Volltext Seite (XML)
4034 Amtlicher Teil. ^ 175, 31. Juli l690. Behörden Bedenken entgegcnstehcn, so würde der vorstehend ge schilderten Gesnhr mit Erfolg schon dodurch begegnet werden können, wenn die betreffenden Behörden ihren littcrnrischen Bedarf durch die Sortiincntsbuchhcmdlnngcn ihres Bezirks bezögen. Wir glauben deshalb Euer Durchlaucht anrnfcn und um Dero hohe Unterstützung in unseren Bestrebungen bitten zu dürfen, indem wir das gehorsamste Gesuch stellen: Euer Durchlaucht wolle veranlassen, daß von seiten der zuständigen Rcichsämter und königlichen Ministerien die Provinzialbchörden, Acmter und Institute angewiesen werden, dort, wo an den betreffenden Sitzen Sortimcntsbuchhandlnngcn be stehen, von diesen die zum Ankauf gelangenden buchhändlerischcu Werke zu beziehen. Ganz gehorsamst Leipzig, Stuttgart, Frcibnrg (Baden), Hamburg, den 31. Mai l889. Der Vorstand Des Börsenvcreins der Deutschen Buchhändler. Adolf Krön er. Or. Ad. Geibel. Franz Wagner, vr. Ed. Brock Haus. P. Sieb eck. H. Wich eru. II. Au den Vorstand des Börseuvercius der Deutschen Buchhändler, zu Händen des Herrn Kommerzienraths A. Kröner, Hochwohlgeboren, Stuttgart. Eurer Hochwohlgcboren beehre ich mich im Aufträge des Herrn Stellvertreters des Reichskanzlers ganz ergebenst mitzn- theilcn, daß die von dem Börscnverein der Deutschen Buchhändler an Seine Durchlaucht den Fürsten von Bismarck gerichtete Vor stellung, den Sortimentsbuchhandel betreffend, im Königlich Preußi schen Staatsininistcrinm den Gegenstand von Erwägungen bildet, daß diese letzteren aber noch nicht zum Abschluß gelangt sind. Berlin, den 7. Oktober 1889. Der Vortragende Rath in der Reichskanzlei. In Vertretung v. Schwartzkoppcn. Legationsrat. III. Seiner Excellenz dem Königl. Prcnß. Staatsminister und Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten Herrn vr. von Goßler Berlin. Hochgebictender Herr Staatsminister! Euer Excellenz wohlwollende Erwägung beehrt der Unter zeichnete sich für eine Angelegenheit zu erbitten, welche dem Königlich Preußischen Staatsministerinm in einer Eingabe an Seine Durch laucht den Herrn Reichskanzler seit dem Mai vor. Js. vorlicgt und — wie zu hoffen steht — demnächst einer, ihrer crnstcn "Bedeutung entsprechenden Entscheidung entgcgcngcht. Es handelt sich um de» in seiner Existenz so. schwer be drohten deutschen Provinzialbnchhandel. Nach dem Urteile aller unparteiische» Sachverständigen hängt von dem Schicksal der Eingangs erwähnten Eingabe dasjenige aller der zahlreichen, über ganz Deutschland zerstreuten Buchhändler ab, welche jahrein, jahraus mit mäßigstem Gewinn sich mühen, unseren deutschen Litteratnrerzcugnisscn auch au solchen Orten Verbreitung zu verschaffen, wohin die Grossisten einiger Groß städte aus der Entfernung doch nur eine ungenügende Vertricbs- thätigkeit zu entfalten vermögen. Versagt da der Provinzialbnch- handcl, so gelangt unvermeidlich der gesamte für unsere Kultur arbeit so wichtige Bücherabsatz in die Hände ungebildeter und unzuverlässiger Kolporteure und wir stehen dann einem in seinen Folgen nicht zu ermessenden geistigen Rückgang gegenüber. Dies zu verhüten und dem mit dem Niedergang des Buchhandels unzertrennlich verbundenen Niedergang der deutschen Litteratnr vorzubcugen, hoffen wir den oberste» Hüter der letzteren, den Chef des Preußischen Kultusministeriums, nicht umsonst anzurufen. Die Erhaltung der Leistungsfähigkeit dieses Provinzialbnchhandcls dadurch, daß ihm — soweit er dieser Aufgabe gewachsen ist — die Lieferung an die lokalen Behörden erhalten bleibt, ist eine sozialpolitische Frage ersten Ranges, deren Lösung sich vollständig mit den unsere Tage füllenden Bestrebungen deckt. Die Mehrzahl der deutschen Bundesregierungen, so besonders die sächsische, bayerische, württembergischc und badische, sind ans diesem Grunde den Bitten der Buchhändler um Berücksichtigung des Ortsbuchhandels dadurch entgegcngckvmmen, daß sie die Be hörden angewiesen haben, sich mit einem Nachlaß von fünf Prozent bei Büchcranschasfungen zu begnügen. Das Königlich Preußische Staatsininistcrinm hat eine diesbezügliche Eingabe des früheren Bnchhändler-Börscnvcreins-Vorstandcs ablehnend bcschicden, worauf der gegenwärtige Vorstand das obenerwähnte, in bescheideneren Grenzen sich bewegende Gesuch an das Staatsministerinm richtete, es mögen die Behörde» angewiesen werden, bei ihren Bezügen die am Orte befindlichen Buchhandlungen zu berück sichtigen. Es würde dies nicht ansschließen, daß z. B. die Be hörden Berlins ihren Bedarf mit zehn Prozent Nachlaß weiter beziehen, da die Berliner Buchhändler bei ihrem größeren Büchcr- absatz höheren Rabatt als die Provinzialbuchhändler geben zu können erklären. Hervorgehoben darf vielleicht werden, daß größere Provinzial- und städtische Verwaltungen, z. B. Hannover und Frankfurt a/M. in voller Würdigung der Sachlage im Sinne unserer Eingabe verfahren. » Es liegt vielleicht das Bedenken nahe,*) daß die Behörden und Institute in den Provinzialstädten, die Bibliotheken von Gymnasien, Universitäten und ähnlichen Anstalten durch eine der artige Anordnung benachteiligt würden, wenn sie sich einem für die Beschaffung fremder Litteratnr, seltener Werke n. s. w. nicht leistungsfähigen Sortimentsbuchhandel gegenüber befänden. Ge statten Euer Excellenz demgegenüber darauf hinznwciscn, daß es dem auf Schutz des soliden Provinzialbnchhandcls gerichteten Sinn der Eingabe durchaus entspreche» würde, wenn die Anweisung an die Behörden in der Weise erfolgte, daß eine Berücksichtigung des Ortsbuchhandels nur unter der Bedingung erfolgen solle, daß derselbe den berechtigten Anforderungen der Behörde», Bibliotheken re. entspreche, daß man sich ferner bezüglich fremder Litteratnr freie Hand Vorbehalten müsse und ebenso bei antiquarischen Werken sich nicht an den Ort binden könne. Auch für Fälle der Anschaffung größerer Partieen eines Werkes für behördliche Zwecke könnte seitens des Königlichen Staatsministcrinms ein Vorbehalt gemacht werden. Die Satzungen des Buchhändler-Börscnvercins haben solche Fälle, bei welchen es dem Ministerium erwünscht sein muß, größere Partieen eines Buches w. für seine Beamten anschaffeu zu können, bereits ins Auge gefaßt, indem dieselben Z 3 Absatz 5 b die Bestimmung enthalten: »Verlegern ist cs in Ausnahmesälleu gestattet, größere Partieen eines Werkes ihres Verlags an Behörden, In stitute, Gesellschaften und dergleichen zu besonders ermäßigten Preisen entweder selbst oder durch Vermittelung einer Sorti- mcntsbuchhandluug zu licsern.« Es wäre überhaupt ohne Schädigung der Zwecke unserer Eingabe die Fürsorge für staatliche Bedürfnisse sehr wohl zu wahren, da *) Es war zur Kenntnis des Vorstandes gekommen, das; derartige Bedenken die Entschließung des königl. Staatsministcrinms verzögerten.