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9922 Nichtamtlicher Teil. 277. 29. November 1902. der Hansa Professor Stieda in Leipzig. Von der Geschichte Hollands von Professor Vlok in Leiden ist die Ausgabe einer Uebersetzung des zweiten Bandes binnen Jahresfrist zu erwarten. Von der Geschichte Italiens im Mittelalter, die vr. L. M. Hartmann in Wien bearbeitet, nähert sich die zweite Abteilung des zweiten Bandes im Manuskript der Vollendung. Sie wird bis zur Kaiserkrönung Karls des Großen reichen und, zugleich mit einem Sachindex über die bisher erschienenen Bände, während der ersten Hälfte des Jahres 1903 zum Druck gelangen. Die Bearbei tung der österreichischen Geschichte ist nach dem Tode j Hubers von Professor Redlich in Wien übernommen worden.' Die Fortführung und Vollendung der Uebersicht der Geschichte Rußlands von 1725 — 1790, die als Einleitung einer ein gehenden Geschichte Rußlands von 1790 ab dienen soll und von Professor Brückner übernommen worden war, ist nach Brückners für das Erscheinen eines Bandes noch nicht feststellen. Für die schwedische Geschichte hat Professor Stavenow in Gothenburg das Manuskript des siebenten Bandes, der die Geschichte der Jahre 1718—1771 enthalten wird, fertiggestellt,' es bedarf nur noch der Uebersetzung desselben ins Deutsche, und der Druck kann beginnen. Der Fortsetzung der Geschichte Spaniens wird sich Professor Häbler in Dresden widmen. Eine Geschichte Venedigs bereitet vr. Kretzschmayr in Wien vor. Von dem zweiten Band der Ge schichte Württembergs hat Archivdirektor Stälin in Stuttgart das Manuskript nahezu fertiggestellt. II. Außereuropäische Abteilung. Die Geschichte Armeniens wird vr. Nalbandian in Tiflis bearbeiten, die Geschichte Chinas Professor Conrady in Leipzig. Eine Geschichte Japans hat vr. Nachod in Klein - Zschachwitz bei Dresden übernommen; er hofft, das Manuskript des ersten Bandes bis zum Jahre 1904 fertig stellen zu können. Von den mittel- amerikaniscben Kulturen ist die Geschichte des alten Mexikos durch Professor Sapper in Tübingen übernommen worden. Auch für das Erscheinen einer Geschichte der Vereinigten Staaten ist gegründete Aussicht vorhanden. III. Landesgeschichtliche Abteilung. Bisher erschienen: Geschichte von Ost- und Westpreußen. Von C. Lohmeyer. Band 1. 2. Aufl. 1881. Geschichte von 3 Bände. 1882. 1886. 1892. Geschichte der in der preußischen Provinz Sachsen vereinigten Gebiete. Von C. Jacobs. 1883. Geschichte Schlesiens. Von C. Grünhagen. 2 Bände. 1884. 1886. Für diese Abteilung hat Archivar Redlich in Düsseldorf die Bearbeitung der Geschichte von Jülich-Berg vom Ausgang des Mittelalters bis zur Vereinigung unter preußischer Herrschaft übernommen. Eine Geschichte Pommerns bearbeitet Professor Wehrmann in Stettin, der den ersten Band (bis 1523) vor Ab lauf des Jahres 1903 zu vollenden hofft. Von den österreichischen Kronländern wird Steiermark von Direktor Mayer in Graz, Kärnten von Landesarchivar v. Jaksch in Klagenfurt, Salz burg von Professor Widmann in Salzburg und Ober- und Niederösterreich von vr. M. Vancsa in Wien bearbeitet; letzterer hofft, im Frühjahr 1903 das Manuskript des ersten Bandes abzuschließen. Die Gerichte Tirols, die Professor v. Ottenthal in Innsbruck übernommen hatte, hat sich Professor v. Voltelini in Innsbruck zu bearbeiten bereit erklärt, da v. Ottenthal auf Jahre hinaus anderweitig allzusehr in Anspruch genommen ist. vr. E. Seraphim in Riga bearbeitet die Geschichte von Liv-, Esth- und Kurland, das Manuskript wird im nächsten Jahr zum Druck kommen. Schließlich schreibt für diese Abteilung Pro fessor Raimund Kaindl in Czernowitz eine zweibändige Geschichte 8. Verjährung von Forderungen. (Nachdruck verboten.) — In verschiedenen Tagesblältern (z. B. Nr. 266 Seite 9 Augsb. Postztg. u. Münch. Neues Tagbl.) wird auf den Ablauf der Ver- am 31. Dezember dieses Jahres aufmerksam gemacht. Dabei wird irrtümlich behauptet, die kurze zweijährige Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuchs (ß 196, Abs. 1) trete für Forderungen in Wirksamkeit. Dies trifft indes nicht schlechthin zu, denn auch die vor dem Jahre 1900 entstandenen Forderungen der Kaufleute z. B. aus 1899, sofern sie am 1. Januar 1900 noch nicht verjährt waren und nicht aus für den Gewerbebetrieb des Schuldners betätigten Lieferungen und Arbeitsleistungen herrührten, unter fielen der zweijährigen Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetz buchs und sind demgemäß, wenn nicht geltend gemacht, am 31. De zember 1901 verjährt. Dies ergiebt sich aus Artikel 169 des Ein- sührungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, welcher bestimmt: -Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden auf die^vo^dem Inkrafttreten desselben ent- ! Arbeitsbethätigungen herschreiben, die dem persönlichen Gebrauche und Bedürfnisse des Käufers oder Bestellers nicht gedient haben, nur dürfen sie nicht für einen dem Schuldner gehörigen Gewerbe betrieb geleistet worden sein. Ist letzteres der Fall, so verjähren Forderungen gedachter Berufspersonen (§ 196, Abs. 2), falls sie vor 1900 entstanden sind, erst am 1. Januar 1904. Was die vor 1900 entstandenen, am 1. Januar 1900 noch nicht verjährten Forderungen der Kaufleute rc. aus Lieferungen und Leistungen für einen vom Schuldner besessenen Gewerbe betrieb betrifft, so soll sogar die Verjährung, falls sie nach frühe rem Recht schon vor dem 31. Dezember 1903 abläuft, bereits an jenem früheren Zeitpunkt enden. Um den Verlust der ausstehenden Forderung durch Verjährungsfristablauf hintanzuhalten, ist aber eine Unterbrechung der Verjährung durch Klage, Herbeiführung einer Abschlagszahlung oder Anerkennung der Schuld nicht un- ner vermeiden will, den Ablauf der Verjährungsfrist gegenüber dem Schuldner bloß zu hemmen. Dies wird einfach dadurch erreicht, daß man dem Schuldner vor dem 31. Dezember 1902 einen eingeschriebenen Brief zusendet, in dem man erklärt, Diese briefliche Erklärung genügt vollkommen und bewirkt, daß die Verjährung am 1. Januar 1903 nicht ablaufen kann, sondern während des ganzen nächstfolgenden Jahres gehemmt ist. der Verjährungsfrist. Für Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker, Kunstgewerbetreibende, Frachtführer, Spediteure, Vermieter und andre, deren Forderungen der kurzen zweijährigen oder vier- ausfüllen und ihren Schuldnern durch die Post eingeschrieben zusenden. Ihre Forderungen bestehen dann ein weiteres Jahr zu Recht. Das Bürgerliche Gesetzbuch steht bezüglich der Forderungen der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker, soweit sie aus Lieferungen 1900 stammen, sie alle spätestens bis zum 31. Dezember 1903 gel- wenn nach früherer Verjährungsfrist (dreißigjähriger) noch nicht verjährt, ganz sicher und unbedingt verjährt sind. Eine vom früheren Partikularrecht über den 1. Januar 1904 hinaus gewährte Frist kommt mithin nicht mehr in Betracht. Der 1. Januar 1903 ist aber für Forderungen obenbezeichneter Art, deren Verjährungsfrist nach altem Recht bereits am 31. Dezember 1902 abläuft, insofern von praktischer Bedeutung, als bezüglich dieser Forderungen bis zum 31. Dezember 1902 entweder Klage erhoben oder die Voll endung der Verjährung aufgehalten werden muß. Im andern loschen. Vor dem 1. Januar 1900 entstandene Forderungen aber, deren Verjährungsfrist nach früherm Partikularrecht über den 1. Januar 1904 hinaus laufen würde (weil der frühern dreißig jährigen Verjährung unterliegend), müssen bis spätestens 31. De zember 1903 eingeklagt oder im Ablauf der Verjährung aufgehalten werden, andernfalls sie mit dem 1. Januar 1904 unbedingt er löschen. Vorstehende Konsequenzen ergeben sich aus § 196 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit den in Artikel 169 Abs. 2 des Einsührungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch er lassenen Uebergangsbestimmungen. Die Verjährung von Forde rungen der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker, Kunstgewerbe treibenden aus Lieferungen und Besorgungen für den Gewerbe betrieb des Schuldners stammend aus den Jahren 1873 bis 31. De zember 1899 läuft sonach unwiderruflich am 31. Dezember 1903 ab; die Verjährung solcher Forderungen aus 1872 dagegen schon am 31. Dezember 1902. Verzeichnis aller Tiernamen. — Die englische Zeitschrift '^tüovasuw. (und nach ihr die Beilage zur »Allgemeinen Zeitung») teilt mit, daß der erste Band von C. Davies Sherborns »Incksx nowinuw avimaliuw« soeben die Cambridge University Preß ver- *) vgl. die Anzeige auf Seite 9960 Spalte 2.