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1K0, 13. Juli 1816. Redaktioneller Teil. Die Frage wird sich einzig und allein darum drehen, ob Tcuerungszuschläge einer Heraussetzung des Ladenpreises gleich stehen; es wird aber auch zu beachten sein, daß das Prinzip der unbedingten Ausrechterhaltung des Ladenpreises an sich heute schon durchbrochen ist durch K 5 Absatz 3 der Verkaufs-Ordnung. Ich sehe davon ab. von der Änderung dieses Absatzes, die meinen Namen trägt, zu sprechen, berufe mich vielmehr nur auf das Zu geständnis, das dem Sortimenter hinsichtlich der Berechnung von Bestellgebühren bei Zeitschriften gemacht ist. Auch die Berechti gung des Sortimenters, bei den mit n.n. und u.u.u. im täglichen Verzeichnis der erschienenen Neuigkeiten des deutschen Buch handels bezeichneten Preisen eine Besorgungsgebühr zu erhe ben. gehört hierher. Will man zu einer Klarheit kommen, so ist vor allen Dingen zu untersuchen, wie § 21 VG. zustande gekommen ist. und welche Bedeutung er für den Verfasser haben soll. Ferner ist festzu stellen, aus welchem Grunde das Gesetz dem Verleger die Er- mätzigung des Ladenpreises gestattet, nicht aber die Erhöhung. Sodann, ob der K 21 bereits zu gerichtlichen Entscheidungen Anlatz gegeben hat, und wie dies« lauten. Es ist weiterhin zu erwägen, ob di« Verpflichtung, die der 8 21 dem Verleger dem Verfasser gegenüber auserlegt, urheber- und verlagsrechtlich auf den Sortimenter fortwirkt, so dah der Sortimenter ohne die Einwilligung des Verlegers nicht berech tigt wäre, einen Teuerungsausschlag zu berechnen. Endlich ist die Frage zu untersuchen, ob der Börsenverein imstande ist. Teuerungszuschläge zu schützen, die lediglich der Sortimenter ohne Zutun des Verlegers erhebt. Zu dem ersten Punkte ist zu sagen, datz die Erhöhung des La- deirpreises lediglich, wie die Motive dies deutlich aussprechen, deshalb an die Genehmigung des Verfassers geknüpft worden ist, damit die Wohltat des § 26 VG. nicht durch eine unge rechtfertigte Erhöhung des Ladenpreises unwirksam gemacht werde. 8 26 bestimmt, datz der Verleger die zu seiner Verfügung stehenden Abzüge des Werkes zu dem niedrigsten Preise, für den er das Werk im Betriebe seines Verlagsgeschästes abgibt, dem Verfasser, soweit dieser es verlangt, überlassen mutz. Diese Be stimmung sollte ersichtlich den Verfasser vor einer Übervorteilung schützen, wenn er den gesamten Vorrat aufkaufen wollte, um eine neue Auflage zu veranstalten, deren Druck der alte Verleger zu unternehmen nicht bereit war. Es hängen also K 21 und ß 26 eng miteinander zusammen, und 8 21 ist eine logische Folge des 8 26, obwohl 8 21 der Reihenfolge nach dem 8 26 voran geht. Hätte der Verleger di« Möglichkeit, auch ohne den Verfasser um seine Zustimmung zu fragen, den Preis zu erhöhen, so würde der Verfasser, der auf Grund des 8 26 den ganzen Vorrat aufkaufen will, in die Gefahr geraten, einen übermäßigen oder unberech tigten Preis zu bezahlen. Dies gerade will der 8 21 verhindern, nichts weiter. Daß der 8 21 bisher zu gerichtlichen Entscheidungen geführt hat, habe ich nicht seststellen können. Kein Kommentator oder Her ausgeber des Verlagsrechtsgesetzes führt eine solche Entscheidung an. In dem Rechtsstreit König ge g e n ein Warenhaus wegen Preisschleuderei (RGEZS. Bd. 83 Nr. 97 S. 394 u. ff.) ist auch dieser Paragraph angezogen worden; diese Entscheidung kann aber hier kaum in Frage kommen, da es sich bei dem Rechtsstreit um eine Ermäßigung des Laden preises handelte, aber nicht um eine Erhöhung, und die Streitfrage lediglich war, ob durch die Ermäßigung des Laden preises, dessen Festsetzung laut 8 21 dem Verleger zusieht, ein Schaden dem Verleger erwachsen sei. Also auch hier läßt das Suchen nach einer unseren Paragraphen erläuternden Entschei dung im Stich. Trotzdem sei auch diese Entscheidung, soweit sie mir für die Aufklärung dienlich erscheint, hier auszugsweise angeführt. Die Fragestellung ist folgende: »Folgt aus 8 11 Abs. 1 des UrhRGes. v. 19. Juni 1901 die ausschlietzlichc Befugnis des Urhebers, das Werk gewerbsmässig zu verbreiten, auch für solche Exemplare des Werkes, welche er selbst hergestellt und in den Verkehr gebracht hat, und kann er die gewerbsmäßig« Verbreitung solcher Exemplare durch Bestim mung eines Ladenpreises mit Wirkung gegen Dritte beschränken? UrhRGes. 8 11, Abs. I; VG. 88 8, 21; BGB. 88 823. 826. 137. 903.« Das Urteil des I. ZSenats des Reichsgerichts geht dahin, datz dem Kläger das von ihm in Anspruch genommene ausschließ liche Recht aus 8 11 des URG. nicht zusteht und datz damit auch der Grund fällt, den die Klage aus 8 826 BGB. entnom men hat. Der hier interessierende Satz der Begründung lautet: »Es ist selbstverständlich, datz der Autor, der, wie hier, zu gleich der Verleger ist, ebenso wie der Verleger nach 8 21 VG. den Ladenpreis zu bestimmen hat, zu welchem er das Werk in den Verkehr bringen will Es unterliegt auch rechtlichen Be denken nicht, datz der Autor und Verleger seinen Sortimentern, sonstigen Abverkäufern zum Wiederverkäufe, Aufkäufern und Kom missionären gemäß 8 137 Satz 2 BGB. vertragsmäßig die Ver pflichtung auferlegen kann, unter einem bestimmten Preise (Ladenpreise) nicht zu verkaufen und diese Verpflichtung auch ihren Käufern auszuerlegen, und datz er sich gegen Verletzung dieser Verpflichtung durch Vertragsstrafe sichern, auch Schadens ersatz aus dem Vertrage fordern kann, wenn ihm durch den Ver kauf unter dem bestimmten Preise Schade entsteht. Aber weiter reicht das Recht des Autors oder Verlegers auch nicht. Ein allgemeines Verbot mit dinglicher Wirkung gegen jeden Dritten, der Eigentümer rechtmäßig in den Verkehr gebrachter Exemplare des Werkes ist oder solche zu Eigentum erwerben will, kann der Autor und Verleger nach 8 137 BGB. nicht erlassen « Also auch das RGUrteil schützt nur die Unterbietung des Ladenpreises, verneint aber die dingliche Wirkung des 8 21 VG. In der ersten Kantate-Nummer (97) des Börsenblatts für den Deutschen Buchhandel vom 29. April 1915 hat der Syndikus des Börsenvereins, vr. Orth, den Entwurf eines Preisschutz gesetzes veröffentlicht, dessen 8 1 Abs. 1 lautet: »Gegenstände des Buchhandels, die mit der Firma oder einer sonstigen Herkunftsbezeichnung ihres Herstellers und mit einem von diesem bestimmten Ladenpreise versehen sind, dürfen an die Verbraucher nur zu diesem Preise verkauft werden.« In dieser Fassung ist der Ladenpreis nach oben und unten geschützt, aber dieses Preisschutzgesetz ist nur ein Entwurf ge blieben. Selbstverständlich soll diese Anführung nicht im ge ringsten eine Stellungnahme für oder gegen den Entwurf des Herrn vr. Orth bedeuten, auch nicht einmal, ob die Formulie rung sich mit 8 137 BGB. vereinigen läßt*). Das Gesetz über das Verlagsrecht ist an sich freilich kein Strafgesetz, es enthält aber Verbote, deren Verletzung straf rechtlich geahndet wird. Ein solches Verbot ist im 8 21 VG. ausgesprochen. 821 darf deshalb als einVerbotsparagraph beurteilt werden. Ein Verbotsgesetz ist aber stets einschränkend auszulegen. Wenn 8 21 die Erhöhung des Ladenpreises verbietet, so kann dieses Verbot nur in dem Falle wirksam werden, wenn wirklich der Ladenpreis erhöht wird, nicht aber, wenn eine Be sorgungsgebühr, ein. Teuerungsaufschlag oder ähnliches erhoben werden. Die Erhöhung des Ladenpreises ist stets eine dauernde, jedenfalls so lange, als der Verleger nicht ausdrücklich di« Er höhung aufhebt. Ein Teuerungszuschlag ist aber seiner Natur nach ein Zuschlag, der nur so lange dauern soll, wie die Teuerung entweder wirklich andauert oder voraussichtlich andauern wird. Er fällt automatisch mit dem Augenblick des Aufhörens der Teuerung oder mit dem Tage, an dem er aufhören soll. Würde z. B. ein Teuerungszuschlag eingefllhrt bis zum Ende des Krieges oder bis ein Jahr nach Friedensschluß, so würde der Teuerungs zuschlag fortfallen, sobald dieser Zeitpunkt eingetreten ist. Der Ladenpreis bleibt also bestehen; er wird nicht geändert. *> 8 W7 BGB. lautet: »Dle Befugnis zur Verfügung über ein veräutzerilcheS Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werde». Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.« 919