Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich außer Sonn- und Festtags und wird nur an Buchhändler abgegeben. Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 1b für Ntchtmitglieder 20 bei Zusendung unter Kreuzband (außer dem Porto) 5 mehr. Beilagen werden nicht angenommen. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30Psg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Gehilfen für Stellengesuche. Die ganze Seite umsaßt 252 dreigespaltene Petitzeilen. Die Titel in den Bücherangeboten und Büchergesuchen werden aus Borgis gesetzt, aber nach Petit berechnet. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 95. Leipzig, Mittwoch den 27. April 1910. 77. Jahrgang. Amtlicher Teil. Vörfenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Protokoll über die Verhandlungen der Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig am Sonntag Kantate, den 24. April I9!0 im Deutschen Buchhändlerhaus zu Leipzig (Eingang Portal III). Tagesordnu ug. 1. Geschäftsbericht über das Vereinsjahr 1909/10. 2. Bericht des Rechnungs-Ausschusses über die Rechnung 1909. 3. Bericht des Rechnungs-Ausschusses über den Voranschlag 1910. 4. Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle folgende Änderungen der Satzungen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig beschließen: Es lauten in Zukunft: 8 1 Absatz 3 Ziffer 2: die Feststellung allgemein gültiger geschäftlicher Bestimmungen im Verkehr der Buchhändler untereinander, so wie der Buchhändler mit dem Publikum; 8 2 Absatz 3 Ziffer 4 Satz 1: Die Ausstellung einer unbedingten und schriftlichen Verpflichtung, in allen Stücken den Satzungen und Ord nungen des Börsenvereins, sowie den satzungsgemäßen Beschlüssen der Hauptversammlungen und des Vor standes sich zu unterwerfen (8 3 Ziffer 3 und 4). 8 3 Ziffer 3 und Ziffer 4 nach Streichung der bisherigen Ziffern 3—6: Ziffer 3: für seine Person, sowie für seine Handlung, beziehungsweise für die Handlung, der es als Teilhaber oder Verantwortlicher Leiter angehört, die Satzungen und Ordnungen des Börsenvereins, die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlungen und des Vorstandes, sowie die von den Kreis- und Ortsvereinen beschlossenen Bestimmungen über den Verkehr mit dem Publikum, soweit sie von dem Vorstand oder der Hauptversammlung des Börsenvereins genehmigt sind, zu befolgen. Insbesondere haben alle Mitglieder die Pflicht, unter Beachtung der oben erwähnten Ordnungen, Beschlüsse und Bestimmungen, die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise einzuhalten. Den Verlegern aber ist es in Ausnahmefällen gestattet, größere Partien eines Werkes ihres Verlags an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergleichen zu besonders ermäßigten Preisen entweder selbst oder durch Vermittelung einer Sortiments buchhandlung zu liefern; Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. 646