! Ist aber eine Klage nicht nützlich, so giebt es der denkbaren Fälle und der alsdann cinzuschlagenden Wege so viele und mannichfache, daß es sehr mißlich sein dürfte, dazu Eine bestimmte Maßregel in Vorschlag zu brin gen. Jeder kluge Geschäftsmann wird in jedem speciellen Falle seine Schritte den Umständen anpasscn, und diese können cs ja allerdings wohl erfodern, daß Ein College zum General-Agenten ernannt wird, wie dies ja auch in der neuesten Zeit erst da gewesen ist. Dies aber auf alle Fälle anzuwcnden, dürfte so wenig zweckmäßig sein, als alle Schuhe über den gleichen Leisten zu machen. Ich benutze diese Gelegenheit, der Rcdaction des „Bibliopol. Jahrbuchs" den Vorschlag zu machen, in den neuen Jahrgängen desselben in der buchhändleri- schcn Topographie bei jeder Stadt möglichst zuverläs sige Adressen von Advocaten mitzutheilcn. Das wird wahren praktischen Nutzen bringen und die Ausfüh rung ist nicht so schwer, als cs vielleicht auf den ersten Blick scheint. Hübsche Hülfsmittcl dazu sind auch schon da, z. B. der „Addceß-Kalender der K. Pceuß. Justiz-Be hörden. Berlin, Hirschwald."—Belehrende Winke, na mentlich über Einrichtung der Vollmachten rc., je nach den gesetzlichen Vorschriften jedes einzelnen Landes, wären ebenfalls an der rechten Stelle W. I. Noch ein Wort über Creditgeben und Verjährung. Der Verfasser des Aufsatzes in Nr. 89 d. Bl. bezeich net mit Recht das zu ausgedehnte Creditgeben als eins der Hauplhemmnisse unscrs Geschäfts. Aber auch der gewis senhafte Buchhändler erleidet ja heutzutage bei aller Vor sicht im Creditiren oft die empfindlichsten Verluste, und es ist wohl nicht zu viel behauptet, wenn man annimmt, daß die Summe derartiger Ausfälle sich von Jahr zu Jahr vergrößert. Denn wohl zu keiner Zeit zählte man so viele und plötzliche Unglücksfälle an Besitzthum und Vermögen, als heutzutage; verunglückte Kaufleute, Gutsbesitzer, Be amte kommen nur zu häufig vor, und gewöhnlich ist auch der Buchhändler mit einer größer» oder kleinern Rechnung dabei bethciligt. Der Handwerksstand ist nicht minder diesen Ealamitätcn unterworfen, und besonders sind es ruinirte Buchbinder, welche dem Buchhändler oft schwere Seufzer erpressen. Diese Erscheinungen haben nun allerdings ihren Grund zunächst in der Richtung, welche das gesellschaftliche und gewerbliche Leben im allge meinen bei uns cingcschlagen hat, und es ist insofern eine directc Abhülfe kaum denkbar. Nichts destowcniger muß jeder Geschäftsmann, und na mentlich der Buchhändler in Preußen, die Vorsorge der Regierung dankend anerkennen, welche in dem Gesetze vom 31. März d. I., über kurze Verjährungsfristen, die sem Uebelstande, so weit es überhaupt möglich ist, zu be gegnen suchte. Die guten Folgen dieser neuen Einrich tung sind nicht zu verkennen und äußern sich schon jetzt in vielfacher Hinsicht. Der Verfasser des angczogenen Artikels wolle cs uns aber nicht übel nehmen, wenn wir ihn auf eine, übrigens von Vielen gethcilte irrthümliche Meinung aufmerksam machen, dcrzufolge die kurze Verjährungsfrist gleich mit der Publication des betreffenden Gesetzes in Kraft getreten sein soll, da dieselbe vielmehr erst mit dem Jahre 1839 ihren Anfang zu nehmen hat. (Man sehe die Gesetzsamml. und die bei Leuckart erschienene Schrift über diesen Ge genstand.) L. Verantwortlicher Redactcur: C. F. DLrffling. B e k a n n 1 in Bücher, Musik allen u. s. w. unter der Presse. Als Erwiederung auf die vielen Bestellungen unseres Nibelungenliedes, welche wir leider unerpedict lassen mußten, bedauern wir anzeigen zu müssen, daß die Auflage nunmehr gänzlich vergriffen ist. Es wird jedoch baldigst in unserem a ch u n g e n. Verlage eine neue Ausgabe des Nibelungenliedes, mit vie len vorzüglichen Holzschnitten geziert, erscheinen, welche sich unseren, zum The» noch in diesem Jahre erscheinenden Volks büchern anschließt, und gleichfalls einen sehr geringen Preis haben wird. Berlin, 7. December 1838. Vereins-Buchhandlung.