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5024 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Sprechsaal. ^ 95, 27. April 191V. höfliches Schreiben vom 24. Februar. Wir beschwerten uns über den nichtssagenden Inhalt, daß auf unsere Anfrage nach Schadlos haltung gar nicht eingegangen würde, und stellten eine achttägige Frist zur gütlichen Einigung. Darauf schrieb man uns: »Königsberg, 8. März 1910. »Wir bestätigen den Empfang Ihrer Zuschrift vom 4. d. M. und bitten Sie daraufhin, uns freundlichst mitzuteilen, was Sie eigentlich wollen.« Darin erkannten wir ein geflissentliches Ausweichen auf unsere wiederholt gestellten Anfragen wegen Rücknahme und Entschädigung. Dieser Auffassung gaben wir nicht mißzuverstehen- den Ausdruck. Die Antwort darauf lautete folgendermaßen: »Königsberg, 16. März 1910. »Wir sind nicht gewöhnt, in der von Ihnen angeschlagenen Tonart zu korrespondieren und lehnen deshalb ob, uns auf Ihre Erörterungen sinzulassen. Senden Sie uns den Band über Leipzig zurück, damit ist die Angelegenheit für uns er- erledigt.« Leider können wir diese Anschauung nicht teilen. Ja, wenn die Hartungsche Verlags-Druckerei uns in Rechnung geliefert hätte, dann wäre es gewiß das Vernünftigste, den Band einfach zurück zuschicken und kein Wort weiter zu verlieren. Aber die Hartung- sche Verlags-Druckerei hat bei uns 4S bar nachgenommen, während die Stadtbibliothek nur 40 ^ für den Band zu bezahlen brauchte. So ergeben sich für uns allein 90 H Barprovision, außer 50 H an sonstigen Spesen für das 2'/, schwere Paket. Sollen wir diesen Schaden tragen? Gibt es in der Verkaufs oder Verkehrs- oder sonst in irgend einer Ordnung des Börsen vereins einen Paragraphen, der eine Verlagsbuchhandlung be rechtigt, nachträglich, d. h. bei Ausgabe des zweiten Bandes eines größeren Werkes, sich eigenmächtig einzuschieben zwischen den Abnehmer und die Sortimentsbuchhandlung, die für diesen die Subskription geschlossen hat? Was nützen überhaupt bei solchem »souveränen« Verfahren einer Verlagsbuchhandlung alle Ordnungen des Börsenvereins! — Auf Grund eines in gutem Glauben ausgestellten Bestellzettels expediert der Verleger gegen bar, und nachher kann der Sortimenter zusehen, wie er wieder zu seinem Gelbe kommt. Auf Grund der obigen Darlegung richten wir nun die Bitte an die verehrten Kollegen, die uns etwa raten können, an dieser Stelle Auskunft zu geben über folgende Fragen: 1. Können wir von Rechts wegen eine Entschädigung be anspruchen für den Gewinnausfall, den wir an der von uns geschlossenen Subskription in diesem Falle erlitten haben? 2. Können wir wenigstens Ersatz für die uns entstandenen Kosten mit Aussicht auf Erfolg einklagen? 3. Gibt irgend ein Paragraph der Zivilprozeßordnung die Möglichkeit, einen Prozeß in dieser Angelegenheit in Leipzig, als dem Erfüllungsort, an dem wir gezahlt haben und an dem die Hartungsche Verlagsdruckerei rückeinlösen soll, anhängig zu machen? Hamburg, am Kantate-Sonntag 1910. Heroldsche Buchhandlung. (Justus Pape.) Das Deutsche Baujahrbuch. Im Verlage von I. I. Arnd in Leipzig erscheint seit einigen Jahren das Deutsche Baujahrbuch. Die Ausgabe für 1910 ist vor wenigen Wochen ausgegeben und für deren Verbreitung ist in ausgiebigster Weife Reklame gemacht worden. Diese Reklame bestand aus einem Prospekt*), der vielen Fach zeitungen beigelegt worden ist, bei dem ich aber die Art und Weise der erfolgten Bekanntmachung beanstanden muß. Auf der ersten Seite des Prospektes ist der Ladenpreis gebunden 6 angegeben, auch daß das Buch gegen 2 Raten ä 3 ^ von der Verlagsbuchhandlung bezogen werden kann. Dagegen läßt sich nichts einwenden, denn das Abzahlungsgeschäft hat zum Schaden des regulären Sortiments auch im Buchhandel einen bedeutenden Umfang angenommen; es ist ja schon zum stehenden Gebrauch geworden, Bücher jeder Wissenschaft auch bei niedrigeren Preisen gegen Teilzahlung anzubieten. Die zweite Seite dieses Prospekts ist zum Teil der Empfeh lung der im gleichen Verlage erscheinenden Zeitschrift »Der Profanbau« gewidmet. Dieser Empfehlung schließt sich folgende in großen Typen gesetzte Ankündigung an: Jeder Jahresabonnent des »Prosanbau« erhält »Das Baujahrbuch« 1910 für 1.5V, statt ^ 6.—. Die Verlagsbuchhandlung bezweckt also wahrscheinlich, dem Baujahrbuch durch diese Preisherabsetzung eine größere Ver breitung zu geben, sie verstößt damit aber gegen § 10 der Ver- kaufsordnung, nach dem sie nicht berechtigt ist, Bücher ihres Ver lages unter dem Ladenpreis zu verkaufen, solange dieser dem Gesamtbuchhandel gegenüber fortbesteht. Das Bau jahrbuch ist demzufolge vom Verleger selbst zu einer Zeitungs- Prämie bestimmt, deren Ladenpreis aufzuheben ist, andernfalls läge ein Verstoß gegen 8 10 vor. Auch nach § 2 der Rest-Buchhandels-Ordnung, sowie nach 8 4 der zur Beratung stehenden neuen Verkehrsordnung ist die seitens der Verlagsbuchhandlung erfolgte Ankündigung zu dem herab gesetzten Preise von 1 SO unstatthaft, und zwar so lange, als der Ladenpreis des Buches dem Buchhandel gegenüber noch besteht. Auf einige andere Vorkommnisse von Preisunterbietungen seitens einiger anderen Verlagsbuchhandlungen mit eigenen Ver- lagswerken aus neuerer Zeit will ich hier nicht weiter eingehen. Ich kann mich aber der Bemerkung nicht enthalten, daß solche Manipulationen nicht dazu beitragen können, besonderes Interesse den Verlagsunternehmungen von Firmen entgegenzubringen, die bei erster sich darbietender Gelegenheit Sonderberechnungen vornehmen, um so weniger, wenn die betreffenden Verlagsbuch handlungen das Sortiment nicht vorher von solchen ausnahms weise« Anbietungen in Kenntnis setzen. Berlin, im April 1910. Albert Seydel, in Firma: Polytechnische Buchhandlung A Seydel Erwiderung. Ich glaube, daß Herr Seydel recht hat, und werde mich beim Erscheinen des nächsten Jahrgangs anders als bisher verhalten. Leipzig, April 1910. I. I. Arnd. Offenes Schreiben an die Herren H. P. van Stockum jr. und B. F. M. Mensing, bzw. den Vorsitzenden des Vereins zur Förderung der Gesamtinteressen des Niederländischen Buch handels, Haag, und den Inhaber der Firma C. L. v. Langenhuysen, Amsterdam. (Vergl. Börsenblatt Nr. 68 u. 86.) Amsterdam, 20. April 1910. I§on liosstuw, non bonestum. Löbl. RedaktionI Im »Msuvsbluä voor äon Loolrbanäsl« bXXVII, Nr. 31, Seite 463, findet man die Korrespondenz zwischen den Verlegern I. P. Bachem in Köln und C. L.v. Langenhuysen hierorts (vgl. oben). Was unser Vorsitzender, Herr v. S-, vor einigen Jahren in Madrid sagte, gelegentlich des internationalen Verleger-Kongresses, hinsichtlich Hollands noch nicht erfolgten Anschlusses an die Berner Literar-Union, hat er im Börsenblatt wiederholt, und jetzt lese ich die Übersetzung in meiner Muttersprache auf oben erwähnter Seite, unmittelbar nach der Korrespondenz zwischen v. L. und I. P- B. Für mich ist jener Fall Neben-, der Kongreß am hiesigen Orte (19. Juli d. I. und folgende Tage) aber Hauptsache. — Als unparteiischer Interessent, allein als vormaliger Verleger, sage ich hier ausdrücklich, daß der Anschluß an die Berner Kon vention keinen längeren Aufschub erleiden sollte. Gewiß, auch Holland hat seine zum Übersetzen geeigneten Autoren der Gegen wart, und nach meinem Ermessen wird eine Erhöhung der Kosten- rechnung (Übersetzungs-Genehmigung) keinen Verlag noch Ver leger hindern, weder rechts- noch linksrheinisch. Vielleicht bringt dieser Kongreß den gewünschten Zustand. Je mehr unsere Romane in fremdländischen Sprachen erscheinen, um so bekannter wird Hollands Literaturschatz. Mit bestem Dank S. Eisend rath, Buchh. *) Liegt zur Kenntnisnahme der Redaktion bei.