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^2hrlia> än^oftü^r««Itiiassi Nsiak118M. ^^^^uche^^d^mUioPtz prö 8 >I>?hr!?ch?Ä<E g Mch" ^ Nr. 2«1. Leipzig, Donnerstag den 9. November 1916. SS. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Die Auslegungsgrundsähe des Warenumsatzstempelgesehes. Um den Schwierigkeiten des Warenumsatzstempelgesetzes (im folgenden abgekürzt: W.U.St.G.) abzuhelfen, hat der Bundesrat Auslegungsgrundsätze (hier abgekürzt: A.Gr.) aufgestellt. Man kann nicht behaupten, daß diese die Sache besonders klärten, und vor allen Dingen kann man nicht sagen, daß der Jurist von ihnen entzückt sein könnte. Sie gehen sehr selbstherrlich mit ju ristischen Begriffen um und rechnen Rechtsgeschäfte zu steuer pflichtigen Werklieferungsverträgen, die es nach der bisherigen Wissenschaft und Rechtsprechung sicherlich nicht sind. Auf diese Dinge dürfen wir uns hier aber nicht weiter einlasfen. Es ge nügt, ssstzustellen, daß die A.Gr. starkes fiskalisches Interesse verrate» und eine Reihe von Geschäften, die wir auf Grund des Gesetzes als nicht steuerpflichtig ansehen durften, nunmehr doch den steuerpflichtigen zurechnen. Da sich die Steuerbehörden an die A.Gr. gebunden fühlen werden, so wird dem Einzelnen nicht viel anderes übrig bleiben, als sich damit abzufinden, es sei denn, daß ganze Geschäftszweige wegen einer ihnen ungerecht scheinen den Belastung die Gerichte anrufcn. Für den Buchhandel liegt dazu, soviel ich sehe, keine unbedingte Veranlassung vor. Es sei nun abschließend festgestcllt: Steuerpflichtig ist die Lieferung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und Zeitungs-Korrespondenzen, auch die Lieferung von Plakaten durch öffentlichen Anschlag oder Aushang, die Lieferung von Photographien und sonstigen Vervielfältigungen. Unter den eben genannten »sonstigen Vervielfältigungen« ist nicht ohne weiteres die Drucklegung zu verstehen. Drucklegun gen sind und bleiben steuerfrei, wenn sie auf vom Verleger ge liefertem Papier erfolge». Druckleistungen auf eigenem Papier der Druckerei sollen nach der Auslegung der A.Gr. und der maß gebenden Regierungskreise steuerpflichtig sein, und zwar, wie: neuerdings sestgestelit sei, nicht nur für das gelieferte Papier, son dern für die genannte Lieferung einschließlich des Betrags für die ^ Druckarbeit. Dies ist z. B. einer der Fälle, wo die A.Gr. in fis kalischem Interesse über das sonst aus dem Gesetz Herauszu lesende hinausgehen. Buchbinderarbeit, Broschur, mit Falzen, Einhängen und dgl. mehr, ist steuerfrei. Werden Einbände geliefert, so ist sowohl die Lieferung der Einbanddecken steuerpflichtig wie auch - und das ist hier wiederum das Neue — die Buchbinderarbeit zum Einhängen in die Decke. Da auch die Ausbesserung von Sachen mit Stoffen des Unternehmers steuerpflichtig ist, so ist auch das Umbinden steuerpflichtig. Trennung der Posten ist hier nach den A.Gr. nicht zulässig. Das Kommissionsgeschäft soll nach den A.Gr. als Waren- nmsatzgcschäft gelten; dadurch lasse man sich aber im Buchhandel nicht irresühren. Denn der buchhändlerische Kommissionär ist in diesem Falle gar kein Kommissionär im Sinne des Handels gesetzbuchs, sondern er ist nur ein tatsächlicher Vermittler, der nicht einmal im eignen Namen die Ware weitergibt. Mithin ist die vermittelnde Tätigkeit des Kommissionärs kein Waren umsatz; er unterliegt der Steuer nicht, auch dann nicht, wenn er für den Verleger Auslieferungslager hält und die Bücher (nicht im eigenen Namen) an das Sortiment weitergibt. ! Die Frage, die in Nr. 235 des Börsenblattes noch einmal ausgeworfen ist — die Steuerpflicht der Auslandslieferungen des Verlegers —, mutz unzweifelhaft so beantwortet werden, wie es dort die Redaktion schon getan hat. Die Tendenz der A.Gr., möglichst alles, was im W.U.St.G. noch zweifelhaft war, unbe dingt der Steuerpflicht zu unterwerfen, läßt jeden Versuch aus sichtslos erscheinen, Auslandlieferungen des Verlegers, also von Waren, die nicht im Jnlande bezogen, sondern erzeugt worden sind, von der Steuerpflicht zu befreien. Auch ist es dabei ganz der Tendenz der A.Gr. widersprechend, die Ware (Buch) in ihre Bestandteile zerlegen zu wollen (Einband, Papier, ufw.) und auf diese Weise von im Inland »bezogener« Ware zu spreche». Ferner ist die Frage aufgeworfen worden, ob eingehende Zahlungen für Porto und Verpackung abzugsfähig sind. Sie wird von den A.Gr. ziemlich klar beantwortet. Danach gilt der Grundsatz: die Zahlung ist zu versteuern ohne Untersuchung ihrer Bestandteile, also ein etwa auf der Ware liegender Zoll, eine Vermittlergebühr, ein im Warenpreise liegender Betrag für Übersendung, Versicherung u. dgl. kann nicht abgezogen werden, auch nicht der Betrag für eine im Lieferungspreis der Ware ein geschlossene Warenumschlietzung (Packung). Dahingegen unter liegt der Steuer nicht der gesondert dem Käufer in Rechnung ge stellte Betrag für Porto und Verpackung, und weiter kommt, wenn bei dem Zahlungsbetrag Skonto abgezogen wird, nur der wirklich gezahlte Betrag in Frage. Noch ein Wort über die Abwälzung der Steuer. Es muß dabei bleiben, daß nach der Absicht und dem Sinn des Gesetzes der Steuerpflichtige auch die Steuer endgültig tragen soll, und daß nicht jede der verschiedenen Stellen in dem Lauf des Warenumsatzes den Stempel abwälzt, bis er auf dem letzten Ab nehmer endgültig sitzen bleibt. Soweit freilich die wirtschaft liche Macht des Lieferers reicht, sich im Preise der Ware selbst für den Stempel schadlos zu halten, hört es auf, eine Rechtsfrage zu fein und wird eine wirtschaftliche Machtfrage der Preis politik. vr. A. Elfte r. Sächsisch - Thüringischer Buchhändler - Verband E. V. Geschäftsbericht 1913/14, 1914/15, 1915/16, erstattet von Max K r e t s ch in a n n < Magdeburg. (Schluß zu Rr. Mg.) Die noch im Jahre 1913 als die brennendste Frage bc zeichnete A » ch b u ch h ä n d l e r f r a g e ist durch die Kriegsläufte ganz in den Hintergrund gedrängt wor den. Ihre Lösung ist auch sehr schwierig, und es ist fraglich, ob wir die Verkehrsordnung so umgestalten können, daß wir die Kon kurrenz der Auchbnchhändler eindämmen können. Denn diese bei Geltung der Gewerbesreiheit ganz ausschalten zu wollen, Ivird doch wohl keinem Vernünftigen einfallen! Ich würde es ja immer noch für den glücklichsten Weg halten, wenn die Schulbücherver leger allen Buchbinderkommissionären in Leipzig und Berlin nur mit 15 oder 20"/» Rabatt ohne Freiexemplare lieferte». Dann würde für viele Auchbnchhändler der Reiz des Verkaufs von Schulbüchern anfhören, und sie würden sich auf den Ver- 1389