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Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Di« Anmeldungen zum Fr«m den v er ze i chn i s Buchhändlermesse 1927 bitten wir mittelst des dem heutigen Bestellzettelbogen beigegebe nen Formulars (A bis spätestens 6. Mai 1927 an die unter zeichnet« Geschäftsstelle einzusenden. Bei späterer Einsendung ist Gewähr für Aufnahme in das Verzeichnis nicht mehr gegeben. Das Fremdenverzeichnis liegt vom Donnerstag, "dem 12. Mai 1927, vormittags 9 Uhr ab in der Geschäftsstelle zur Aushän digung bereit. Leipzig, den 14. April 1927. Geschäftsstelle des Biirsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Hetz, Generaldirektor. Dom Recht des Rezenfionsoertrages. Von vr. jur. Alexander El st er. Nachdem auf Wunsch der Schristleitung des Börsenblattes der Jnsertionsvertrag hier (s. Nr. 60) behandelt worden ist, soll das Gleiche auch bezüglich des Rezensionsvertrages geschehen. Vor vielen Jahren ist einmal darüber Einiges geschrieben worden, woran die Leser sich aber kaum erinnern werden. Die Fragen erneut zu prüfen, wird bei ihrer Wichtigkeit für den Verlag loh nend erscheinen. Es handelt sich in der Regel um folgende drei Vertrags beziehungen: 1. Zwischen dem Autor und seinem Verleger, daß dieser Besprechungen veranlasse; 2. zwischen dSm Verleger und der Schristleitung, daß sie Besprechungen bringe; 3. zwischen der Schristleitung und dem Rezensenten, datz er die Besprechung schreibe. Dazu kommen als Ersatz verschiedene Abkürzungen dieser Verträge: 1a) zwischen dem Autor des Buches und dem Rezen senten; 2s) zwischen dem Verleger des Buches und dem Rezen senten; 3s) zwischen dem Autor des Buches und der Schristleitung. Dadurch geschehen einige Modifikationen der normalen Vertrags- typcn, wie wir noch sehen werden. Das rechtliche Interesse und die rechtlichen Schwierigkeiten knüpfen sich aber weniger an die Art und Auswirkung der Rezensionsverträge als vielmehr an die Rolle, die das Rezensionsexemplar dabei spielt. Der Vertrag zwischen dem Autor und seinem Verleger, daß dieser Besprechungen veranlasse, ist ein Teil des Verlagsvertrags. Die Versendung von Besprechungsstücken gehört zur Verbreitungs- Pflicht des Verlegers; deshalb wird ihm Persönlich im Verlags vertrage, was der gesetzlichen Vorschrift in ß 6 des Verlagsgesetzes entspricht, gestattet, über die vereinbarte Auflagenziffer zu drucken. Schon hier taucht nicht nur die Frage des juristischen Charakters des Besprechungsexemplars auf, sie wird hier auch schon sinngemäß beantwortet. Denn da diese Exemplare weder in die vereinbarte Auflage eingerechnet noch honoriert zu werden pflegen noch auch verkauft werden dürfen, so zeigt sich hier schon der besondere Rechtscharakter des Besprechungsstückes, der — wie! ich es seinerzeit in einer Abhandlung im Archiv für bürgerliches Recht XXXII, H. 2 genannt habe — Substratcharakter. Es ist ein Zweck stück, dessen Wandlung zu ver tragsfremder Verwendung rechtswidrig wäre. Es dürfte also schon von vornherein viel für sich haben, diesen Substratcharakter, den das Besprechungsstück für den Verleger, also den ersten Besitzer des Exemplars (den Ausdruck -Eigen tümer- möchte ich absichtlich nicht gebrauchen) hat, auch in seinem weiteren Lebensgang beizubehalten, also bei der Schristleitung und beim Rezensenten. Darüber später Näheres. Der Vertrag, den der Verleger behufs Erfüllung seiner Ber- breitungspflicht mit der Schristleitung eines Blattes schließt, das die Besprechung bringen soll, ist ein dem Werkvertrag nahekom mender eigenartiger Vertrag. Dis dem Werkvertrag wesentliche, nicht mit erheblichen Risikomomenten belastete Leistung auf der einen und die Vergütung auf der anderen Seite stellen sich hier anders dar. - Die Redaktion sieht das Exemplar, das sie ja an den Referenten weitergeben muß (falls nicht Redakteur und Rezensent dieselbe Person ist), im allgemeinen nicht als Vergütung für die Leistung der Besprechung an. Die Redaktion erfüllt vielmehr mit der Aufnahme von Besprechungen eine publizistische, journalistische oder wissenschaftliche Pflicht, und andrerseits ist es 'das Charakte ristische des Vertrages, daß s) das Erscheinen einer Besprechung, d) der Zeitpunkt des Erscheinens der Besprechung, c) die »Güte» der. Besprechung ungewiß sind, also unter Umständen gar nicht das -Werk- geleistet wird, für das der Verleger ein Wertobjekt hingeben würde. Daß der Referent vielfach in dem Rezensions exemplar ein Wertobjekt erblickt, weil er sich andernfalls das Buch kaufen würde, kann an dem Vertragscharakter zwischen Verleger und Redaktion grundsätzlich nichts ändern. Die Redaktion bzw. der -Verleger des besprechenden Blattes zahlen ja -vielfach auch Honorar an den Referenten, sodatz jedenfalls von einer Vergütung, die die Redaktion (bzw. der Verleger des Blattes) für die Ver öffentlichung der Besprechung erhielte, keine Rede ist, ein Werk vertrag also im gewöhnlichen Sinne hier nicht vorliegt. Anders bei dem Vertrag, der zwischen der Redaktion (bzw. dem Verleger des besprechenden Blattes) und dem Referenten ge schlossen wird. Hier liegt wirklich ein Werkvertrag vor. Der Referent verspricht eine Leistung, die für bie Redaktion (anders als für den Verlag des Buches) keinen aleatorischen (riskanten) Charakter hat, und der Referent erhält dafür eine Vergütung, sei es in Form eines Honorars, sei es durch die endgültige Über lassung des Rezensionsexemplars zu Eigentum. Denn wenn auch für den Referenten das Rezensionsexemplar nicht aufhört, Sub stratcharakter zu haben, so wandelt es sich doch, indem es in das Eigentum des Referenten nach Erfüllung des Zweckes übergeht, zu einem Wertobjekt, zumal es vielfach, falls kein Honorar ge zahlt wird, nur als Wertobjekt den Referenten veranlaßt, die Besprechung zu übernehmen, also den Werkvertrag einzugehen. Wenn nun ein abgekürztes Verfahren eingeschlagen wird, namentlich wenn der Autor oder Verleger ohne den Weg über die Redaktion den Referenten unmittelbar zu der Besprechung auf fordert und dieser sie zusagt, so ist dies kein reiner Werkvertrag zwischen den beiden» wenn nichts dafür bezahlt wird. Es liegt 429